Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1979, Az.: I ZR 128/77
„radikal gesenkte Preise“
Unzulässige Werbung eines Möbel-Einrichtungshauses; Voraussetzungen einer unzulässigen Sonderveranstaltung; Zeitliche Begrenzung von Sonderangeboten; Irreführung bei der Verwendung der Formulierung "radikal gesenkte Preise"; Irreführende Angabe über die Menge der Vorräte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1979
- Aktenzeichen
- I ZR 128/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11610
- Entscheidungsname
- radikal gesenkte Preise
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 01.09.1977
- LG Konstanz - 13.06.1975
Rechtsgrundlagen
- § 3 UWG
- § 1 Abs. 1 Anordnung betreffend Sonderveranstaltungen vom 4.7.1935
- § 1 Abs. 2 Anordnung betreffend Sonderveranstaltungen vom 4.7.1935
Fundstellen
- DB 1979, 2365-2367 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 911-912 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2245-2246 (Volltext mit amtl. LS) "radikal gesenkte Preise"
Prozessführer
p. v. - Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e.V., S.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Eckhard H., Apotheker, W. straße ..., K.,
Prozessgegner
Firma M. W. H., Möbelfabrik - Einrichtungshaus - Furnierwerk KG, K. straße ..., F.-H.
gesetzlich vertreten durch die Komplementäre Elisabeth Charlotte H., Wilhelm W. und Wolfgang H., Kaufleute, ebenda,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die wiederholte Verwendung des Wortes "jetzt" in der Preiswerbung nötigt nicht ohne weiteres zur Annahme einer zeitlichen Begrenzung i.S. des § 1 Abs. 2 der AO.
- b)
Der Begriff "radikal gesenkte Preise" enthält eine Angabe im Sinne des § 3 UWG.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Schönberg,
Schwerdtfeger und
Dr. Zülch
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 1. September 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hilfsantrag abgewiesen hat. Insoweit wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz vom 13. Juni 1975 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr blickfangmäßig mit der Angabe:
"Muster-Modelle zu radikal gesenkten Preisen"
zu werben, wenn und soweit nachfolgend einem herabgesetzten Preis für eine Möbelgarnitur in Höhe von 1.498,- DM ein Ausgangspreis von 1.691,- DM, einem herabgesetzten Preis für eine Möbelgarnitur in Höhe von 1.998,- DM ein Ausgangspreis von 2.277,- DM, einem herabgesetzten Preis für eine Möbelgarnitur in Höhe von 1.098,- DM ein Ausgangspreis von 1.383,- DM gegenüberstehen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 1/3, der Beklagten 2/3 auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt in F. eine Möbel- und Furnierfabrik sowie ein großes Einrichtungshaus mit mehreren Einzelhandelsfilialen. Sie warb in einer überregional erscheinenden Zeitung am 30. November 1974 unter der Überschrift "Jetzt zugreifen!" wie folgt:
"Muster-Modelle zu radikal gesenkten Preisen, das ist die Gelegenheit für Sie! Wir bieten Ihnen Jetzt hochwertige Polstermöbel aus unserer Ausstellung zu absoluten Tiefstpreisen."
Es folgte das bebilderte Angebot von fünf Polstergarnituren, die in einem unter jede Abbildung gesetzten Text kurz beschrieben wurden, wobei dem Preis jeweils der früher geltende Preis durchgestrichen mit dem Zusatz "Statt ... jetzt nur ..." gegenübergestellt war.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Anzeige der Beklagten verstoße gegen § 9 a UWG i.V.m. § 1 der Anordnung betreffend Sonderveranstaltungen, weil sich daraus eine zeitliche Befristung der Verkaufsveranstaltung ergebe, die in den Worten "Jetzt zugreifen ... Das ist die Gelegenheit für Sie" und in der Gegenüberstellung der Preise zum Ausdruck komme. Die Werbung verstoße außerdem gegen § 3 UWG, da der Ausdruck "radikal" durch die angegebene Preissenkung nicht gerechtfertigt, also irreführend sei. Das Publikum erwarte danach eine Preissenkung um 50 %, mindestens aber um 1/3 des bisherigen Kaufpreises.
Die Klägerin hat, nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, zuletzt beantragt:
das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte verurteilt werde, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel für Möbel-Muster-Modelle, bei der es sich nicht um einen Ausverkauf, Räumungsverkauf oder Jubiläumsverkauf handelt, mit den Angaben:
"Jetzt zugreifen!
