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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1980, Az.: II ZR 250/78

Mittelbare Beteiligung an einer Publikumskommanditgesellschaft über eine Treuhandkommanditistin; Unmittelbare Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern; Wirkung der Rückzahlung der Einlage an den Kommanditisten; Erfüllung einer Verbindlichkeit einer Gesellschaft; Anspruch eines ausscheidenden Kommanditisten auf das Abfindungsguthaben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1980
Aktenzeichen
II ZR 250/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 17.10.1978
LG Berlin - 05.01.1978

Fundstellen

  • BGHZ 76, 127 - 133
  • DB 1980, 781-782 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1980, 318-319 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 557 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1163-1164 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 191-192

Prozessführer

B... Landesbank, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Gerhard W..., Dr. Reinhard E..., Dr. Heinrich B..., Dr. Manfred S... und Klaus F..., D..., B...

Rechtsanwalt Prof. Dr. N...

Prozessgegner

Rechtsanwalt und Notar Werner P..., T... ..., B...

Rechtsanwalt Dr. B...

Amtlicher Leitsatz

Wer wie ein Kommanditist mittelbar über eine Treuhand-Kommandistin an einer Anlage-Kommanditgesellschaft beteiligt war, muß der Treuhand-Kommanditistin bis zur Höhe der ihm zurückgezahlten Einlage erstatten, was diese wegen der wiederaufgelebten Haftung einem Gesellschaftsgläubiger geleistet hat.

Der Treuhandvertrag kann etwas anderes bestimmen; das ist aber nicht schon der Fall, wenn der Anleger nach dem Kommandit- und Treuhandvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt kündigen und in diesem Falle seine Einlage voll zurückerhalten kann.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Oktober 1978 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 1978 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104.527,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 1977 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

tatbestand

1

Die Klägerin ist (Treuhand-)Kommanditistin der im Jahre 1968 zur Bereederung des MS "Stadt B..." gegründeten Kommanditgesellschaft MS "Stadt B..." Schiffahrtsgesellschaft S... & B... Sie übernahm einen Kommanditanteil von 8 Mio. DM für seinerzeit noch zu werbende Treugeber. Der Beklagte beteiligte sich als Treugeber mit einer Kommanditeinlage von 100.000 DM.

2

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Treuhandvertrag vom 30. Dezember 1969 heißt es unter anderem:

"II.
Der Treugeber erkennt hiermit den Gesellschaftsvertrag vom 23./27. Dezember 1968 als für seine wirtschaftliche Beteiligung verbindlich an. Er beauftragt und ermächtigt die Treuhänderin, im Rahmen der von ihr gehaltenen Gesamteinlage seine wirtschaftliche Beteiligung zu halten und zu verwalten. ...

III. ...
Inhalt und Umfang ihrer Treuhandtätigkeit werden ausschließlich bestimmt durch die §§ 164 bis 169 HGB und die Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrages. Die Treuhänderin trägt damit keine Verantwortung für die Führung und Entwicklung des Schiffsbetriebes. ..."

3

Der Gesellschaftsvertrag vom 23./27. Dezember 1968 bestimmt unter anderem:

"§ 3 I ...
Die B... Landesbank (Klägerin) erwirbt und hält die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen aber für Rechnung der ... als Treuhänderkommanditist. ...

§ 11 II
Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum 31. Dezember 1979 gekündigt werden. Dem Kommanditisten wird ein einmaliges außerordentliches vorzeitiges Kündigungsrecht mit viermonatiger Frist zum 31. Dezember 1975 eingeräumt. ...

Der B... Landesbank als Treuhandkommandittistin steht das Recht zu, für jeden einzelnen Treugeber eine Kündigung hinsichtlich des auf diesen entfallenden Kommanditanteils auszusprechen.

§ 13 IV
Soweit Kommanditisten aufgrund der in § 11 Ziff. II Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen außerordentlichen vorzeitigen Kündigung aus der Gesellschaft ausscheiden, hat die Gesellschaft ihnen unter Verzicht auf die Aufrechnung mit etwaigen Verlusten drei Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Erfüllung aller Ansprüche gegen die Gesellschaft und gegen Verzicht auf alle Ansprüche hinsichtlich des Anteils am Gesellschaftsvermögen einen Abfindungsbetrag in Höhe von 100 % der Kapitaleinlage des Kommanditisten zu zahlen."

4

Der Beklagte machte über die Klägerin von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch und schied demgemäß zum 31. Dezember 1975 aus dem Vertragsverhältnis aus. Nach einem Rechtsstreit, in dem die Kommanditgesellschaft und ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Schulte & Bruns KG, gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen und Kosten verurteilt worden sind, zahlte die persönlich haftende Gesellschafterin per 4. Januar 1977 an den Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung 106.866,95 DM.

