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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 30.10.1979, Az.: 1 ABR 112/77

Spruch der Einigungsstelle; Gerichtliche Überprüfung; Fehlen einer schriftlichen Begründung; Betriebsstillegung; Betriebsrat; Restmandat zur Wahrnehmung; Herbeiführung eines Sozialplans; Konkurs; Berichtigung der Masseverbindlichkeiten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.10.1979
Aktenzeichen
1 ABR 112/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 02.08.1977 - 5 TaBV 67/76

Fundstellen

  • DB 1980, 548-549 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1542-1544 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 202-205

Amtlicher Leitsatz

1.Ergibt die gerichtliche Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle, daß er rechtswidrig ist, so ist der Spruch nicht aufzuheben, sondern seine Unwirksamkeit festzustellen.

2. Das Fehlen einer schriftlichen Begründung führt nicht zur Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle.

3. Auch nach einer Betriebsstillegung behält der Betriebsrat ein Restmandat zur Wahrnehmung seiner mit der Betriebsstillegung zusammenhängenden gesetzlichen Aufgaben, namentlich zur Herbeiführung eines Sozialplans.

4. Die bei der Aufstellung eines Sozialplans im Konkurs erforderliche Berücksichtigung der Interessen der anderen Konkursgläubiger muß nicht zwangsläufig dazu führen, daß der Sozialplan einen Teil der nach Berichtigung der Masseverbindlichkeiten verbleibenden Konkursmasse für die nachrangigen Konkursgläubiger übrig läßt. Vielmehr kann eine sachgerechte Interessenabwägung auch ergeben, daß angesichts der noch vorhandenen Konkursmasse den sozialen Belangen der betroffenen Arbeitnehmer der Vorrang gebührt.