Bundesfinanzhof
Urt. v. 10.04.1953, Az.: IV 394/52 U
Geltung der Ausnahmebestimmung des § 43 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung ; Zusammenveranlagung von nicht getrennt lebenden Eheleuten
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 10.04.1953
- Aktenzeichen
- IV 394/52 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 26 EStG 1949
- § 43 EStDV 1949
Fundstellen
- BFHE 63, 263 - 266
- BStBl III 1956, 299
- DB 1956, 1027-1028 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die für die Lohneinkünfte der Ehefrau getroffene Ausnahmebestimmung des § 43 EStDV 1949 gilt nicht im Wege der Umkehrung für die Lohneinkünfte des Ehemannes.
Die für die Lohneinkünfte der Ehefrau getroffene Ausnahmebestimmung des §43 EStDV 1949 gilt nicht im Wege der Umkehrung für die Lohneinkünfte des Ehemannes.
Tatbestand
Es handelt sich um die Veranlagung des Beschwerdeführers (Bf.) und seiner Ehefrau zur Einkommensteuer II/1948 und 1949. Die Eheleute leben nicht getrennt. Der Ehemann bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; seine Erwerbsfähigkeit ist infolge Kriegsbeschädigung um 50 % gemindert, außerdem ist er total fliegergeschädigt. Die Ehefrau hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Die Eheleute sind nach § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Ziff. 2 EStG zusammen veranlagt worden. Der Bf. wendet sich gegen die Einbeziehung seiner Einkünfte in die Zusammenveranlagung (Haushaltsbesteuerung). Mit dem Einspruch und der Berufung ist er nicht durchgedrungen. Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) muß ohne Erfolg bleiben.
Der Bf. begründet die Ausscheidung seiner Einkünfte aus der Zusammenveranlagung wie folgt:
Würden die Einkunftsarten, nämlich nichtselbständige Arbeit bei dem Pflichtigen und Gewerbebetrieb und Vermietung/Verpachtung bei seiner Ehefrau umgekehrt verteilt sein, so daß ihm die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung/Verpachtung und seiner Ehefrau die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zustünden, so würden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem dem Ehemanne fremden Betriebe nach § 19 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1948 und § 43 EStDV 1949 bei der Zusammenveranlagung ausscheiden. Die Herausnahme aus der Zusammenveranlagung und der hierbei vorzunehmenden Zusammenrechnung der Einkünfte beider Ehegatten müsse auch für den vorliegenden Tatbestand zur Anwendung kommen. Wollte man dies nicht anerkennen, so würde dies gegen das Grundrecht der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Männer und Frauen verstoßen und er, der Bf., würde als Mann benachteiligt sein (Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG -).
Entscheidungsgründe
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Eheleute, die nicht getrennt leben, werden grundsätzlich zusammenveranlagt, wobei die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet werden. Ihre beiderseitigen Einkünfte werden der aus ihnen bestehenden Gemeinschaft zugerechnet, die zur Steuer nach § 26 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Ziff. 2 EStG veranlagt wird. Diese als Haushaltsbesteuerung bezeichnete Veranlagungsart beruht auf dem Gedanken, daß der durch die Ehe gebildeten Gemeinschaft eine erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit zukommt, und daß eine Aufteilung dieser Leistungsfähigkeit, die ihren Ausdruck in den Einkünften findet, unter die einzelnen Ehepartner wegen ihres engen Zusammenschlusses vermieden werden soll. Die nicht nur im Interesse der Verwaltung, sondern auch im Interesse der Steuerpflichtigen vorgesehene Zusammenveranlagung kann sich im Vergleich zur Einzelveranlagung sowohl zum Vorteil wie zum Nachteil auswirken.
Die Ausscheidung der Einkünfte, welche die Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betriebe bezieht, bedeutet eine Durchbrechung der Zusammenveranlagung der Ehegatten. Diese wurde 1941 eingeführt und war durch die damaligen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt bedingt. Die in der Kriegszeit getroffene Regelung bezweckte die Gewinnung der zusätzlichen Arbeitskraft der Ehefrauen im Wege steuerlicher Begünstigung. Zur Gewinnung der zusätzlichen Arbeitskraft der Ehemänner war ein derartiger steuerlicher Anreiz nicht erforderlich. Deshalb beschränkte sich die Sonderregelung einseitig auf Dienst- und Arbeitsbezüge der Ehefrauen. Sie ist auch nach dem Kriege beibehalten worden (§ 19 EStDV 1948 und § 43 EStDV 1949). Die Beibehaltung unter den veränderten Verhältnissen des Arbeitsmarktes hebt nicht den Ausnahmecharakter der Bestimmung auf.
