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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1966, Az.: Ia ZR 110/64
„Spanplatten“

Strittige Erfindung zur Herstellung der Deckschicht von Holzwerkstoffplatten; Beweiserhebung über die Entstehungsgeschichte einer Erfindung; Begriff der "fertigen" Erfindung; Erfinderische Mitbeteiligung einer Person; "Erfinderische Beiträge" für eine gemeinsame Erfindung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1966
Aktenzeichen
Ia ZR 110/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12016
Entscheidungsname
Spanplatten
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 06.08.1964
LG München I - 24.09.1963

Fundstellen

  • DB 1966, 899-900 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 737-738 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1316-1317 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei Prüfung der Frage, ob ein Mitarbeiter einen schöpferischen Beitrag zum Zustandekommen einer Erfindung geleistet hat und daher als Miterfinder zu behandeln ist, darf der Teilbetrag des einzelnen nicht isoliert gewürdigt und nicht ein zu strenger Maßstab an das Vorliegen eines "schöpferischen" Beitrags angelegt werden.

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spengler, Claßen und Schneider
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. August 1964 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. September 1963 wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger war von 1952 bis Januar 1963 Leiter des Spanplattenwerks der Beklagten. Er ist neben dem Werkmeister O. als Erfinder des am 16. März 1959 angemeldeten Deutschen Bundespatents ... benannt worden. Die zugrundeliegende Erfindung betr. "Holzwerkstoffplatten insbesondere Spanplatten aus Holzteilchen und Bindemitteln" war von der Beklagten als Diensterfindung in Anspruch genommen worden, so daß das Patent auf ihren Namen erteilt worden ist.

2

Die Beklagte hat nach der Patenterteilung bestritten, daß der Kläger Miterfinder des genannten Patents sei. Darauf hin hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag auf Feststellung, daß er Miterfinder an der durch DBP ... geschützten Erfindung sei.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch folgende Hilfsanträge gestellt:

  1. 1.

    der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, entgegen der Erfinderbenennung zu behaupten, der Kläger sei nicht Miterfinder der strittigen Erfindung,

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei zu behaupten, der Kläger sei nicht Miterfinder der strittigen Erfindung,

  3. 3.

    festzustellen, daß dem Kläger das Miterfinderpersönlichkeitsrecht an der strittigen Erfindung zustehe,

  4. 4.

    festzustellen, daß der Kläger berechtigt sei, sich gegenüber der Beklagten und gegen jedermann als Mterfinder der strittigen Erfindung zu bezeichnen.

4

Das Berufungsgericht hat den bereits vor dem Landgericht vernommenen Zeugen O. abermals gehört und sodann die Klage durch Urteil vom 6. August 1964 unter Aufhebung des Landgerichtsurteils abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine früheren Anträge weiterverfolgt, während die Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

5

I.

Aus dem Patentanspruch des Patents ...:

"Holzwerkstoffplatten, insbesondere Spanplatten aus Holzteilchen und/oder verholzten Pflanzenteilchen sowie Bindemitteln, mit einem ein- oder mehrschichtigen Kern und ein- oder beiderseits auf denselben angebrachter Ausgleichsdeckschicht, dadurch gekennzeichnet, daß die Ausgleichsdeckschicht aus beleimten Spanblattenschleifstaub d.h. mit ausgehärtetem Leim oder Kunstharz behaftetem Holzschleifstaub besteht."

6

entnimmt das Berufungsgericht (BU 11) als tragenden Gedanken der strittigen Erfindung, zur Herstellung der Deckschicht von Holzwerkstoffplatten feinstes Staubmaterial zu verwenden. Aus einer anderen Stelle der Urteilsgründe (BU S. 9) wird jedoch ersichtlich, daß dem Berufungsgericht nur die Verwertung einer bestimmten Sorte des besonders feinen Gutes, nämlich von Schleifstaub, wie er beim Plan- und Dickenschleifen der aus beleimten Spänen bestehenden rohen Spanplatten anfällt, vorschwebt. Als wirklichen Gegenstand der Erfindung hat das Berufungsgericht also in Übereinstimmung mit dem Landgericht (LU S. 5) eine Holzwerkstoffplatte angesehen, bei der neuerungsgemäß die Ausgleichsdeckschicht aus beleimtem Spanplattenschleifstaub, d.h. aus mit ausgehärtetem Leim oder Kunstharz behafteten Holzschleifstaub, besteht. Diese Beurteilung des Erfindungsgegenstandes entspricht dem Wortlaut des Patentanspruchs und der in den Tatsacheninstanzen unstreitigen Auslegung beider Parteien.