5

Aufgrund einer Vereinbarung vom 13./21. Oktober 1970 hatte die Kommanditgesellschaft von einem Bankenkonsortium ein Darlehen von 30.850.000 DM erhalten. Zum Zeitpunkt der Einlagerückgewähr an den Beklagten schuldete die Kommanditgesellschaft noch über 20 Mio. DM; mit den vereinbarten Tilgungsleistungen war sie mit über 2 Mio. DM im Rückstand. Die Staatliche Kreditanstalt O...-B... als Führerin des Bankenkonsortiums widerrief wegen der an den Beklagten erfolgten Einlagerückgewähr von 106.866,95 DM gegenüber der Kommanditgesellschaft die zugesagte Tilgungsstundung hinsichtlich eines Teilbetrags von 130.000 DM; die einzelnen Mitglieder des Bankenkonsortiums forderten von der Klägerin gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB die Zahlung von insgesamt 103.000 DM (Kommanditeinlage von 100.000 DM nebst Zinsen von 3.000 DM). Die Klägerin forderte daraufhin den Beklagten auf, sie von der Inanspruchnahme freizustellen. Nachdem sie am 29. November 1977 den auf den Beklagten entfallenden Teil der Kommanditeinlage von 100.000 DM und 5 % Zinsen für die Zeit vom 4. Januar bis 29. November 1977 in Höhe von 4.527,78 DM gezahlt hatte, nahm sie ihn auf Zahlung des Betrages von 104.527,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 1977 in Anspruch.

6

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Verurteilung des Beklagten.

8

I.

Nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB lebt die unmittelbare Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, die mit der Leistung der Einlage entfallen war (§ 171 Abs. 1 HGB), wieder auf, soweit die Einlage zurückgezahlt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:

9

Im vorliegenden Falle hat zwar die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft den Abfindungsbetrag nach § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages an den Beklagten gezahlt. Sie hat damit jedoch eine Verbindlichkeit der Gesellschaft erfüllt (vgl. § 13 Abs. 4) und demgemäß einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft (§ 110 HGB). Ihre Leistung ist deshalb als mittelbare, dem § 172 Abs. 4 Satz 1 unterliegende Rückgewähr der Einlage zu behandeln (vgl. BGHZ 47, 149 [BGH 13.02.1967 - II ZR 158/65];  61, 149, 153). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob eine Einlage im Sinne dieser Vorschrift auch dann als zurückgezahlt anzusehen ist, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin aus ihrem - den Gesellschaftsgläubigern auch haftenden - Privatvermögen geleistet hätte, ohne einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft geltend machen zu können.

10

Der Umstand, daß mit der Zahlung der Anspruch eines ausscheidenden Kommanditisten auf das Abfindungsguthaben erfüllt worden ist, steht der Anwendung des § 172 Abs. 4 HGB ebenfalls nicht entgegen. Dies hat nur die im vorliegenden Falle nicht interessierende Bedeutung, daß die Verjährungsvorschriften der §§ 159, 160 HGB Platz greifen und der Kommanditist lediglich noch für die vor seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, also gegenüber den sogenannten Altgläubigern, haftet.

11

II.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das mit der Rückzahlung der Einlage verbundene Wiederaufleben der Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach § 172 Abs. 4 in Verbindung mit § 171 Abs. 1 HGB den Kommanditisten, hier also allein die Klägerin als Treuhandkommanditistin trifft. Ihr ist im Verhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern auch die Rückzahlung an den Beklagten als ihrem Treugeber zuzurechnen.

12

Die Klägerin hat die Stellung der Kommanditistin übernommen und ist damit nach außen Trägerin der Kommanditistenrechte und -pflichten. Sie hatte jedoch gegen den Beklagten einen Anspruch auf Befreiung von der - durch die Rückzahlung der Einlage an den Beklagten - für sie gegenüber den Altgläubigern der Gesellschaft entstandenen Verbindlichkeiten und hat nunmehr, nachdem sie am 29. November 1977 Zahlung geleistet hat, aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Treuhandvereinbarung in Verbindung mit den §§ 675, 670 BGB einen Anspruch auf Erstattung:

