Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.12.1974, Az.: 1 ABR 131/73
Rechtsschutzinteresse; Betriebsrat; Negative Feststellungsantrag; Leitender Angestellter; Positiver Feststellungsantrag; Kollision; Leiter einer Betriebsabteilung; Vorgesetztenstellung; Anordnungsrecht; Weisungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.12.1974
- Aktenzeichen
- 1 ABR 131/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 10113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Siegen 03.04.1973 - BV 67/72
- LAG Hamm 28.09.1973 - 8 TaBV 23/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 26, 403 - 417
- DB 1975, 59-60 (Volltext)
- DB 1975, 887-889 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 609 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1975, 1717-1720 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Leiter einer Betriebsabteilung"
Amtlicher Leitsatz
1. Das Rechtsschutzinteresse für die von einem Betriebsrat begehrte negative Feststellung, daß ein Arbeitnehmer kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG 1972 ist, entfällt nicht, wenn der von der Entscheidung betroffene Arbeitnehmer dem Antrag des Betriebsrats mit einer positiven Feststellung entgegentritt. Der an einem derartigen Beschlußverfahren beteiligte Angestellte kann zur Klärung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Position eigene, von den übrigen Beteiligten unabhängige Anträge stellen.
2. Der Leiter einer Betriebsabteilung, der im Rahmen des von der Unternehmensleitung festgelegten Funktions- und Aufgabenbereiches ein Anordnungs- und Weisungsrecht gegenüber den ihm unterstellten Arbeitnehmern ausübt, ist nur dann leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG 1972, wenn der Umfang der ihm übertragenen Aufgaben und des ihm übertragenen Anordnungs- und Weisungsrechts zu einer Interessenpolarität, zu einem direkten Gegnerbezug zur Arbeitnehmerschaft und zum Betriebsrat führt.Ein Gegnerbezug in diesem Sinne liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Leiter einer Betriebsabteilung mit einer überschaubaren Arbeitnehmerzahl eine schlichte Vorgesetztenstellung innehat, ihm also das Recht eingeräumt ist, im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgaben- und Funktionsbereichs die notwendigen Anordnungen zu treffen und den ihm unterstellten Arbeitnehmern hierzu Weisungen zu erteilen, deren ausschließlicher Zweckes ist, den arbeitstechnischen Ablauf der Produktion nach vorgegebenen Daten zu gewährleisten.