Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1985, Az.: 1 StR 118/85
Strafschärfung bei Vorliegen einer Absicht von Gewinnerzielung beim Handeltreiben mit Gewinnerzielungsabsicht; Feststellung der Erhöhung von eingesetztem Kapital als Grundlage für die Bestrafung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 118/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 19.12.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Tatrichter muß tatsächliche und widerspruchsfreie Feststellungen zum Tatmerkmal "hohes Maß krasser Eigensucht" beim unerlaubten Handeltreiben treffen, um dies strafschärfend werten zu dürfen.
- 2.
Der Grund für die Strafbarkeit des Handels mit Haschisch sind die mit dem Verbreiten von Haschisch verbundenen hohen gesundheitlichen Gefahren. Eine strafschärfend wirkende Erwägung, dem Angeklagten sei dies bekannt gewesen, ist daher rechtlich bedenklich.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. März 1985
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 19. Dezember 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehört die Absicht der Gewinnerzielung, die damit als solche nicht strafschärfend wirken kann. Das hat die Strafkammer offenbar nicht verkannt; sie stellte deshalb auf den "ganz gewichtigen Gewinn", das "hohe Maß von krasser Eigensucht", das "verantwortungslose Gewinnstreben" ab. Grundlage dieser Bewertungen ist die Feststellung, der Angeklagte habe eine "mehr als 50%ige Erhöhung des eingesetzten Kapitals" beabsichtigt. Sie findet indes, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, im Urteil keine Stütze. Der Angeklagte kaufte Haschisch für DM 9.000 pro kg und wollte es für DM 12.500 pro kg verkaufen; das hätte eine Erhöhung des eingesetzten Kapitals um 38,9 % bedeutet. Ob das Landgericht unter diesen Umständen das Tun des Angeklagten in gleicher Weise bewertet hätte (und hätte bewerten dürfen), steht dahin.
Bedenklich ist auch die strafschärfend wirkende Erwägung, dem Angeklagten seien die hohen gesundheitlichen Gefahren, die mit dem Verbreiten von Haschisch verbunden sind, bekannt gewesen. Diese Gefahren sind der Grund für die Strafbarkeit des Handels mit Haschisch, ihre Kenntnis liegt regelmäßig bei jedem vor, der mit diesem Stoff handelt. Letzteres gilt auch für den von der Strafkammer strafschärfend verwerteten Gesichtspunkt, der Angeklagte sei sich "für den Fall der Entdeckung der Tat des hohen Risikos seines Tuns sehr wohl bewußt" gewesen.
Die Strafkammer stellte dem Angeklagten, gegen den sie ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe verhängte, eine günstige Prognose, versagte ihm aber die Aussetzung der Vollstreckung, weil keine umstände vorlägen, die "dem Fall zugunsten des Angeklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrückten". Das läßt befürchten, die Strafkammer habe den Wandel, den die Auslegung des § 56 Abs. 2 StGB in den vergangenen Jahren in der Rechtsprechung erfahren hat, nicht berücksichtigt (vgl. BGHSt 29, 370, 371 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]/372; BGH NStZ 1981, 61, 62; 1984, 361; Mösl NStZ 1983, 493, 495).
Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis und die Festsetzung der Sperre begegnen keinen Bedenken.
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath