Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1986, Az.: BVerwG 1 B 83.85
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Besonderer gesetzlicher Schutz der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage; Betrieb eines Video-Verleih-Geschäfts an Sonntagen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 83.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 09.05.1985 - AZ: 10 S 489/85
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 140 GG
- Art. 139 WRV
- § 6 Abs. 1 FeiertG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. April 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die nur auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Sache hat nicht die ihr von dem Kläger zugeschriebene grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aus dem Bereich revisiblen Rechts aufwirft, die für die Revision entscheidungserheblich sind und im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Eine solche Rechtsfrage legt das Beschwerdevorbringen nicht dar.
Die Beschwerde mißt der vorliegenden Sache grundsätzliche Bedeutung wegen folgender Fragen zu:
- 1)
Was macht das Wesen der Sonn- und Feiertage aus? Inwieweit sind insofern die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen?
- 2)
Kommt es für die Feststellung der Störung der Sonn- und Feiertagsruhe auf Art und Ausmaß der Störung an?
- 3)
In welcher Weise ist § 6 Abs. 1 SFG verfassungskonform auszulegen? Wie ist das Verhältnis von Sonn- und Feiertagsruhe einerseits sowie Berufsfreiheit (Art. 12 GG), Gewerbefreiheit (Art. 14 GG) und allgemeiner Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) andererseits? Sind bei der Auslegung des § 6 Abs. 1 SFG gewandelte soziale Anschauungen und geänderte wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen?
- 4)
Gehört zur öffentlichen Bemerkbarkeit einer Arbeit im Sinne des Sonn- und Feiertagsrechts, daß die Arbeit unmittelbar bemerkbar ist, oder reicht es aus, daß ein Dritter aufgrund der Wahrnehmung anderer Umstände im Wege eines Rückschlusses zu der Einsicht gelangt, es werde gearbeitet?
- 5)
Schützt Art. 139 WRV nur vor äußeren Störungen, oder wird auch die Verletzung innerer Gefühle von staatlichen Sanktionen erfaßt?
- 6)
Was setzt "seelische Erhebung" voraus?
Diese Fragen bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; sie sind vielmehr - soweit sie dem revisiblen Recht angehören und entscheidungserheblich sind - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.
Wie der Senat bereits entschieden hat, soll der durch Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung verfassungsgesetzlich gebotene besondere gesetzliche Schutz der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage diese Tage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung schützen, d.h. gewährleisten, daß die unmittelbar durch die Verfassung festgelegte besondere Zweckbestimmung dieser Tage durch gesetzliche Vorschriften hinreichend gesichert wird. Dieser gesetzliche Schutz umfaßt insbesondere Verbote von Tätigkeiten, die mit der verfassungsgesetzlich festgelegten Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung nicht vereinbar sind, ohne daß es hierbei darauf ankäme, ob die verbotenen Tätigkeiten generell oder im Einzelfall über diese Unvereinbarkeit hinaus zu einer konkreten Gefährdung oder Störung führen (Fragen 1, 2). Vielmehr kommt es allein darauf an, ob das jeweils in Rede stehende - auf Landesrecht gestützte - Verbot auch bei gebührender Berücksichtigung des Wesensgehalts der von ihm berührten Grundrechte zum Schutz der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage in dem angeführten Sinne geeignet und erforderlich ist, weil die verbotenen Tätigkeiten mit der verfassungsgesetzlich festgelegten und geschützten Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage unvereinbar sind - Frage 3 - (Urteil vom 7. September 1981 - BVerwG 1 C 43.78 -, NJW 1982, 899 [BVerwG 07.09.1981 - 1 C 43/78] = GewArch. 1982, 20 <21>). Daß gewerbliche Tätigkeiten wie der hier in Rede stehende Betrieb eines Video-Verleih-Geschäfts, deren Vornahme an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen nicht durch die Eigenart der angebotenen Waren oder Dienstleistungen gerechtfertigt ist und die ferner auch nicht der Deckung eines an Sonntagen und Feiertagen bestehenden Publikumsbedarfs an Ort und Stelle dienen, mit der verfassungsgesetzlich geschützten Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tagen der Arbeitsruhe unvereinbar sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Desgleichen ist eine Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage i.d.F. vom 28. November 1970 (GBl. f. Ba.Wü. 1971 S. 1) - FeiertG - dahin, daß die gewerbliche Vermietung von Video-Kassetten in den zu diesem Zweck dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftsräumen eine "öffentlich bemerkbare" Arbeit im Sinne der genannten Vorschrift ist (Berufungsurteil S. 2) - Frage 4 -, durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV, offensichtlich gedeckt. Daß das Offenhalten einer Videothek dem Wesen der Sonntage und Feiertage widerspricht, ist auch - soweit ersichtlich - einhellige Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder (vgl. VGH Ba.Wü. GewArch. 1985, 174; Bayerischer VGH, GewArch. 1985, 309; OVG Hamburg, GewArch. 1985, 308; OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Niedersächsische Rechtspflege 1984, 267 = NJW 1985, 448 [BVerwG 18.01.1984 - BVerwG 9 CB 444/81]).
Die Fragen 5) und 6) würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen: Das Offenhalten der Videothek des Klägers ist von der Beklagten als "öffentlich bemerkbare Arbeit" im Sinne von § 6 Abs. 1 FeiertG und damit als äußere Störung (Frage 5) der Sonn- und Feiertage als Tagen der Arbeitsruhe (Frage 6) verboten worden.
Weitere Zulassungsgründe legt die Beschwerde nicht dar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Dickersbach
Meyer