Der Bf. will nun nicht etwa die Ausnahmebestimmung der Ausscheidung der Lohnbezüge der Ehefrau aus der Zusammenveranlagung beseitigt haben. Vielmehr will er diese Ausnahmebestimmung erweitern, indem auch die Lohnbezüge des Ehemannes aus der Zusammenveranlagung herausgenommen werden sollen. Dies würde bedeuten, daß alle Lohneinkünfte aus der Haushaltsbesteuerung herausfallen. Dieses Ergebnis kann nicht mit dem Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz in Art. 3 GG, insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Männer und Frauen (Art. 3 Abs. 2) und dem Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen des Geschlechts (Art. 3 Abs. 3), begründet werden.
Durch die Ausnahmebestimmung des § 19 EStDV 1948 und des § 43 EStDV 1949 sollte an der grundsätzlichen Betrachtung, daß die Einkünfte der Ehefrau zusätzlich zu dem Einkommen des Ehemannes als Hauptverdieners in den gemeinsamen Haushalt gelangen, nichts geändert werden. Wollte man aus der für die Lohneinkünfte der Ehefrau getroffenen Ausnahmebestimmung durch Umkehrung auch eine entsprechende steuerliche Behandlung der Lohneinkünfte des Ehemannes herbeiführen, so würde dies eine ungerechtfertigte Begünstigung des Ehemannes als Hauptverdieners zur Folge haben. Denn er würde gegenüber einem alleinstehenden Steuerpflichtigen (Mann oder Frau) steuerlich begünstigt sein, der neben anderen Einkünften auch Lohneinkünfte bezieht und bei einer Veranlagung die Zusammenrechnung sämtlicher Einkünfte einschließlich der Lohneinkünfte zum "Gesamtbetrag" im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG hinnehmen muß. Die Auffassung des Bf. würde dazu führen, daß die Haushaltsbesteuerung durch die Herausnahme der Lohneinkünfte sowohl der Ehefrau wie des Ehemannes in einem beträchlichen Ausmaß beseitigt und der Ehemann als Hauptverdiener der Ehegemeinschaft wirtschaftlich ungerechtfertigte steuerliche Vorteile erlangen würde.
Der Unterschied der Besteuerung der Eheleute in dem Falle, in welchem die Ehefrau die Lohneinkünfte bezieht, von dem Falle, in welchem der Ehemann Lohneinkünfte bezieht, hat seine Ursache nicht in der Verschiedenheit des Geschlechts, sondern beruht auf dem Wesen der Haushaltsbesteuerung, bei der der Ehemann als der Hauptverdiener und deshalb als Einkommensträger angesehen wird, und das Ausscheiden der Lohneinkünfte der Ehefrau aus der Zusammenveranlagung eine Ausnahmebehandlung darstellt.
Soweit in der Ausnahmebehandlung der Lohneinkünfte der Ehefrau ein Verstoß gegen die Gleichberechtigung der Männer und Frauen oder gegen das Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen des Geschlechts (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG) zu erblicken wäre, könnte dies nur zu einer Beseitigung der auf die Kriegsverhältnisse zurückzuführenden Ausnahmebestimmung des § 19 EStDV 1948, § 43 EStDV 1949 führen. Mit diesem Ergebnis wäre aber, wie bereits das Finanzgericht zutreffend hervorgehoben hat, dem Bf. nicht gedient.
Der Umstand, daß der Bf., wenn seine Arbeitsbezüge außerhalb der Haushaltsbesteuerung im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn versteuert würden, durch Abzug der vollen Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie der zusätzlichen Pauschbeträge wegen seiner Kriegsbeschädigung mit einer geringeren steuerlichen Belastung davonkommen würde, kann bei der gegebenen Rechtslage die Entscheidung nicht beeinflussen.
Der Vorentscheidung ist daher beizutreten.