Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.07.1971, Az.: 2 AZR 250/70
Zeugnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.07.1971
- Aktenzeichen
- 2 AZR 250/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 06.05.1970 - 5 Sa 155/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1971, 1280
- DB 1971, 1923 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Es liegt dem Arbeitgeber ob, das Zeugnis zu formulieren. Er ist frei bei seiner Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften seines Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will. Das Zeugnis muß nur wahr sein und darf auch dort keine Auslassungen enthalten, wo der Leser eine positive Hervorhebung erwartet (etwa Ehrlichkeit eines Kassierers).