7

II.

Über die Entstehungsgeschichte dieser Erfindung hat das Berufungsgericht selber Beweis erhoben und das Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt gewürdigt:

8

Im Laboratorium der Beklagten habe man sich seit 1956 immer wieder mit dem bis dahin noch nicht befriedigend gelösten Problem beschäftigt, für Holzwerkstoffplatten eine zur Weiterverarbeitung geeignete Deckschicht zu entwickeln. Und zwar habe der Kläger, als maßgeblicher Leiter des Werkes, den Werkmeister O. mit der Problematik der Herstellung der fraglichen Deckschicht bekannt gemacht und diesem weiterhin Anweisungen hinsichtlich der 1956 und 1957 durchgeführten Versuche erteilt oder auch dabei mit O. zusammengearbeitet. Versuche mit dem gröberen Teil von gemahlenen Holzspänen seien fehlgeschlagen, ebenso die Versuche, die 1957 mit dem vom Kläger nach einer Informationsreise aus den USA mitgebrachten Faserstoff gemacht wurden. Keinen Erfolg hätten auch die Versuche mit dem "Spukstoff", einem beim Holzschleifen angefallenen Abfallmaterial, gebracht. Alle diese Versuche seien, so stellt das Berufungsgericht weiterhin fest, in größeren zeitlichen Abständen gemacht worden. Dazwischen seien im Laboratorium noch Arbeiten auf anderen Gebieten auszuführen gewesen. Im Oktober 1958 nun habe der Zeuge O. den Auftrag erhalten, bestimmte Profilplatten herzustellen, eine Arbeit, die mit der Aufgabe der Entwicklung einer Deckschicht nichts zu tun hatte. Zur Herstellung dieser Profile habe der Zeuge zunächst, wie es der bisherigen Erfahrung entsprach, Aussiebgut aus der Deckschicht verwendet, dem der feinste Staub nochmals entzogen worden war. Da das Ergebnis nicht befriedigte, habe er bei weiteren Versuchen zur Herstellung der Profilplatten Material benutzt, bei dem kein Feinstaub ausgeschieden war, und dadurch wesentlich bessere Profile erreicht. O. habe diese Versuche von sich aus, ohne Anweisung des Klägers, durchgeführt. Als er diesem hinterher unter Vorweisung des Ergebnisses darüber berichtet habe, sei das Gespräch wieder auf das Problem der feinen Deckschicht gekommen. Weil der Zeuge bei den erwähnten Profilen gesehen hatte, daß Feinstaub eine bessere Profilschicht ergab, sei ihm der Gedanke gekommen, es könne sich der feine Spanplatten- oder Sperrholzschleifstaub auch zur Bildung der feinen Deckschicht eignen. Deshalb habe er bei dem Gespräch über die Entwicklung der Deckschicht zum Kläger gesagt: "Wir könnten doch eigentlich auch einmal unseren Spanplatten- oder Sperrholzschleifstaub verwenden." Der Kläger habe zur Antwort gegeben: "Ja, probieren Sie den Spanplattenschleifstaub einmal aus." - Schon bei dem ersten Versuch unter Verwendung dieses neuen Materials habe sich eine sehr schöne Deckschicht ergeben, die auch die nachfolgenden Belastungsproben gut bestanden habe.

9

III.

Aus dieser Entstehungsgeschichte der im DBP ... unter Schutz gestellten Erfindung folgert das Berufungsgericht, die Erfindung, die Ausgleichsdeckschicht von Holzwerkstoffplatten aus beleimtem Spanplattenschleifstaub herzustellen, sei bereits vollendet gewesen, als O. auf den Gedanken kam, dieses Material zu verwenden, und dem Kläger vorschlug, Versuche in dieser Richtung anzustellen.

10

Bei diesem Ausgangspunkt verkennt das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, den Begriff einer "fertigen" Erfindung. Denn nach der eigenen Feststellung des Berufungsgerichts lautete der Vorschlag des Zeugen O. nicht etwa, Versuche allein mit beleimtem Spanplattenschleifstaub, sondern mit Spanplatten- oder Sperrholzschleifstaub anzustellen. Der Zeuge hatte also in diesem Zeitpunkt noch gar nicht erkannt, daß es darauf ankam, ein beleimtes Ausgangsmaterial zu verwenden. Vielmehr schlug er Versuche mit zwei ganz verschiedenen Ausgangsmaterialien vor, von denen sich bei der praktischen Erprobung nur das eine als geeignet, das andere aber als ungeeignet herausstellte, überdies war sich der Zeuge O., als er diesen Vorschlag machte, ausweislich der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung noch keineswegs sicher, daß überhaupt einer seiner beiden Vorschläge zum Ziele führen werde, sondern er regte nur in allgemeiner Richtung eine Fortsetzung der Laboratoriumsversuche an. Bei dieser Sachlage kann noch nicht von einer abgeschlossenen Erfindung die Rede sein. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt eine fertige technische Erfindung solange noch nicht vor, wie der Erfinder noch Versuche anstellen muß, um Klarheit darüber zu erlangen, ob der theoretisch erdachte technische Erfolg bei praktischer Erprobung auch tatsächlich eintritt. Versuche dieser Art dienen noch dem Aufsuchen einer patentreifen Erfindung. Die Erfindung ist erst dann vollendet, wenn der Erfinder die von ihm für notwendig gehaltene Gewißheit, über die praktische Bewährung erlangt hat. Dabei ist es unerheblich, ob sich die angestellten Versuche etwa vom Standpunkt rückschauender Betrachtung aus als entbehrlich erwiesen haben (BGH GRUR 1951, 404).

11

Rechtsirrig ist also die offenbar vom Berufungsgericht vertretene Annahme, eine erfinderische Mitbeteiligung des Klägers sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Zeuge O. die erfindungsgemäße Idee bereits fertig an ihn herangetragen habe.

12

IV.

Aber auch die weiteren Darlegungen des Berufungsurteils darüber, daß die Mitwirkungshandlungen des Klägers am Zustandekommen der Erfindung nicht ausreichend seien, um ihn als Miterfinder gelten zu lassen, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Gesetz gibt keine Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen "mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht" (§ 3 PatG) haben. Auch die Rechtsprechung hat den Tatbestand der gemeinschaftlichen Erfindung noch nicht mit völliger Klarheit abgegrenzt. Denn in verschiedenen Urteilen des Reichsgerichts ist davon die Rede, daß von mehreren Personen "erfinderische" Beiträge beigesteuert sein müßten, wenn eine gemeinschaftliche Erfindung vorliegen sollte (so RG in GRUR 1944, 80, 81 unter Hinweis auf RG in GRUR 1940, 339, 341;  1941, 152). - Mit dieser Ausdrucksweise sollte aber in keiner der Entscheidungen gesagt werden, daß der Beitrag jedes Miterfinders etwa für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung zu erfüllen habe. Vielmehr soll der Ausdruck "erfinderischer Beitrag" nichts anderes als der anderswo anzutreffende Ausdruck "schöpferischer Anteil" an der Erfindung (so RG in GRUR 1938, 256, 262;  1940, 339, 341; BGH in I ZR 98/58 vom 12. April 1960 - Elastische Dalben -, S. 11) besagen. Allerdings ist der im Schrifttum geäußerten Kritik zuzugeben, daß auch mit der Forderung eines "schöpferischen" Anteils kein mit absoluter Treffsicherheit zu handhabender Maßstab für die Abgrenzung der Leistung eines ebenbürtigen Miterfinders von der eines bloßen Erfindergehilfen gefunden worden ist (vgl. Blum-Pedrazzini, Schweizerisches Patentrecht, Bd. I, S. 311; Lüdecke, Erfindungsgemeinschaften, 1962, S. 13 ff; Wunderlich, Die gemeinschaftliche Erfindung, 1962, S. 28 ff). Allerdings wird auf der einen Seite einmütig solchen Hilfspersonen die Eigenschaft als Miterfinder aberkannt, die streng weisungsgebundene Konstruktions- oder Experimentieraufgaben lösen. Auf der anderen Seite erscheint jedoch das Erfordernis einer schöpferischen Teilleistung zumindest in solchen Fällen als zu weitgehend, in denen es sich um eine Zufallserfindung handelt oder in denen keiner der Beteiligten nachweislich eine überdurchschnittliche Geistesleistung von erfinderischem oder schöpferischem Rang vollbracht hat. Letztere Sachlage wird sich besonders häufig bei langwierigen Forschungsaufträgen und planmäßigen Versuchsreihen der modernen Industrie ergeben. Bei derartigen Fallgestaltungen pflegte die Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des geänderten Patentgesetzes von 1936 in Ermangelung nachweisbarer schöpferischer Beiträge einzelner Betriebsangehöriger das Vorhandensein einer identifizierbaren Erfinderpersönlichkeit überhaupt zu leugnen und statt dessen eine anonyme "Betriebserfindung" anzunehmen, welche man als eine im Betrieb gemachte Erfindung definierte, "die durch die Erfahrungen, Hilfsmittel, Anregungen oder Vorarbeiten des Betriebs derart beeinflußt ist, daß sie sich nicht auf erfinderische Leistungen bestimmter Personen zurückführen läßt" (vgl. § 3 des Entwurfs 1928 zum Patentgesetz).

