Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 19.12.1969, Az.: 1 ABR 9/69
Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretungen; Zivile Angestellte bei Streitkräften; Bezirks-Betriebsvertretung; Erlaß des des Hauptquartiers; Betriebsvertretungsstreitigkeiten; Alliierte Streitkräfte
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.12.1969
- Aktenzeichen
- 1 ABR 9/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 10103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 07.03.1969 - 4 BVTa 324/68
Rechtsgrundlagen
- § 56 BetrVG 1952
- § 2 ArbGG
- § 80 ArbGG
- § 1 PersVG
- § 58 PersVG
- § 66 Abs. 1g PersVG
- § 67 Abs. 1a PersVG
- Art. 56 Abs. 9 NATOTrStatZAbk
- § 81 ArbGG
- § 74 PersVG
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 56 ZA-Nato-Truppenstatut
- DB 1970, 595 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretungen der zivilen Angestellten bei den Streitkräften ist bei einem von der Obersten Dienststelle ausgehenden Erlaß nicht gegeben.
2. Die Bezirks-Betriebsvertretung ist nicht zuständig, wenn aufgrund eines Erlasses des Hauptquartiers in den einzelnen unteren Dienststellen Änderungen vorgenommen werden müssen, die die Ordnung der Dienststelle und das Verhalten der Bediensteten sowie die Lage der täglichen Arbeitszeit und der Pausen berühren. Das gilt auch dann, wenn einzelne untere Dienststellen keine eigene Betriebsvertretung haben.
3. Betriebsvertretungsstreitigkeiten bei den alliierten Streitkräften