Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.2025, Az.: BVerwG 9 A 16.24
Voraussetzungen für eine Beiladung einer GmbH des Bundes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.2025
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 A 16.24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:130325B9A16.24.0
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2025
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Aufhebung des Beiladungsbeschlusses vom 15. Juli 2021 - 9 A 12.21 - wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Beiladung der ... GmbH des Bundes gemäß § 65 Abs. 2 VwGO liegen weiterhin vor, weil die Entscheidung ihr und den übrigen Beteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies gilt nicht nur (und erst) für den Fall, dass das Verfahren 9 A 8.19 fortgesetzt wird, sondern für das gesamte Wiederaufnahmeverfahren. Die Rechtskraft des Urteils vom 2. Juli 2020, die durch die Nichtigkeitsklage beseitigt werden soll, wirkt gemäß § 121 VwGO auch gegenüber der Beigeladenen, der nach dem Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG) nunmehr die Aufgabe zukommt, das Autobahnvorhaben durchzuführen, und die daher als Trägerin des im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss geregelten Vorhabens Funktionsnachfolgerin des Landes (in seiner Funktion als Vorhabenträger) geworden ist (vgl. zur Gleichstellung von Rechtsnachfolge und Funktionsnachfolge Kilian/Hissnauer, in: Sodan, Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 110; VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 11 ZB 08.822 - juris Rn. 17 m. w. N.). Mit der Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses ist das darin eingeräumte Baurecht mit allen im Beschluss verbindlich geregelten Rechten und Pflichten gegenüber der Beigeladenen verbindlich festgestellt. Die Frage der Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung betrifft diese daher unmittelbar in ihren Rechten, weshalb sie an dem Verfahren insgesamt zu beteiligen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 1 VwGO).