13

Diese Rechtsansicht war also nichts anderes als eine konsequente Durchführung der Lehre, daß die Erfindereigenschaft eine "schöpferische" (Teil-) Leistung voraussetze. Von diesem Standpunkt aus mußte die Betriebserfindung notwendig als eine Gemeinschaftsleistung ohne persönlichen Erfinder behandelt werden, weil ja keiner der nacheinander mit der Aufgabe und ihrer Weiterentwicklung befaßten Betriebsangestellten mehr als eine "handwerkliche Zutat" (so RGZ 127, 202) für den Schlußerfolg beigesteuert hatte.

14

Diese Auffassung hat ihre Rechtsgrundlage verloren, seitdem das Patentgesetz von 1936 das "Erfinderprinzip" eingeführt hat und ersichtlich (vgl. etwa § 26 Abs. 6) davon ausgeht, daß keine Erfindung ohne Erfinder denkbar ist.

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An die Teilbeiträge von Miterfindern können folgerichtig heute keine Anforderungen von solcher Schärfe mehr gestellt werden, daß in einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen überhaupt kein "Erfinder" mehr feststellbar sein würde. Diese Erkenntnis hat Lüdecke in seiner Monographie "Erfindungsgemeinschaften" dazu bewogen, anstelle des "schöpferischen Beitrags" nur eine "qualifizierte Mitwirkung" zu fordern.

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Nach seiner Begriffsbestimmung liegt eine

"qualifizierte Mitwirkung, die den Mitwirkenden zum Miterfinder im persönlichkeitsrechtlichen Sinne macht, nur bei dem vor, der am Zustandekommen der Erfindung, nämlich bei der Aufgabenstellung oder der Lösung, durch Gedankengänge mitgewirkt hat, die das Durchschnittskönnen auf diesem Gebiet übersteigen" (Lüdecke, S. 31).

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Mit dieser Begriffsbestimmung setzt sich Lüdecke durchaus nicht in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung, sondern er gibt erstmals eine brauchbare Umschreibung dessen, was im Grunde seit 1936 unter einem "schöpferischen Beitrag" verstanden worden ist. Infolgedessen stellt es keinen Rechtsfehler im Berufungsurteil dar, daß es nicht Stellung zu der Frage genommen hat, ob vom Miterfinder eine "schöpferische Leistung", ein "schöpferischer Anteil" oder eine "qualifizierte Mitwirkung" zu verlangen sei.

