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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 04.10.2006, Az.: X B 124/06

Versäumung der Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beiladungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
04.10.2006
Aktenzeichen
X B 124/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 24806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Köln - 29.05.2006 - AZ: 2 K 657/01
nachfolgend
BFH - 04.10.2006 - AZ: X B 114/06

Fundstelle

  • Jurion-Abstract 2006, 220118 (Zusammenfassung)

Gründe

1

Die Beschwerde der Beigeladenen und Beschwerdeführerin (Beigeladene) ist wegen deren verspäteten Erhebung unzulässig.

2

Gegen den angefochtenen Beiladungsbeschluss ist die Beschwerde nach § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft (vgl. z.B. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 155). Gemäß § 129 Abs. 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung einzulegen.

3

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beiladungsbeschluss der Beigeladenen am Mittwoch, den 7. Juni 2006 zugestellt. Die o.g. zweiwöchige Beschwerdefrist endete mithin am Mittwoch, den 21. Juni 2006 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

4

Die von der Beigeladenen erhobene Beschwerde ist erst am 23. Juni 2006 und daher verspätet beim Finanzgericht eingegangen. Hierauf sowie auf § 56 FGO ist die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 2. August 2006, zugestellt am 4. August 2006, hingewiesen worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO) kann der Beigeladenen nicht gewährt werden, weil ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und Wiedereinsetzungsgründe auch nach Aktenlage nicht erkennbar sind.