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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.06.2026, Az.: B 1 A 2/26 R

Fortsetzung des Verfahrens unter neuem Aktenzeichen mit Einverständnis der Beteiligten; Zurückgezogenes Einverständnis der Beklagten zum Ruhen des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.06.2026
Aktenzeichen
B 1 A 2/26 R
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 16957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:300626BB1A226R0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Berlin-Brandenburg - 27.09.2018 - AZ: L 1 KR 318/17 KL

Tenor:

Das Verfahren B 1 A 1/20 R wird unter dem neuen Aktenzeichen B 1 A 2/26 R fortgesetzt.

Gründe

1

Der Senat hat durch Beschluss vom 22.3.2021 im Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens B 1 A 1/20 R angeordnet, um die Entwicklung des Referentenentwurfs einer Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung beobachten zu können. Die Beklagte hat inzwischen mit Schreiben vom 9.6.2026 ihr Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens zurückgezogen. Da damit die Voraussetzungen für ein weiteres Ruhen nicht mehr gegeben sind, ist das Verfahren fortzusetzen.