18

Jedoch zeigt gerade der vorliegende Fall, daß auch die neue Begriffsbestimmung nicht in allen Fällen zur unangreifbaren Aufhellung der Frage, wer Miterfinder ist, verhelfen kann. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Entstehungsgeschichte des Patents ... geht hervor, daß hier beide Mitarbeiter, der Kläger als Werksleiter ebenso wie der Zeuge O. als Werkmeister, solange im dunkeln tappten, bis als Krönung langjähriger praktischer Verfahren eine Holzwerkstoffplatte mit befriedigender Ausgleichsdeckschicht vorlag. Auf der einen Seite ist nämlich die Behauptung der Beklagten nicht bewiesen worden, schon O. habe die erfindungswesentliche Erkenntnis gehabt, daß allein der vorgeleimte Sperrholzplattenschleifstaub als Mittel zur Lösung der gestellten technischen Aufgabe geeignet ist. Auf der anderen Seite erklärt es das Berufungsurteil für nicht dargetan, daß die Wahl des Klägers, zunächst Spanplattenschleifstaub zu verwenden, durch eine ihm auf den Hinweis O. hin klar gewordene Erkenntnis ausgelöst worden sei gerade dieses Material sei für den erstrebten Erfolg besonders geeignet. Der Kläger habe eine solche Erkenntnis bei seiner Anweisung an O. nicht zum Ausdruck gebracht, insbesondere diesem nicht erklärt: "Spanplattenschleifstaub sei etwas Besonderes, es müsse die Lösung sein." Insgesamt gelangt das Berufungsgericht - hier im Gegensatz zum Landgericht - zu der Beweiswürdigung, der Kläger habe die Versuche O. mit Spanplattenschleifstaub ohne besondere Überlegungen hinsichtlich der Eignung des Materials für den erstrebten Erfolg gutgeheißen. Geht man hiervon aus, so ist kein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die fragliche Weisung des Klägers an Os. nicht als Ergebnis einer gedanklichen Leistung anerkennen will, die das Durchschnittskönnen eines Fachmannes auf diesem Gebiete überstiegen hätte. Denn kam es dem Kläger, wie das Berufungsgericht meint, nicht darauf an, aus besonderen Gründen gerade dieses Material auszuprobieren, so kann seine Weisung an O. allerdings als eine zur Durchführung von Versuchen notwendige Anordnung des Vorgesetzten aufgefaßt werden, der die entsprechende Anregung seines Untergebenen hingenommen, sie als möglicherweise nützlich erkannt und gehofft habe, daß sie zum Erfolg führe.

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Zu Unrecht aber meint das Berufungsgericht, dem Kläger aus diesen Erwägungen zugleich das Recht, als Miterfinder der strittigen Erfindung behandelt zu werden, absprechen zu können. Es übersieht dabei, daß bei Anlegung des entsprechenden Maßstabs auf O. auch bei diesem keine gedankliche Leistung, die das Durchschnittskönnen des einschlägigen Fachmanns überstieg, mehr gefunden werden könnte. Das hätte zur Folge, daß ein individueller Erfinder für die strittige Erfindung überhaupt nicht zu ermitteln wäre.

20

Diese, sicherlich auch vom Tatrichter nicht gebilligte Konsequenz ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht einerseits den Teilbeitrag des Klägers isoliert gewürdigt und zum anderen bei der Anwendung der beiden Hilfsbegriffe "schöpferischer Beitrag" oder "qualifizierte Mitwirkung" einen zu strengen Maßstab angelegt hat. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts sind insoweit zuletzt geringere Anforderungen gestellt worden. So kann es nach RG MuW 1939, 345, 346 u.U. bereits einen wesentlichen Beitrag darstellen, wenn ein Miterfinder den anderen von einem technischen Irrweg abgehalten hat. In der bereits zitierten Entscheidung RG GRUR 1940, 339, 340 ist bei einer Gesamtleistung von geringer Erfindungshöhe ein erfinderischer Anteil schon darin erblickt worden, daß ein Miterfinder die tragende Idee des anderen Miterfinders trotz entgegenstehender Hemmungen praktisch durchgearbeitet habe.

