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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.1993, Az.: 4 StR 287/93

Möglichkeit des Treffens einer Kostenentscheidung bei einer Beschränkung der Strafverfolgung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1993
Aktenzeichen
4 StR 287/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 28.12.1992

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Jakob G. aus E., geboren am ... 1950 in T./M.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Juni 1993
gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort beschränkt. Soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Dezember 1992 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Die Beschränkung der Strafverfolgung hat den Wegfall der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und der Gesamtstrafe zur Folge. Soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung entfallenen Kosten des Strafverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO wegen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht möglich (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 154a Rdn. 22). Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - gleichzeitig mit der Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat durch Verwerfung der Revision das Urteil über die von der Beschränkung nicht betroffenen Teile der Tat rechtskräftig wird.

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