Muster-Modelle zu radikal gesenkten
Preisen"
"Das ist die Gelegenheit für Sie!" "Wir bieten Ihnen Jetzt hochwertige Polstermöbel aus unserer Ausstellung zu absoluten Tiefstpreisen"
in Verbindung mit nachfolgenden Preisgegenüberstellungen mit der Angabe
"statt ... Jetzt nur ..."
zu werben.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr blickfangmäßig mit der Angabe:
"Muster-Modelle zu radikal gesenkten Preisen"
zu werben, wenn und soweit nachfolgend einem herabgesetzten Preis für eine Möbelgarnitur in Höhe von 1.498,- DM, ein Ausgangspreis von 1.691,- DM einem herabgesetzten Preis für eine Möbelgarnitur in Höhe von 1.998,- DM ein Ausgangspreis von 2.277,- DM einem herabgesetzten Preis für eine Möbelgarnitur in Höhe von 1.098,- DM ein Ausgangspreis von 1.383,- DM gegenüber stehen.
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, mit der Anzeige werde nicht für eine unerlaubte Sonderveranstaltung geworben. Es handele sich um Sonderangebote im Rahmen ihres regelmäßigen Geschäftsverkehrs. Gerade in der Möbelbranche sei es üblich, häufig mit Sonderangeboten zu erheblich herabgesetzten Preisen zu werben. Das Angebot sei auch nicht zeitlich begrenzt. Auch die Bezeichnung "radikal" sei gerechtfertigt, da die Preise teilweise um 20-25 % gesenkt seien. Eine Irreführung sei außerdem durch die Gegenüberstellung der früheren und der Jetzigen Preise ausgeschlossen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese ihren Berufungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe nicht gegen § 1 Abs. 1 der Anordnung betreffend Sonderveranstaltungen verstoßen, vielmehr habe sie in zulässiger Weise für ein Sonderangebot im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift geworben.
Die Werbung der Beklagten sei auch nicht irreführend im Sinne des § 3 UWG.
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg, soweit es sich um den Hilfsantrag handelt, im übrigen war die Revision zurückzuweisen.
1.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die angegriffene Werbung sei als Sonderangebot im Sinne des § 1 Abs. 2 der AO vom 4.7.1935, mithin nicht als eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift anzusehen, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Soweit es sich dabei um die Frage handelt, ob die Beklagte mit ihrer Anzeige einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren angeboten hat, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise, worauf in anderem Zusammenhang noch einzugehen ist, die Anzeige dahin verstehen, es würden lediglich fünf einzelne, die abgebildeten, Polstergruppen angeboten, oder ob die Anzeige dahin verstanden wird, die abgebildeten Möbel seien nur Beispiele, und diese Gruppen stünden in größerer Anzahl zur Verfügung. Denn der Begriff "einzelne Waren" bedeutet nicht, daß es sich nur um Einzelstücke handeln dürfe. Vielmehr kommt es darauf an, ob die vom Angebot umfaßten Waren, gemessen an dem Umfang des gesamten zum Verkauf gestellten Sortiments, als einzelne anzusehen sind (BGH GRUR 1962, 36, 38 - Sonderveranstaltung I). Dies ist im Streitfall aber auch dann zu bejahen, wenn die Anzeige, wie die Klägerin behauptet, nicht hinreichend deutlich macht, daß nur die fünf abgebildeten Gruppen angeboten werden, sondern wenn ihr entnommen wird, von diesen Gruppen gebe es jeweils eine größere Anzahl im Angebot. Denn auch dann wird durch die besondere Herausstellung im Werbetext und durch die Abbildungen hinreichend verdeutlicht, daß nicht das ganze Sortiment der Beklagten an Polstermöbeln, sondern hiervon nur einzelne Waren besonders günstig angeboten werden.