21

Das Berufungsurteil kann demnach schon keinen Bestand haben, wenn man mit der bisher herrschenden Auffassung von jedem Miterfinder einen "schöpferischen Anteil" oder eine "qualifizierte Mitwirkung" an der Erfindung verlangt. Es bedarf daher keiner Untersuchung, ob es in Fällen einer planvollen technischen Zusammenarbeit mehrerer nicht sachgerechter wäre, von der Anlegung dieses dehnbaren Maßstabes ganz abzusehen und es statt dessen im Sinne der Ausführungen von Wunderlich, "Die gemeinschaftliche Erfindung" 1962, S. 66, genügen zu lassen, wenn die Miterfinder in gemeinsamem geistigen Schaffen an der Konzeption der erfinderischen Idee gearbeitet haben und jeder selbständig und nicht nach den Weisungen eines anderen tätig geworden ist.

22

V.

Die erwähnten Gesetzesverstöße führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß es noch auf die weiteren Sach- und Verfahrensrügen der Revision ankäme. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es jedoch nicht, da das Sachverhältnis vom Berufungsgericht so erschöpfend geklärt worden ist, daß das Revisionsgericht von sich aus abschließend entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Diese Entscheidung muß zur Wiederherstellung des Landgerichtsurteils führen, obschon das Berufungsgericht - insoweit abweichend vom Landgericht (LU S. 6/7) - nicht feststellen konnte, daß der Kläger aus dem noch unqualifizierten Vorschlag O. in voller Erkenntnis der Tragweite den allein zum Erfolg führenden Weg ausgewählt hätte. Das Berufungsgericht bescheinigt dem Kläger aber folgende Mitwirkungshandlungen am Zustandekommen der späteren Erfindung, die sich nicht nur ursächlich für den Enderfolg ausgewirkt haben, sondern in ihrer Gesamtheit auch ausreichen, um den Kläger zum Miterfinder zu stempeln, nämlich:

23

Allgemeine technische Aufgabenstellung; Unterrichtung O. über die Problematik der Herstellung der Deckschicht; Anweisung zu den erfolglosen Versuchen in den Jahren 1956 und 1957 mit grobem Material, Fasermaterial und Spukstoff; Anweisung an O. im Jahre 1958, den Spanplattenschleifstaub (also zunächst nicht den von O. gleichzeitig vorgeschlagenen Sperrholzschleifstaub) auszuprobieren.

24

Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht in der Würdigung, der geistige Anteil des Klägers habe vom tragenden Gedanken der strittigen Erfindung, nämlich der Herstellung der Deckschicht aus feinstem Staubmaterial, geradezu hinweggeführt. Denn einerseits haben sich die erfolglosen Versuche der Vergangenheit auch als unentbehrlich erwiesen, um im Ausscheidungsverfahren schließlich zu der gesuchten Lösung zu gelangen. Zum anderen aber ist es unstreitig, daß es sich bei dem vom Kläger vorgeschlagenen Spukstoff bereits um einen Schleifstaub, also Feinmaterial, gehandelt hat.

25

Im übrigen mag, um einen zutreffenden Eindruck von der Bedeutung der Mitwirkungshandlungen des Klägers zu gewinnen, darauf hingewiesen werden, daß der Kläger - nach der eigenen, selbst in der Revisionsinstanz nicht in Abrede gestellten Darstellung der Beklagten - seine letzte Versuchsanweisung keineswegs ohne jede Überlegung gegeben hat, sondern daß er zumindest eine negative Auswahl traf, weil er sofort erkannte, "daß der Schleifstaub der Sperrholzplatte nichts anderes ergibt, als das längst bekannte Holzmehl (aus gewachsenem, nicht aufgeschlossenem Holz)" (so Schriftsatz vom 20.6.1963).

26

Hiernach ist der Kläger nicht nur der Organisator der Erfindertätigkeit gewesen, sondern er hat auch bestimmenden Einfluß auf die spätere Problemlösung genommen. Der Umstand, daß O. im Rahmen der langjährigen technischen Zusammenarbeit auch einmal, die Grenzen eines weisungsgebundenen Gehilfen überschritten hat, indem er einen selbständigen Vorschlag machte, kann nicht dazu führen, dem Kläger jeglichen schöpferischen Anteil an der Gemeinschaftserfindung abzusprechen.

27

Unter Aufhebung des Berufungsurteils war daher in Übereinstimmung mit dem Landgericht festzustellen, daß der Kläger Miterfinder an der durch DBP... geschützten Erfindung ist.

Dr. Nastelski
Dr. Bock
Dr. Spengler
Claßen
Schneider