Bundesfinanzhof
Urt. v. 03.12.1970, Az.: IV R 170/67
Baumschulkulturen; Umlaufvermögen; Wiederaufschulung; Geräumtes Quartier; Ha-Richtsätze; Bewertung von Pflanzenbeständen; Landwirtschaftliche Buchführung; Ordnungsmäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 03.12.1970
- Aktenzeichen
- IV R 170/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
- Verordnung über landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 II 2, 4 und 5
- § 12 Abs. 1 EStDV
- § 76 EStDV
Fundstellen
- BStBl II 1971, 321
- DB 1971, 1455 (amtl. Leitsatz)
- DB (Beilage) 1972, 6 (amtl. Leitsatz)
- DB (Beilage) 1972, 8 (amtl. Leitsatz)
- DStR 1971, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Baumschulkulturen gehören zum Umlaufvermögen. Die Wiederaufschulung eines geräumten Quartiers führt daher nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zur Aktivierung der entsprechenden Anschaffungs- und Herstellungskosten. Gegen eine Schätzung dieser Kosten in Anlehnung an die Fläche (ha-Richtsätze) bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
2. Die im Hinblick auf eine bisher abweichende Verwaltungsübung in den gleichlautenden Ländererlassen vom 25. Juli 1968 (BStBl I 1968, 1056) für die Bewertung von Pflanzenbeständen getroffene Übergangsregelung ist als eine Regelung im Sinne von § 131 Abs. 2 AO auch von den Gerichten zu beachten.
3. Die Anforderungen, die an die Ordnungsmäßigkeit einer landwirtschaftlichen Buchführung zu stellen sind, ergeben sich aus der Verordnung über die landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (RGBl I 1935, 908). Diese Anforderungen können nicht durch Verwaltungsanweisung in einer für die Gerichte verbindlichen Weise gemindert werden.
Tatbestand:
Streitig ist,
a) ob und inwieweit Aufschulungen in einem Baumschulbetrieb zu Aktivierungen führen;
b) ob die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wegen Fehlens der Ernteverzeichnisse und der Vieh- und Naturalienregister zu verneinen und deshalb die Vergünstigung nach § 76 EStDV zu versagen ist.
Die Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtigen) betrieben in den Streitjahren eine Landwirtschaft, einen Obstbaubetrieb, einen Baumschulbetrieb und eine Rübenkrautfabrik. Den Gewinn aus diesen Betrieben ermittelten sie nach § 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung berichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) die Bilanzansätze für die innerhalb des Prüfungszeitraums aufgeschulten Baumschulkulturen und setzte als für die einzelne Kultur tatsächlich entstandene Aufwendungen je Hektar 6 500 DM an. Außerdem versagte das FA, auch insoweit der Auffassung des Betriebsprüfers folgend, die Steuervergünstigung gemäß § 76 EStDV, weil die für die landwirtschaftliche Buchführung vorgeschriebenen Naturalien- und Viehregister sowie das Ernteverzeichnis nicht geführt worden seien.
Nach in den Streitpunkten erfolglosem Einspruch wurde mit der Klage im wesentlichen vorgebracht, die Baumschulkultur sei als dauerhafte Kultur geschaffen, mithin unabhängig von der Betriebszugehörigkeit der einzelnen Pflanzen, weswegen die bei der Erstbepflanzung eines Quartiers der Baumschulanlage entstandenen Aufwendungen als Festwert in der Bilanz fortzuführen seien mit der Folge, daß die Kosten für jede spätere Bepflanzung der einzelnen Quartiere als Betriebsausgaben im Jahr des Entstehens sofort abzugsfähig seien. Die Erneuerung einer Anlage führe nur dann zu einer Aktivierung, wenn sie bei nachhaltiger Bewirtschaftung das betriebsübliche Maß überschreite.
