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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.09.1985, Az.: 4 AZR 170/84

Lehrer in Berlin; Eingruppierung nach Einzelarbeitsvertrag; Vereinbarung tariflicher Einreihungsmerkmale

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.09.1985
Aktenzeichen
4 AZR 170/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 09.08.1983 - 17 Ca 62/83
LAG Berlin 07.02.1984 - 3 Sa 120/83

Fundstellen

  • PersV 1991, 133
  • RdA 1986, 67
  • RiA 1986, 179

Amtlicher Leitsatz

Die Eingruppierung von Lehrern richtet sich nach dem Einzelarbeitsvertrag. Die Protokollnotiz zum Tarifvertrag zur Aufhebung der Vergütungsordnung für die Lehrer (Lehrerinnen) und Leiter (Leiterinnen) der Schulen der Stadt Berlin vom 31. Dezember 1959, nach der bis zur Vereinbarung tariflicher Einreihungsmerkmale für Lehrer des Landes Berlin der Eingruppierung von Lehrern die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in ihrer jeweiligen Fassung zugrunde zu legen sind, hat keine normative Wirkung.