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§ 10 BBankG - Filialen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Redaktionelle Abkürzung
BBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7620-1

Die Deutsche Bundesbank darf Filialen unterhalten, die der zuständigen Hauptverwaltung unterstehen.