Die Buchführungsmängel seien von nicht erheblichem Ausmaß. Die fehlenden Register seien zur Kontrolle der Geldrechnung nur von bedingtem Wert, so daß die Buchführung für die Vergünstigung des § 76 EStDV als ordnungsmäßig anzuerkennen sei. Schließlich sei das Fehlen der Verzeichnisse in den Vorprüfungen nicht beanstandet worden. Dem Beklagten hätte es bekannt sein müssen, daß diese Register nicht geführt worden seien.
Das FG begründete seine in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1967 S. 604 (EFG 1967, 604) veröffentlichte, die Klage im wesentlichen abweichende Entscheidung wie folgt.
1. Nach Abschnitt VII der Verwaltungsanordnung über die Buchführung gärtnerischer Betriebe vom 15. Juni 1951 (BStBl I 1951, 235), von welchem die Beteiligten ausgegangen seien, brauchten bei Dauerkulturen und mehrjährigen Kulturen die erstmaligen Anlagekosten nur dann aktiviert zu werden, wenn eine Dauerkultur oder mehrjährige Kultur neu angelegt, wesentlich vergrößert oder eine schon bestehende ganz oder in erheblichem Umfang erneuert werde. Weder die Verwaltungsanordnung noch das Urteil des BFH I 17/60 S vom 14. März 1961 (BFH 73, 359, BStBl III 1961, 398) erklärten näher, wie der Begriff "Erstanlagekosten" auszulegen sei. Der Begriff der erstmaligen Anlagekosten gehöre seinem Wortsinne nach zu den Dauerkulturen, die dazu bestimmt seien, nach einer gewissen Pflegezeit auf Jahre hinaus laufende Erträge abzuwerfen. Bei Baumschulbetrieben lägen die Verhältnisse anders. Das mit jungen Pflanzen kultivierte Quartier sei dazu bestimmt, nach einer gewissen Zeit Verkaufsreife zu erlangen und umgeschlagen zu werden. Nach der Räumung der verkaufsfähigen Pflanzen werde dieses Quartier wieder mit Pflanzen besetzt. Auf diese Weise werde ein solches Quartier zwar -- auf die Dauer gesehen -- immer erst nach einigen Jahren, jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit geräumt und wieder aufgeschult. Bei dieser Ausgangssituation könne der Begriff "Erstanlagekosten" in seiner ursprünglichen Bedeutung für die Baumschulkultur nicht verwandt werden. Vielmehr werde nach jeder Räumung eines Quartiers auf dessen Grund und Boden durch Wiederaufschulung mit anderen Pflanzen eine neue, eine andere Anlage geschaffen. Es gehe daher nicht an, den Begriff "Erstanlage" im Falle der Baumschulen dahin zu erklären, daß damit die "erste Anlage", z. B. bei Betriebsgründung, gemeint sei. Eine solche Handhabung ließe sich mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und den Grundsätzen des Bilanzsteuerrechts über eine zeitnahe Bewertung der Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nicht vereinbaren. Zwischen den einzelnen Pflanzenarten könnten erhebliche Wertunterschiede bestehen. Mithin würden schon die Einstandspreise der einzelnen Pflanzensorten erhebliche Unterschiede aufweisen. Hinzu komme, daß erfahrungsgemäß die Nebenkosten im Laufe der Zeit steigen würden. Aus diesen Bestandteilen setzten sich aber die Wiederaufschulungskosten der einzelnen Quartiere zusammen, die als Bewertungsmaßstab nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Bilanz anzusetzen seien. Jede Neukultivierung eines Baumschulquartiers (Wiederaufschulung) sei daher stets mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Der ermittelte Wert könne nur bis zur Räumung des Quartiers in der Bilanz fortgeführt werden. -- Könne hiernach in der Aktivierungsfrage der Auffassung der Steuerpflichtigen nicht gefolgt werden, so habe die Klage dennoch, was die Höhe der aktivierungspflichtigen Aufwendungen angehe, teilweise Erfolg. Der Hektarsatz sei vom Beklagten statt mit 6 500 DM nunmehr mit 5 600 DM beziffert worden. Um den Unterschiedsbetrag von 900 DM je Hektar wieder aufgeschulter Fläche sei daher der Gewinn der Jahre 1958 bis 1960 zu kürzen.
