Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.08.1991, Az.: 3 StR 296/91
Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift; Verletzung einer Rechtsnorm
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.08.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 296/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 11979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 26.03.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1992, 255-256 (Kurzinformation)
- NStZ 1991, 597 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Amtlicher Leitsatz
Die Revision ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. August 1991
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. März 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt.
Hiergegen hat der Pflichtverteidiger für den Angeklagten zwar fristgerecht Revision eingelegt, diese ist jedoch unzulässig, da sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Form begründet worden ist.
Die Revisionseinlegungsschrift vom 28. März 1991 enthält keine Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (§ 344 Abs. 1 StPO). Mit dem nach erfolgter Urteilszustellung bei Gericht eingereichten Schriftsatz vom 7. Juni 1991 hat der Pflichtverteidiger beantragt, das Urteil bezüglich des Schuldspruchs im Falle Lydia N. aufzuheben und somit den Umfang der begehrten Überprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht auf diesen Fall rechtswirksam beschränkt (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 läßt aber weder die Revisionseinlegungsschrift noch der Schriftsatz vom 7. Juni 1991 erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsantrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1982, 191; BGH, Beschl. vom 12. Juli 1979 - 4 StR 373/79; Hanack in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., StPO § 344 Rdn. 68). Aus der mit dem Schriftsatz vom 7. Juni 1991 gegebenen Begründung des Aufhebungsantrags ergibt sich lediglich, daß der Beschwerdeführer beanstanden will, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten nur unzureichend geprüft und vorhandene Beweise nicht erschöpfend gewürdigt. Soweit mit diesen Beanstandungen Verfahrensfehler behauptet werden sollen, sind diese nicht ordnungsgemäß, wie § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO voraussetzt, begründet worden und schon deshalb unzulässig. Ob mit diesen Ausführungen zugleich auch oder nur die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts geltend gemacht werden soll, ist nicht ersichtlich. Eine zulässig erhobene allgemeine Sachrüge setzt voraus, daß die Revision - allein oder neben der Verfahrensrüge - zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll (vgl. BGHSt 25, 272, 275; Hanack aaO; Pickart in KK, 2. Aufl., StPO § 344 Rdn. 18 f und § 349 Rdn. 8). Hieran mangelt es im vorliegenden Fall, da die Revisionsbegründung sich in bloßen Angriffen gegen die Beweiswürdigung erschöpft.
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Terno