Es kann aus Rechtsgründen auch nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht feststellt, die insoweit von der Klägerin beanstandeten Werbeformulierungen könnten nicht als zeitliche Begrenzung des Angebots angesehen werden, was die Annahme eines Sonderangebots im Sinne des § 1 Abs. 2 der AO ausschließe. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Sonderangebote, wie sich aus deren Natur ergibt und dem Publikum bekannt ist, ohnehin regelmäßig nur vorübergehend bis zum Verkauf der bereitstehenden Menge verfügbar sind. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes deshalb die hier verwendeten Formulierungen "Jetzt zugreifen", "Das ist die Gelegenheit für Sie", "Wir bieten Ihnen Jetzt ..." in Verbindung mit den angekündigten "absoluten Tiefstpreisen" unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob über diese natürliche zeitliche Begrenzung hinaus dem Publikum dadurch der Eindruck einer zusätzlichen besonderen Eilbedürftigkeit des Zugriffs näher gebracht wird. Ersichtlich ist es dabei auch davon ausgegangen, daß es auf den Gesamteindruck der Werbung ankommt, und daß entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht schon der Gebrauch bestimmter einzelner Worte, wie des Wortes "jetzt" - auch wenn dieses, wie hier, wiederholt gebraucht wird - ohne weiteres dazu zwingt, das Merkmal der zeitlichen Begrenzung zu bejahen. Wenn das Berufungsgericht danach unter Würdigung des Gesamtinhalts der Anzeige den Eindruck einer zeitlichen Begrenzung verneint hat, so ist diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden.
Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, daß das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt ist, solche Sonderangebote fügten sich in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes der Beklagten ein. Seine Ausführungen, daß es sich um den Verkauf einzelner Polstergruppen gehandelt habe, die die Beklagte als Ausstellungsstücke verwendet habe, und daß solche Stücke in gewissen Abständen ausgewechselt und, weil nicht mehr neuwertig, verbilligt als Sonderangebote abgegeben würden, werden auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt, die insoweit lediglich in Abrede stellt, daß die Werbung diesen Sachverhalt ausreichend verdeutliche.
Da es sich danach um ein Sonderangebot im Sinne des § 1 Abs. 2 der genannten AO handelt, hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen einer unerlaubten Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 der genannten Vorschrift verneint.
2.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch den Hilfsantrag zurückgewiesen.
Eine Irreführung über die Preisbemessung durch die Werbeformulierung "zu radikal gesenkten Preisen" hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, darin liege keine Information über Tatsachen, sondern lediglich ein Leseanreiz; das Wort "radikal" besage, lediglich, daß eine Maßnahme mit Entschlossenheit, oder soweit wie möglich, getroffen worden sei. Diese Feststellung berücksichtigt nicht hinreichend den üblichen Sprachgebrauch und die darauf beruhende Verkehrsauffassung. Der Begriff "radikal gesenkte Preise" vermittelt nicht nur die Vorstellung, daß der Anpreisende sich subjektiv nach besten Kräften um eine ihm mögliche Preissenkung bemüht habe. Nicht auf die Bemühung, sondern auf den Erfolg und sein Ausmaß legt der Verkehr Wert und die Werbung muß sich so verstehen lassen. In objektiver Hinsicht vermittelt die Ankündigung einer "radikalen" Preissenkung zwar keine ziffernmäßig genaue Vorstellung über das Ausmaß der Preissenkung. Das ist aber für die Annahme einer Angabe im Sinne des § 3 UWG nicht erforderlich. Es genügt insoweit, daß die Vorstellung erweckt wird, die Preissenkung übersteige ein gewisses Mindestmaß und daß über dieses Mindestmaß in etwa einheitliche Vorstellungen zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bestehen. Dann handelt es sich um nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Tatsachen. Die Ankündigung einer radikalen Preissenkung, darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, weist auf etwas Ungewöhnliches hin. Sie legt die Erwartung nahe, daß das übliche Maß erheblich überschritten wird. Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, daß die schlagwortartige Ankündigung einer "radikalen" Preissenkung jedenfalls bei Sonderangeboten höhere Erwartungen erweckt, als, wie hier für zwei der angebotenen Polstergruppen, auf eine Preissenkung um lediglich 12,5 % und bei einer weiteren um 20 %. Preissenkungen solchen Ausmaßes sieht das Publikum bei Sonderangeboten im Möbelhandel regelmäßig noch nicht als radikal an. Es kann auch nach dem von der Beklagten selbst im Verfahren vorgelegten Anzeigenmaterial nicht davon ausgegangen werden, daß Preissenkungen dieses Ausmaßes im Möbelhandel regelmäßig als "radikal" in der Werbung herausgestellt werden, vielmehr legen auch diese Anzeigen die gegenteilige Annahme nahe.