2. Die fehlenden Register beeinträchtigten das System der landwirtschaftlichen Buchführung mit der Folge, daß buchführungsabhängige Vergünstigungen nicht gewährt werden könnten, und zwar auch dann nicht, wenn der Beklagte das Zahlenwerk und Ergebnis der Buchführung der Besteuerung zugrunde gelegt habe (BFH-Entscheidung I 303/55 U vom 3. September 1957, BFH 66, 260, BStBl III 1958, 102).
Die Revision wird im wesentlichen wie folgt begründet.
1. Mit der Auslegung des Begriffs "der erstmaligen Anlagekosten" entferne sich das FG von den Grundsätzen der Ländererlasse 1953 und der Verwaltungsanordnung, wie sie beispielsweise in der Verfügung der OFD Hannover vom 6. Juli 1959 (Die Information über Steuer und Wirtschaft, Ausgabe L -- = Landwirtschaft -- 1959 S. 295 -- Inf/L 1959, 295 --) zum Ausdruck gekommen seien. Die Vorentscheidung stehe auch im Gegensatz zur Auffassung des Urteils des FG München vom 18. März 1959 (EFG 1959, 401). Die Auslegung durch das FG stehe in direktem Gegensatz zum Erlaß des Landes Nordrhein-Westfalen S 2145 -- 13008 vom 10. November 1953. Danach führe die Erneuerung einer Baumschulkultur nur dann zu einer Aktivierung, wenn sie das betriebsübliche Maß übersteige. Nach der vom FG vertretenen Auffassung würden die Pflanzen mehrmals aktiviert, und zwar jeweils mit der größeren Fläche, die bei jeder Verschulung entstehe. -- Vom Standpunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung aus gesehen erscheine es bedenklich, dem FG zu folgen. Außerdem müsse geklärt werden, ob im Streitfalle überhaupt eine Berechtigung zu einer nachträglich erhöhten Aktivierung der Baumschulbestände bestehe. Von den bekannten Bewertungsmethoden sei bisher jene mit Festwerten praktiziert worden, und zwar unter Einschluß der nicht mehrjährigen Kulturen an Wildlingen, Rosen, Flieder, Beerenobstgehölzen, einjährigen Veredlungen von Obstgehölzen und Aufschulware. Die Aufschulung nicht mehrjähriger Kulturen, insbesondere von Rosen, sei im Prüfungsabschnitt erheblich gewesen und werde in den Nachfolgejahren weiter ausgedehnt werden. Es sei naheliegend, daß bei einer Herausnahme dieser Flächen aus der Aktivierung ein erheblicher Verlust entstehe, welcher den vom Prüfer errechneten Gewinn aus der Nachaktivierung überwiege. Die bisherigen Festwerte seien im Einverständnis mit der Finanzverwaltung zustande gekommen, wobei die gesamte Baumschulfläche als Dauerkultur bewertet worden sei und nicht das einzelne Quartier. Das FA habe auf Grund der bestehenden Vereinbarung den Hektar-Festwert für Baumschulanlagen bis 1948 mit 3 200 DM festgesetzt. Ab 1949 sei er einverständlich auf 4 000 DM erhöht worden. Bei der Aktivierungsfrage sei eine verbindliche Zusage erstrebt worden. Das FA könne die Aktivierung nur mit Wirkung für die Zukunft ändern, nicht aber für zurückliegende Zeiträume. Was die Höhe des neu ermittelten Hektar-Festwertes von 5 600 DM angehe, so würden dagegen keine Einwendungen erhoben. Allerdings könne dieser Satz nur für die Zukunft wirksam werden. Eine rückwirkende Anwendung dieses Satzes verstoße gegen Treu und Glauben.
