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§ 148 VVG - Andere Grundpfandrechte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Amtliche Abkürzung
VVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7632-6

Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147 entsprechend anzuwenden.