Der Annahme einer Irreführung steht auch nicht entgegen, wie das Berufungsgericht meint, daß in weiteren Anzeigentext durch die bezifferte Preisgegenüberstellung eine zutreffende Aufklärung erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird durch eine Aufklärung im weiteren Anzeigentext die Annahme einer Irreführung im Sinne des § 3 UVG Jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die irreführende Formulierung schlagwortartig herausgestellt ist, während die Aufklärung erst bei intensiverer Befassung mit der Anzeige möglich wird.
Der Hilfsantrag ist auch insoweit begründet, wie die Revision in anzuerkennender Auslegung dieses Antrages geltend macht, als er sich im Zusammenhang der Anzeige vom 30. November 1974 gegen die Bezeichnung "Muster-Modelle" wendet. Insoweit handelt es sich um eine irreführende Angabe über die Menge der Vorräte. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte insgesamt nur fünf Polstergruppen - die fünf abgebildeten - zum Verkauf gestellt. Seine Auffassung, daß dies in der Anzeige so deutlich zum Ausdruck komme, daß kein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise darüber im Zweifel sein könne, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß in dem Text der Anzeige nirgends ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß das Angebot auf nur fünf einzelne Polstergruppen beschränkt ist. Dem danach offenbar naheliegenden Eindruck, es handle sich bei den Abbildungen nur um Beispiele oder um einzelne Stücke aus einem umfassenden Angebot stehe jedoch, so meint das Berufungsgericht, entgegen, daß die abgebildeten Polstergarnituren als Ausstellungsstücke angeboten würden. Daran ist richtig, daß als Ausstellungstücke bezeichnete Möbel auch als Einzelstücke aufgefaßt werden. Dagegen erscheint als rechtsfehlerhaft getroffen die Feststellung, daß kein rechtlich erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Begriff Muster-Modelle anders als einen Hinweis auf Einzelstücke auffassen werde. Das Berufungsgericht führt dazu aus, unter "Muster-Modelle" werde der Leser Sachen verstehen, die als Muster dienen oder gedient hätten, was heiße, daß sie beim Vertrieb als Anschauungsstücke dienten, mithin nunmehr als Einzelstücke angeboten würden. Dieses Verständnis des Wortes Muster ist indessen für so große Stücke wie Polstergarnituren nicht allgemein üblich. Vielmehr werden so verwendete Möbel in der Werbung direkt als Ausstellungsstücke bezeichnet oder es wird durch andere Formulierungen klargestellt, daß es sich um Einzelstücke handelt. So wird in der von der Beklagten überreichten Anzeige der Firma H. von "Ausstellungsküchen" gesprochen; der Firma B. von "Einzelmodellen, Musterstücken, besondere Gelegenheiten"; der Firma B.: "Gelegenheiten ... Ausstellungsware, Einzelstücke auslaufender Modelle"; der Firma B.-Haus: "Ausstellungsstücke", Firma Zahn: "Einzelstücke"; Firma M.-C.: "Vorführmodelle, Ausstellungstücke." Der Ausdruck "Muster-Modelle" ist demnach ungewöhnlich, Jedenfalls nicht eindeutig.
Daß es sich lediglich um fünf Einzelstücke handelt, wird auch nicht aus dem weiteren Hinweis "... Polstermöbel aus unserer Ausstellung" zweifelsfrei deutlich, weil dies zwanglos auch dahin verstanden werden kann, es handle sich um - noch - im regelmäßigen Angebot in der Ausstellung befindliche Möbel, nicht aber, wie richtig, um dort zu räumende einzelne Gruppen.
Nach alledem durfte zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß ein rechtlich erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Werbung nicht das Angebot von fünf einzelnen Möbelgruppen entnimmt, sondern sie lediglich als Beispiele versteht und somit annimmt, diese Gruppen seien Jeweils mehrfach verfügbar, womit auch insoweit, wie die Revision zutreffend geltend macht, der Tatbestand des § 3 UWG verwirklicht worden ist.
Das angefochtene Urteil war danach unter Zurückweisung der Revision im übrigen aufzuheben, soweit es sich um den Hilfsantrag handelt. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedurfte es insoweit nicht, da der Senat in der Sache selbst entscheiden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger
Zülch