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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.2006, Az.: VII ZR 11/06

Geltungsbereich des Art. 49 des Vertrafes über die Europäische Gemeinschaft (EVG); Voraussetzungen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a Abs. 3 EGV

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.2006
Aktenzeichen
VII ZR 11/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 22955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 02.12.2003 - AZ: 18 O 271/03
LG Bonn - 13.05.2004 - AZ: 18 O 271/03
OLG Köln - 16.12.2005 - AZ: 20 U 204/03

Fundstellen

  • IBR 2006, 679 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • IBR 2007, 84
  • IBR 2007, 569

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. September 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler,
die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Bauner und
die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen könnte, ist gemäß Art. 234 Abs. 1 a), Abs. 3 EGV nicht veranlasst. Der Geltungsbereich des mit Art. 49 EVG garantierten freien Dienstleistungsverkehrs ist nicht berührt, da der Sachverhalt mit keinem seiner Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte

Streitwert: 24.020,97 EUR

Dressler
Hausmann
Wiebel
Bauner
Safari
Chabestari