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§ 52 NachbG NRW - Stellung des Erbbauberechtigten

Bibliographie

Titel
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Amtliche Abkürzung
NachbG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
40

Der Erbbauberechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers des Grundstücks.