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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1961, Az.: BVerwG III C 137.60

Erforderlichkeit einer auf Erwerb ausgerichteten Forschung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 137.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 29.02.1960 - AZ: XIX A 288/59

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 112 - 114
  • AS 13, 112
  • MDR 1962, 81 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1962, 58
  • ZLA 1962, 103

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verluste an Gegenständen, die für die wissenschaftliche Forschung erförderlich sind, können auch dann entschädigt werden, wenn die Forschung nicht im Rahmen einer auf Erwerb gerichteten Berufsausübung betrieben wird. Voraussetzung ist nur, daß es sich um ernsthafte Forschung handelt, der eine wissenschaftliche Bedeutung zuzuerkennen ist und die über eine rein persönliche Befriedigung von Neigungen und Interessen hinausgeht.

  2. 2.

    Im behördlichen Feststellungsverfahren nach dem Feststellungsgesetz ist eine Trennung zwischen Grund und Höhe des Anspruchs nicht möglich.

  3. 3.

    Zur Frage der Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts im Verwaltungsverfahren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1961
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Februar 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Beigeladene beschäftigte sich seit einem Lazarettaufenthalt im ersten Weltkrieg jahrelang mit Fragen auf dem Fachgebiet der Geophysik. Die hierbei durch seine Bemühungen gewonnenen Erkenntnisse legte er in einer Schrift nieder und ließ zum experimentellen Nachweis der Richtigkeit dieser Darlegungen mehrere Apparate herstellen. Diese Apparate verlagerte der Beigeladene, der während der letzten Kriegsjahre seinen Lebensunterhalt als Vertreter in der Lebensmittelbranche in Berlin bestritt, in auseinandergenommenem Zustand nach Neuendorf bei Grossen/Oder, wo er noch einen weiteren Wohnsitz hatte. Dort gingen die zerlegten und verpackten Apparate im Zuge der Kriegsereignisse verloren.

2

Mit der Begründung, die für seine wissenschaftliche Forschung unentbehrlichen Gegenstände hätten einen Anschaffungswert von 22.920 RM und einen Zeitwert bei Eintritt des Verlustes von noch 11.460 RM gehabt, begehrte der Beigeladene die Feststellung dieses Schadens. Nach Durchführung von Ermittlungen, die sich auf die Art der vom Beigeladenen betriebenen Forschungen und ihre wissenschaftliche Bedeutung, ferner auf die Herstellungskosten von zwei der verlorengegangenen, vom Beigeladenen unter Vorlegung von Zeichnungen näher beschriebenen Apparate bezogen, stellte das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 28. April 1959 einen Ostschaden des Beigeladenen in Höhe von 4.800 RM fest. Auf die Beschwerde des Beigeladenen erhöhte der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 4. August 1959 die Höhe des feststellungsfähigen Schadens auf 11.460 RM.

3

Gegen diesen Beschluß wandte sich die Klägerin, vertreten durch den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, mit der Klage. Sie bestritt, daß die verlorenen Apparate des Beigeladenen der wissenschaftlichen Forschung gedient hätten, weil ohne den geführten experimentellen Nachweis der wissenschaftliche Wert seiner Bemühungen hätte fraglich bleiben müssen. Jedenfalls sei aber die Forschertätigkeit des Beigeladenen nicht als wissenschaftlicher Beruf anzusehen, der eine Existenzgrundlage geboten habe. Hiervon abgesehen sei bisher nur der Wert der beiden nach den Angaben des Beigeladenen überprüften Apparate glaubhaft gemacht, während hinsichtlich der anderen, im einzelnen noch unbekannten Konstruktionen diese Glaubhaftmachung fehle.

