Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Amtliche Abkürzung
NPOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000
1Die Vorschriften des Fünften Teils finden Anwendung auf Verordnungen nach § 55. 2Werden Verordnungen aufgrund des § 55 und zugleich aufgrund anderer Rechtsgrundlagen erlassen, so gilt Satz 1 nur für die auf § 55 gestützten Vorschriften dieser Verordnungen.