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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1955, Az.: BVerwG I B 129.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.04.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 129.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.04.1954

Fundstellen

  • BBauBl 1955, 319
  • DWW 1955, 113

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 7. April 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision durch das den Parteien am 26. April 1954 zugestellte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Auf Grund des § 11 der Dritten Notverordnung sowie der Verordnung über die Landbeschaffung für Kleinsiedlungen wurde eine dem Kläger gehörende Wiese im Wege der Enteignung mit einem Wegerecht zugunsten der Beigeladenen belastet. In dem Enteignungsbescheid war festgelegt, daß die Beigeladene bzw. die Siedler verpflichtet seien, den Weg zu erstellen, zu unterhalten und solche Vorrichtungen zu errichten, daß der Klägerungehindert sein Rindvieh über den Wiesenstreifen treiben könne. Gegen diesen Enteignungsbeschluß hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Dieser hat das Berufungsgericht stattgegeben. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Gegen die Gültigkeit der in dem angefochtenen Beschluß angegebenen Vorschriften bestünden keine Bedenken. Auch seien die Voraussetzungen für die Enteignung gegeben. Der angefochtene Beschluß ermangele aber der erforderlichen Bestimmtheit. Er habe der Beigeladenen die Freiheit gelassen, ausschließlich nach ihrer eigenen Entschließung die Vorrichtungen zu bestimmen, die dazu dienen sollten, daß der Überweg den Kläger nicht hindere, sein Grundstück zum Viehtreiben zu benutzen, und er lasse es offen, ob diese Verpflichtung die Beigeladene oder die Siedler treffe. Der Enteignungsbeschluß müsse dem Kläger aber eine genaue Kenntnis des Inhalts der angeordneten Vorkehrungen und der Person der Verpflichteten geben.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus s Ein Verwaltungsakt müsse zwar Zweck und Ziel genau bezeichnen; eine mangelnde Bestimmtheit in der Bezeichnung der Ausführung sei jedoch weniger gravierend.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Abs. 2 Buchst. a in Betracht zu ziehen nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; zu erwarten sei.

6

Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

7

Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Rechtsgültigkeit des § 11 im Vierten Teil, Kapitel II der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537) und der Verordnung über die Landbeschaffung für Kleinsiedlungen vom 17. Oktober 1936 (RGBl. I S. 896) entsprechen der herrschenden Auffassung, gegen die jetzt allgemein keine Bedenken mehr geltend gemacht werden. Die gleiche Auffassung liegt auch der Vorschrift des § 55 des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953. (BGBl. I S. 720) zugrunde. Insoweit liegt daher keine der Klärung noch bedürftige Rechtsfrage vor.

8

Daß ein Verwaltungsakt den Willen der Behörde mit ausreichender Bestimmtheit zum Ausdruck bringen mußs und daß Mängel in diesem Punkte einen Verwaltungsakt fehlerhaft machen, ist ein anerkannter Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, I. Band, 3. Auflage, § 12 Nr. 2 Buchst. e, dd) S. 204). Der Ansicht der Beigeladenen, dieser Grundsatz gelte für die mangelnde Bestimmtheit in der Bezeichnung der Ausführung nicht, und dies habe das Berufungsgericht verkannt, kann im vorliegenden Falle nicht gefolgt werden. Es braucht dabei nicht erörtert zu werden, ob die Regel, daß mangelnde Bestimmtheit in der Bezeichnung der Ausführung keine Fehlerhaftigkeit begründe, schlechthin für alle Verwaltungsakte gilt; denn es kann nicht fraglich, sein, daß dieser Grundsatz jedenfalls nur dann Platz greifen kann, wenn dem Pflichtigen mehrere Ausführungsarten offenstehen (so auch Forsthoff a.a.O.). Das ist aber bei dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht der Fall. Die Anordnung über die für die Viehwirtschaft des zu Enteignenden zu treffendere Sicherheitsmaßnahmen sind für Art und Ausmaß des Eingriffes in den Rechtskreis des Klägers von Bedeutung, und für diesen den Kläger belastenden Verwaltungsakt gilt der Grundsatz vor dem Erfordernis der Bestimmtheit ohne Einschränkung. Für ein Wahlrecht des Pflichtigen, hier also der Beigeladenen, durch das die wirtschaftliche Auswirkung der Enteignung für den Kläger verändert werden könnte, die ihrerseits wiederum die Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bildet, ist hier kein Raum. Bas folgt zwingend aus dem Wesen der hier in Betracht kommenden, gegeneinander abzuwägenden Interessen und stellt somit keine der Klärung noch bedürftige Frage dar. Ob dieser Grundsatz im Einzelfall zutreffend angewandt ist, läßt sich nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles beurteilen und bietet daher zur Erörterung grundsätzlicher Rechtsfragen keinen Anlaß.

9

Die Beschwerde 'war deshalb zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue