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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.1996, Az.: 5 StR 78/96

Urteilsergänzung durch eine Anrechnung einer Auslieferungshaft auf eine Freiheitsstrafe in der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1996
Aktenzeichen
5 StR 78/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt an der Oder - 14.07.1995

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Nicusor St. aus B.(Ru.), dort geboren am ... 1956,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 6. März 1996
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juli 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, daß die in Belgien erlittene Auslieferungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe im Maßstab 1: 1 angerechnet wird (§ 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Zur Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe merkt der Senat an: Ungeachtet der angenommenen Alkoholisierung des Angeklagten (2,46 %o) hätte der Tatrichter hier angesichts des festgestellten Leistungsverhaltens und Erinnerungsvermögens (s. UA S. 36 ff.) naheliegend nicht nur die Folgen des § 20 StGB ausschließen können, sondern nach Maßgabe von BGHSt 37, 231, 241 auch die des § 21 StGB; dessen Anwendung beschwert den Angeklagten indessen nicht. Daß der Tatrichter von der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht hat, ist bei dem schuldsteigernden Tatbild hinzunehmen. Die Voraussetzungen des § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der Tatrichter verneint.

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