2. Die fehlenden Register hätten keinen Einfluß auf das Gewinnergebnis und berührten nicht das Wesen der Buchführung. Das Buchführungsergebnis sei unteilbar. Werde es für die Gewinnermittlung anerkannt, so könne die Buchführung für die Vergünstigung nicht als mangelhaft bezeichnet werden. Die Register hätten nur für die untergeordneten Betriebsteile Landwirtschaft und Obstbau gefehlt, während für die Hauptbetriebszweige Baumschule und Rübenkrautfabrik alle vorgeschriebenen Verzeichnisse vorgelegen hätten. Der Anteil der Landwirtschaft sei von untergeordneter Bedeutung, ebenso die auf diesen Betriebsteil entfallenden Abschreibungen gemäß § 76 EStDV.
Die vom FA geprüften Mängel der Buchführung seien unwesentlich und könnten der Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nicht nehmen. Das FA habe das Ergebnis der Buchführung der Veranlagung zugrunde gelegt. Der Systemmangel dürfe die Inanspruchnahme der Vergünstigung gemäß § 76 EStDV nicht ausschließen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Aktivierungsfrage
Zutreffend geht die Vorentscheidung davon aus, daß Baumschulkulturen aktivierungs- und bewertungsfähige Wirtschaftsgüter sind. Das hat der BFH schon im Urteil I 17/60 S vom 14. März 1961 (BFH 73, 359, BStBl III 1961, 398) erkannt, in welchem er die "Erstanlagekosten" von Baumschulkulturen für aktivierungspflichtig erklärt hat. Die Entscheidung bietet allerdings keine Anhaltspunkte dafür, ob die Aktivierungspflicht auf Erstanlagekosten beschränkt sein soll, und was überhaupt unter "Erstanlagekosten" zu verstehen ist. Der Begriff geht zurück auf die in Abschnitt VII der Verwaltungsanordnung vom 15. Juni 1951 angesprochenen "erstmaligen Anlagekosten". Es ist den Steuerpflichtigen zuzugeben, daß nach dem Wortlaut dieser Verwaltungsanordnung und der sie erläuternden Ländererlasse (vgl. Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 10. November 1953) davon ausgegangen werden könnte, daß die Kosten der Wiederaufschulung eines geräumten Baumschulquartiers nicht zu aktivieren seien, wenn die Aufschulung das betriebsübliche Maß nicht übersteigt, daß also in einem solchen Fall die aktivierten Kosten der "effektiven" Erstanlage unabhängig von den Kosten der Aufschulung als eine Art Festwert anzuhalten seien. Dieser Auffassung kann jedoch, auch wenn sie sich aus den früheren Anweisungen der Verwaltung ergibt und der bisherigen Verwaltungsübung zugrunde lag, jedenfalls insoweit nicht beigepflichtet werden, als es sich wie hier bei Baumschulkulturen um sogenannte "mehrjährige Kulturen" handelt, die nach einer bestimmten Kulturzeit, die den Zeitraum von wenigen Jahren nicht überschreitet, einen einmaligen Ertrag bringen. Diese Kulturen gehören, was im BFH-Urteil I 17/60 S schon angedeutet ist und wovon die Vorinstanz mit Recht ausgeht, zum Umlaufvermögen. Sie sind daher nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Hiervon geht inzwischen auch die Finanzverwaltung aus, die nunmehr in gleichlautenden, im Einvernehmen mit dem BdF ergangenen Erlassen vom 25. Juli 1968 (BStBl I 1968, 1056) den Ansatz eines Festwertes bei mehrjährigen Kulturen für unvereinbar mit der genannten Bewertungsvorschrift des EStG erklärt und nur zur Vereinfachung bestimmte Hektar-Richtsätze aufstellt. Die Erlaßregelung soll erstmals für die Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1967/1968 angewendet werden. Daß damit mit einer bisherigen Übung gebrochen werden soll, ergibt sich -- wenn auch ohne Erwähnung der Verwaltungsanordnung vom 15. Juni 1951 -- aus der Tatsache, daß in Ziff. 2 der Erlaßregelung eine detaillierte Übergangsregelung vorgesehen ist (z. B. steuerfreie, binnen zwölf Jahren aufzulösende Rücklage in Höhe des Unterschieds zwischen dem alten und dem neuen Bilanzansatz) sowie aus Ziff. 4 der Erlaßregelung, wonach in Härtefällen nach § 131 AO auch in anderer Weise "auf die neue Bewertung der Pflanzenbestände" übergeleitet werden kann. Ziff. 3 der Erlasse gibt darüber hinaus auch für die Vergangenheit, nämlich in Fällen schwebender Rechtsbehelfsverfahren und der Wiederaufrollung von Veranlagungen, dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht auf schon frühere Anwendung der Erlaßregelung.
