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§ 16 SächsSÜG - Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Amtliche Abkürzung
SächsSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
22-7

Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, soweit sie für deren sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1.

    Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,

  2. 2.

    Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch,

  4. 4.

    Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,

  5. 5.

    Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.