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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.06.1964, Az.: 2 AZR 382/63

Personenbedingte Kündigung; Verhaltensbedingte Kündigung; Betriebsbedingte Kündigung; Umfassende Interessenabwägung; Produktionseinschränkung; Schlechte Absatzlage; Einführung von Kurzarbeit; Grundrecht auf freie Berufswahl; Wechsel des Wohnsitzes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.06.1964
Aktenzeichen
2 AZR 382/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 23.07.1963 - 7 Sa 23/63

Fundstellen

  • BAGE 16, 134 - 140
  • DB 1964, 1303 (Kurzinformation)
  • DB 1964, 958 (Kurzinformation)
  • MDR 1964, 960 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1964, 1921-1922 (Volltext mit amtl. LS) "zum Grundrecht der freien Berufswahl"

Amtlicher Leitsatz

1. Nicht nur bei personen- und verhaltensbedingten, sondern auch bei betriebsbedingten Kündigungen gehört zum Tatbestand des KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 eine umfassende Interessenabwägung.

2. Die bei dieser Abwägung zu berücksichtigenden Umstände sind von der Partei darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, die sich zu ihren Gunsten darauf beruft.

3. Zu einer umfassenden Interessenabwägung kann bei einer Entlassung, die wegen Produktionseinschränkung infolge schlechter Absatzlage erfolgt, die Prüfung gehören, ob der Arbeitgeber die Entlassung durch die Einführung von Kurzarbeit hätte vermeiden können. Daß die Einführung von Kurzarbeit sinnvoll und möglich gewesen wäre, hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen.

4. Das Grundrecht auf freie Berufswahl gewährt keinen Anspruch darauf, im erwählten Beruf Beschäftigung zu finden.

5. Von einem Arbeitnehmer ist im allgemeinen zu erwarten, daß er einen Wechsel seines Wohnsitzes in Kauf nimmt, wenn er Wert darauf legt, in dem von ihm erlernten Beruf beschäftigt zu bleiben. Das gilt besonders dann, wenn es sich um einen jungen Arbeitnehmer handelt, dem der Wechsel des Wohnsitzes nicht schwer fällt.