Hiernach ergibt sich für den Streitfall folgendes: Es muß den Steuerpflichtigen zugegeben werden, daß ihre Auffassung, wonach die für Baumschulkulturen aktivierten Werte durch die planmäßige Räumung und Aufschulung eines Qartiers keine Veränderung erfahren dürfen, in der Regel bisher wohl auch von der Finanzverwaltung vertreten wurde und daß die Steuerpflichtigen auch entsprechend dieser Auffassung bisher behandelt wurden. Da diese Auffassung jedoch, wie auch die Verwaltung inzwischen erkannt hat, unzutreffend ist, weil sie gegen die zwingende Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG verstößt, können die Steuerpflichtigen nicht aus der bisherigen Behandlung das Recht herleiten, auch weiterhin nach der als unzutreffend erkannten Auffassung behandelt zu werden. Ein dem BFH-Urteil VI 229/63 vom 11. Februar 1966 (BFH 85, 409, BStBl III 1966, 486) vergleichbarer Fall liegt schon mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht vor. Auch an einer verbindlichen Zusage des FA fehlt es. Hiernach wäre der Vorentscheidung bezüglich der Aktivierungsfrage in vollem Umfange beizutreten. Die Steuerpflichtigen hätten für die neuaufgeschulten Quartiere die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu ermitteln und zu aktivieren, wobei keine Bedenken dagegen bestünden, diese Kosten auch nach Hektar-Sätzen, die eine ausreichende Schätzungsgrundlage bieten, im Rahmen des § 217 AO zu ermitteln.
Die Vorentscheidung muß jedoch gleichwohl aufgehoben werden, weil die Finanzverwaltung inzwischen, wenn auch nach Ergehen der Vorentscheidung, in den Erlassen vom 25. Juli 1968 die oben schon erwähnten Übergangsregelungen getroffen hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, daß Übergangsregelungen der Verwaltung, die auf Billigkeitsgesichtspunkten beruhen und ihre Grundlage in § 131 Abs. 2 AO finden, auch von den Steuergerichten zu beachten sind (vgl. z. B. die BFH-Urteile IV R 110/68 vom 5. Dezember 1968, BFH 94, 246, BStBl II 1969, 136; VI 241/64 vom 9. November 1966, BFH 87, 277, BStBl III 1967, 128). Die Regelung in Ziffer 2 der Erlasse vom 25. Juli 1968 muß als eine solche nach § 131 AO angeordnete Übergangsregelung angesehen werden, da sie die durch eine Änderung der Rechtsauffassung entstehenden Härten ausgleichen und eine Anpassung an die neue Rechtsauffassung bewirken soll. Bedenken gegen die Maßgeblichkeit der Übergangsregelung auch für den Streitfall bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die Steuerpflichtigen entsprechend der geänderten, als zutreffend zu beurteilenden Rechtsauffassung nicht unter Anwendung der -- ja erst später ergangenen -- Verwaltungserlasse, sondern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Erlasse von den Vorinstanzen behandelt wurden. Denn der Grund für eine Härtemilderung besteht auch dann, wenn die von der bisherigen Verwaltungsübung abweichende Rechtsauffassung schon früher als von der Verwaltung vorgesehen zum Zuge kommt (vgl. Ziffer 3 letzter Satz der Erlaßregelung). Ein Wahlrecht, statt dessen dann doch noch nach der als unrichtig erkannten Festwertmethode behandelt zu werden, haben die Steuerpflichtigen allerdings nicht.