4

Das Verwaltungsgericht gab der auf Aufhebung der beiden Behördenentscheidungen gerichteten Klage statt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, die vom Beigeladenen erlittenen Verluste an Gegenständen der wissenschaftlichen Forschung seien deswegen nicht feststellungsfähig, weil mit ihnen keine wirtschaftlichen Nachteile verbunden gewesen wären. Nach dem den gesamten Lastenausgleich beherrschenden Grundsatz, daß Ausgleichsleistungen nur zur Beseitigung von wirtschaftlichen Einbußen erfolgen dürften, die mit dem Kriegsgeschehen verbunden seien, könne der Beigeladene wegen des Substanzverlustes als solchen, der wirtschaftlich für ihn keine Nachteile gebracht hätte, nicht entschädigt werden. Die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen um eine ernst zu nehmende wissenschaftliche Forschung gehandelt habe, könne unter diesen Umständen offenbleiben.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beigeladene mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Prüfung seines Ausgleichsanspruchs dem Grunde nach vorgenommen, da der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds den Bescheid des Ausgleichsamts mit der Schadensfeststellung über 4.800 RM nicht angefochten habe. Dieser Bescheid beruhe auf dem von dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ebenfalls nicht angegriffenen Beschluß des Landesausgleichsamts vom 31. Juli 1956, durch den der Anspruch des Beigeladenen dem Grunde nach festgestellt und die Sache nur zur Feststellung seiner Höhe an das Ausgleichsamt zurückverwiesen worden sei. Damit habe die Klägerin den Anspruch des Beigeladenen, der dem Grunde nach rechtskräftig geworden sei, anerkannt, so daß allenfalls noch eine Prüfung der Höhe des Schadens zulässig gewesen sei. Diese hätten die Ausgleichsbehörden in den beiden den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Entscheidungen vorgenommen und seien auf zutreffenden Erwägungen zu der dem Begehren des Klägers entsprechenden Schadensfeststellung gelangt. Die auf rechtsgrundsätzlichen Erwägungen beruhende Entscheidung des Verwaltungsgerichts widerspreche der gesetzlichen Regelung bei der Entschädigung von Gegenständen, die für die wissenschaftliche Forschung erforderlich seien. Insbesondere lasse sich dieser Regelung nicht entnehmen, daß die Forschung dem Erwerb gedient und Gewinn abgeworfen haben müsse. Daher sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin tritt diesen Ausführungen teilweise entgegen. Sie hält die Annahme des angefochtenen Urteils, zu wissenschaftlicher Forschung erforderliche Gegenstände könnten nur bei gewinnbringender Verwendung ausgleichsfähig sein, für nicht unbedenklich und meint, daß diese Überlegungen bei der Abgrenzung der Berufsausübung von der liebhaberischen Betätigung Bedeutung gewinnen könnten. Da jedoch bezüglich der einzelnen verlorengegangenen Gegenstände hoch nicht ermittelt sei, daß sie der wissenschaftlichen Forschung gedient hätten und für diese, nicht aber für eine liebhaberische Betätigung erforderlich gewesen wären, wolle sie sich gegen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht nicht wenden.

7

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

8

1)

Die Begründung des Urteils, das die beiden zugunsten des Beigeladenen ergangenen Behördenentscheidungen aufhebt, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die das Urteil tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, auch bei der Feststellung des Verlustes von Gegenständen, die für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, könne der Zweck des Lastenausgleichs, nur wirtschaftlich spürbare Verluste auszugleichen, nicht außer Betracht bleiben, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Sie verkennt, daß weder ernsthafte wissenschaftliche Forschung noch forschende Betätigung aus Gründen der Zerstreuung, Abwechslung und Spielerei einen Gewinn abzuwerfen brauchen, und läßt außer acht, daß das Gesetz wohl diese, nicht aber auch jene Tätigkeit bei der Festlegung der Entschädigungstatbestände unberücksichtigt läßt. Verluste an Gegenständen, die für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, können ohne Rücksicht darauf entschädigt werden, daß die Forschung nicht im Rahmen einer auf Erwerb gerichteten Berufsausübung betrieben wird, sofern es sich um ernsthafte Forschung, handelt, die über den Rahmen einer rein persönlichen Befriedigung von Neigungen und Interessen hinausgeht und wissenschaftlich anerkannte Ziele verfolgt. Insofern wird die Begriffsbestimmung, die der Präsident des Bundesausgleichsamts in Nr. 5 a des Sammelrundschreibens zur Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz (FG-SRdschr.) in der Fassung vom 9. Januar 1959 für die wissenschaftliche Forschung gibt, dem Wortlaut des Gesetzes nicht gerecht. Wenn es in diesem Rundschreiben heißt, Berufsausübung oder wissenschaftliche Forschung im Sinne des § 3 FG, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG liege nur dann vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht bloß auf liebhaberische Betätigung, sondern planmäßig auf die Erzielung von Einkünften zur Bestreitung oder Verbesserung des Lebensunterhalts gerichtet sei, dann übersieht diese Meinung, daß die Berufsausübung vom Gesetz selbständig neben die wissenschaftliche Forschung gestellt ist, und verkennt, daß schon die grundlegende Verschiedenheit beider Betätigungen es verbieten dürfte, für beide dieselben Begriffsmerkamle festzulegen.

