Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.1988, Az.: 4 StR 145/88
Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Anforderungen an die Ausführung der Verfahrensrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1988
- Aktenzeichen
- 4 StR 145/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 21.12.1987
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Andreas S. aus H., geboren am ... 1964 in K.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 21. April 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 21. Dezember 1987 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 16. Februar 1987 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten sowie wegen vollendeten und versuchten Diebstahls und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von einem Jahr festgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur hinsichtlich der Gesamtstrafenentscheidung begründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Die aufgrund der Sachrüge erfolgte Nachprüfung des Schuldspruchs sowie der Festsetzung der Einzelstrafen und der Anordnung der Maßregel hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 16. Februar 1987 in das angefochtene Urteil vorgelegen haben.
Gegen den Angeklagten sind nämlich im Jahre 1986 mehrere Urteile - am 17. Januar 1986 (AG Kassel), am 7. März 1986 (AG Kassel) und am 16. Juli 1986 (AG Hannover) - ergangen, die auch für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB mit den vom Amtsgericht Hannover am 16. Februar 1987 verhängten Strafen (letzte Tat: 14. Juli 1985) in Betracht kommen und die einer Einbeziehung der Strafen für die Taten des vorliegenden Verfahrens, die erst ab Dezember 1986 begangen worden sind, wegen der von der ersten gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung ausgehenden Zäsurwirkung (vgl. BGHSt 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83] entgegenstehen könnten. Die vom Landgericht vorgenommene Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil vom 16. Februar 1987 und die sich daraus ergebende Bildung von zwei Gesamtstrafen im vorliegenden Verfahren durfte nur erfolgen, wenn die früheren Urteile aus dem Jahre 1986 im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt waren und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Zäsurwirkung mehr entfalten konnten (vgl. BGH MDR 1987, 1037/1038; BGHR StGB § 55 I, 1 Zäsurwirkung 2). Eine solche Erledigung der früheren Verurteilungen läßt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob die Bildung der zwei Gesamtstrafen, durch die der Angeklagte benachteiligt sein kann, der Rechtslage entsprach. Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner
Brüning