Die Sache muß gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO an das FG zurückverwiesen werden, damit dieses nunmehr die Übergangsregelung und die im Rahmen dieser Regelung möglichen Anträge des Steuerpflichtigen berücksichtigen kann.
2. Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
Wenn das FG den Steuerpflichtigen die Vergünstigung nach § 76 EStDV mit der Begründung versagte, die in dieser Vorschrift geforderte Voraussetzung der Gewinnermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung sei nicht gegeben, weil die Steuerpflichtigen weder Ernteverzeichnis noch Vieh- und Naturalienregister geführt hätten, so ist das nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz sprach allerdings in diesem Zusammenhang von einem "Systemfehler" der Buchführung, einem Begriff, der in jüngerer Zeit viel Kritik erfahren hat (vgl. z. B. Runge, BB 1970 S. 387; Rau, Die steuerliche Betriebsprüfung 1970 S. 121; Maaßen, DB 1970 S. 847; Reichel, Inf./L 1967, 169; vgl. auch die im Urteil des Senats IV 63/63 vom 26. März 1968, BFH 94, 264, BStBl II 1968, 527, wiedergegebene Stellungnahme des BdF). Im Streitfalle braucht auf die Problematik dieses Begriffes nicht eingegangen zu werden. Das FG hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, daß hier der Verordnung über die landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (RGBl I 1935, 908) entscheidende Bedeutung zukommt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 der Verordnung ist die Führung der hier fehlenden Verzeichnisse und Register zwingend vorgeschrieben und hiervon die Anerkennung der Buchführung als ordnungsmäßig abhängig gemacht. Das wird noch unterstrichen durch § 12 Abs. 1 EStDV, wonach bei Land- und Forstwirten eine ordnungsmäßige Buchführung auch im Sinne des § 76 EStDV nur vorliegt, wenn die geführten Bücher mindestens den Anforderungen der Verordnung vom 5. Juli 1935 entsprechen. Damit ist aber durch Gesetz im materiellen Sinne eine Rechtslage geschaffen, an die der Senat gebunden ist. Es ist dem Senat deshalb grundsätzlich verwehrt, die vom Verordnungsgeber bereits vorgenommene Wertung der einzelnen Voraussetzungen für die Ordnungsmäßigkeit der landwirtschaftlichen Buchführung zu überprüfen und seine eigene Wertung an deren Stelle zu setzen. Daß es sich im Streitfall nicht nur um völlig unbeachtliche Nebensächlichkeiten handelt, zeigt z. B. der Umstand, daß im Obstbau, wo die Ernteverzeichnisse und Naturalienregister fehlten, sich in einzelnen Wirtschaftsjahren Roherlöse von über 100 000 DM ergeben hatten.
Die Verwaltung hat allerdings inzwischen eine von der Verordnung vom 5. Juli 1935 abweichende Wertung der Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige landwirtschaftliche Buchführung vorgenommen. Im BdF-Erlaß vom 22. Januar 1970 (BStBl I 1970, 184) wird "aus Vereinfachungsgründen" auf die Führung der Ernteverzeichnisse, Naturalien- und Viehregister verzichtet. Diese Verwaltungsanweisung, bei der es sich nicht um eine auch von den Gerichten zu beachtende Billigkeitsmaßnahme im Sinne von § 131 AO handelt, kann jedoch den Senat nicht von der Bindung an die Verordnung vom 5. Juli 1935 befreien. Das könnte nur durch eine Änderung der materiellrechtlichen Vorschriften geschehen. Diese Vorschriften zwingen dazu, im Streitfall die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu verneinen. Damit entfällt aber die Möglichkeit, den Steuerpflichtigen die begehrte Steuervergünstigung nach § 76 EStDV zu gewähren.