13

Nach dem Treuhandvertrag und dem in das Treuhandverhältnis einbezogenen

14

Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft hat der Beklagte aus dem von der Klägerin als Treuhänderin gehaltenen Kommanditanteil eine "wirtschaftliche Beteiligung" von 100.000 DM übernommen. Die Klägerin sollte die Beteiligung "für Rechnung" des Beklagten halten und verwalten (Abschn. II des Treuhandvertrages, § 3 III Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Er sollte - wirtschaftlich gesehen - die vollen Rechte und Pflichten haben, die sich aus der von der Klägerin für ihn gehaltenen Kommanditbeteiligung ergeben konnten. Das kommt nicht nur in den dargelegten grundlegenden Bestimmungen zum Ausdruck, sondern auch darin, daß ihm eine Reihe von über die Klägerin wahrzunehmenden Einwirkungsmöglichkeiten auf die Kommanditgesellschaft eingeräumt waren. So sollte er insbesondere an den Sonderabschreibungen gemäß § 51 Abs. 1 Ziff. 2 w EStG in Verbindung mit § 92 f EStDV teilnehmen. Die Ausübung des Stimmrechts durch die Klägerin, das diese nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 8 IX) einzeln und selbständig für die Treugeber ausüben durfte, konnte er durch Weisungen beeinflussen und bestimmen (Abschn. V des Treuhandvertrages). Jeder Treugeber hatte über die Klägerin ein eigenes Kündigungsrecht (§ 11 II des Gesellschaftsvertrages, Abschn. VII des Treuhandvertrages) und das Recht, von der Klägerin die Ausübung des Prüfungsrechts nach § 4 IV Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages zu fordern.

15

Damit unterscheidet sich die Rechtsstellung des Beklagten von der des "echten" Kommanditisten nur dadurch, daß er die Rechte nicht unmittelbar wahrnehmen konnte und ihn die Pflichten nicht unmittelbar trafen, sondern insoweit die auf seine Rechnung handelnde Treuhänderin - die Klägerin - dazwischengeschaltet war. Daß der Beklagte nach dem Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag nicht die ""volle rechtliche Stellung wie ein Kommanditist" übernommen hat, ist typisch für das Treuhandverhältnis und führt nicht dazu, wie das Berufungsgericht meint, daß den Treuhänder auch im Endergebnis die Folgen der gesetzlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern treffen, ihm also insoweit die Rückgriffsmöglichkeit gegenüber seinem Treugeber genommen ist. Dem Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag ist auch sonst nichts dafür zu entnehmen, daß die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten gehalten sein sollte, die mit der Rückzahlung der Einlage an den Beklagten wieder begründete Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nicht auf den wirtschaftlichen Träger der Beteiligung, den Beklagten, abzuwälzen. Dieser Schluß rechtfertigt sich auch nicht aus der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Abfindungsregelung bei Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts zum 31. Dezember 1975. Diese Regelung betrifft nur das innere Verhältnis zwischen der Kommanditgesellschaft und den Kommanditisten (einschließlich den hinter diesen stehenden Treugebern) und ermöglicht insbesondere ein vorzeitiges Ausscheiden zu bestimmten Bedingungen. Sie hat damit keinen Einfluß auf die unabhängig davon bestehende Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern und läßt ebensowenig wie die hierauf bezogene Bestimmung des Treuhandvertrages erkennen, daß der Beklagte von den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken freigestellt werden sollte.

16

Da somit keine von der Regelung der §§ 675, 670 BGB abweichenden Abreden getroffen worden sind, bleibt es bei den Rechtsfolgen, die sich aus einem Treuhandverhältnis der vorliegenden Art im allgemeinen ergeben: Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die aus der für diesen gehaltenen und verwalteten Kommanditbeteiligung notwendigerweise entstehen, und einen Anspruch auf Erstattung der Beträge, die sie mit Rücksicht auf die dem Beklagten wirtschaftlich zukommende Beteiligung zahlen mußte und gezahlt hat.

17

III.

Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich - was der Beklagte in der Berufungsinstanz auch nicht mehr bestritten hat - zweifelsfrei, daß die

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Kommanditgesellschaft den Mitgliedern des Bankenkonsortiums im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten weit mehr als 100.000 DM schuldete und diese als Altgläubiger im Sinne der Ausführungen zu I berechtigt waren, die Klägerin nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen in Anspruch zu nehmen, weil dem Beklagten die erbrachte Einlage von 100.000 DM zurückgezahlt worden ist. Ihr steht somit ein Ersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu.

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Den in der eingeklagten Summe enthaltenen Zinsbetrag - den der Beklagte im einzelnen nicht bestreitet - hatte die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu zahlen. Der Geltendmachung durch die Gesellschaftsgläubiger stand deshalb nicht der Umstand entgegen, daß sie die Klägerin nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB nur in Höhe von 100.000 DM in Anspruch nehmen konnten. Demgemäß kann auch die Klägerin vom Beklagten, der schon ihrem sofort gestellten Verlangen auf Befreiung von der Verbindlichkeit nicht entsprochen hat, insoweit Ersatz verlangen.

20

Der Anspruch auf Prozeßzinsen folgt aus § 291 BGB. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht ihm hinsichtlich des 100.000 DM übersteigenden Betrags nicht der Grundsatz entgegen, wonach von Verzugszinsen keine Zinsen zu entrichten sind. Insoweit liegt keine Zinsschuld vor, sondern nur ein Erstattungsanspruch, der gezahlte Zinsen einschließt.