Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.1992, Az.: 1 StR 585/92
Abgabe eines Schusses aus der eigenen Wohnung heraus als ordnungswidriges unerlaubtes Führen einer Schusswaffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.09.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 585/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 11915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 10.04.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1993, 88 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1993, 133
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Den Tatbestand des § 53 III Nr. 1b WaffG erfüllt nicht, wer bei dem Schuß auf das Opfer innerhalb seiner Wohnung zielt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. September 1992
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. April 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe entfällt und § 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG in der Liste der angewendeten Vorschriften gestrichen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung (u.a.) ausübt (§ 4 Abs. 4 WaffG). Die Urteilsgründe ergeben, daß der Angeklagte noch innerhalb seiner Wohnung stand, als er auf sein Opfer schoß. Somit hat er den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG i.V.m. § 4 Abs. 4 WaffG nicht erfüllt, denn das Gesetz stellt nicht auf die Wirkung des Schusses, sondern auf den Standort des Schützen ab (vgl. Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 4 Anm. 6).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Wegfall der Verurteilung wegen Führens einer Schußwaffe hat keinen Einfluß auf das wegen Totschlags (in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe) verhängte Strafmaß. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage eine mildere Strafe verhängt hätte, zumal es das "unerlaubte" Führen der Schußwaffe ausdrücklich nicht strafschärfend gewertet hat.
Maul
Foth
Brüning
Wahl