§ 80 SächsHSG - Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
Das Staatsministerium regelt für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Rechtsverordnung
- 1.
welche Nebentätigkeit anzeigepflichtig ist,
- 2.
welche Nebentätigkeit zu untersagen ist,
- 3.
das Anzeigeverfahren der Nebentätigkeit,
- 4.
die Voraussetzungen und den Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Dienstbehörde sowie Kriterien für die Festsetzung des dafür zu entrichtenden Nutzungsentgeltes,
- 5.
den Freibetrag für die Abführung der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sowie Ausnahmen von der Ablieferungspflicht,
- 6.
für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Medizin die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechtes zur Privatliquidation.