9

Die Definition des Rundschreibens läßt außer acht, daß eine ernsthafte wissenschaftliche Forschung auch um ihrer selbst willen denkbar ist und daß das Gewinn- und Erwerbsstreben des Forschers demgegenüber völlig zurücktreten kann. Daß in der Mehrzahl der Fälle ein Erfolg wissenschaftlicher Forschung auch zu wirtschaftlichen Vorteilen führen wird, ändert nichts daran, daß das Streben nach derartigen Vorteilen nicht begriffsnotwendig mit der Forschung verbunden ist. Diese letztlich auch mit der wissenschaftlichen Forschung regelmäßig verbundenen wirtschaftlichen Gewinne mögen es gerechtfertigt haben, die an Forschungsgeräten usw. entstandenen Schäden überhaupt für ausgleichsfähig zu erachten. Eine Durchbrechung des vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen angeblichen Grundsatzes, daß der Lastenausgleich nur wirtschaftliche Einbußen beseitigen wolle, würde darin noch nicht zu erblicken sein, so daß der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils keine Zustimmung verdient.

10

2)

Liegt demnach dem den Anspruch des Beigeladenen abweisenden Urteil eine irrtümliche Rechtsauffassung zugrunde, muß die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, um dem Gericht die Möglichkeit zu geben, die tatsächlichen Feststellungen darüber zu treffen, ob das Begehren des Beigeladenen auf Feststellung eines Ostschadens an Gegenständen, die für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, berechtigt, ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu - von seinem Standpunkt aus mit Recht - bisher nicht Stellung genommen. Es wird das nachzuholen und dabei insbesondere zu prüfen haben, ob der Beigeladene über eine reine Liebhaberei in dem dargelegten Sinne hinaus ernsthafte wissenschaftliche Forschung mit dem Ziele einer Bereicherung der geophysikalischen Wissenschaft betrieben hat und ob und in welchem Umfange die verlorenen Apparate für diese Forschung erforderlich gewesen sind. Hierbei wird es davon ausgehen müssen, daß als erforderlich nur solche Gegenstände anzusehen sind, deren Fehlen eine gedeihliche und erfolgreiche Forschung nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Erschwerungen zuläßt (BVerwGE 9, 296). Die insoweit gebotene richterliche Prüfung wird den Beigeladenen dazu veranlassen müssen, Art und Verwendungszweck der verlorengegangenen Apparaturen weitgehend darzulegen, um die Eignung und Unentbehrlichkeit für die Forschungstätigkeit darzutun. Hierbei werden sich möglicherweise auch Anhaltspunkte über den Wert der einzelnen Apparate ergeben, da vielleicht der Materialwert und der Wert der bei ihrer Herstellung aufgewandten Arbeitsleistung insoweit Bedeutung gewinnen können. Sollte das Verwaltungsgericht die insoweit notwendigen Unterlagen für eine Entscheidung nicht schon aus den Darlegungen des Beigeladenen - notfalls nach seiner persönlichen Anhörung - gewinnen können, wird es erwägen müssen, ob die Zuziehung von Sachverständigen geboten ist, die auf Grund der Angaben des Beigeladenen die Unentbehrlichkeit der verlorenen Gegen stände in dem dargelegten Sinn prüfen und zugleich zu den Herstellungskosten Stellung nehmen. Der Beigeladene wird dabei nicht verkennen dürren, daß er im eigenen Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken verpflichtet ist und daß dann, wenn er sich dieser Mitwirkungspflicht aus nicht anzuerkennenden Gründen entzieht, die verbleibenden Unklarheiten möglicherweise zu seinem Nachteil ausschlagen können (vgl. BVerwGE 8, 29).

11

3)

Soweit der Beigeladene, meint, der Prüfling des Verwaltungsgerichts sei nur noch die Höhe der von ihm begehrten Schadensfeststellung unterworfen gewesen, geht seine Ansicht fehl. Die Feststellung, der Beigeladene habe an Gegenständen, die für die wissenschaftliche Forschung erforderlich seien, Ostschäden erlitten, durfte auch dem Grunde nach noch der richterlichen Nachprüfung zugeführt werden. Dem steht nicht entgegen, daß der Beschwerdeausschuß bereits in seinem Beschluß vom 31. Juli 1956, durch den er unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Ausgleichsamts vom 31. Mai 1956 die Sache an das Ausgleichsamt zurückverwiesen hatte, die vom Beigeladenen verlorenen Gegenstände als Gegenstände bezeichnet hatte, die für die wissenschaftliche Forschung erforderlich waren. Durch diese zurückverweisende Entscheidung hatte der Beschwerdeausschuß eine Trennung des Verfahrens in ein Grund- und ein Betragsverfahren nicht vorgenommen. Eine solche Trennung ist, wie der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1956 - BVerwG IV C 47.56 - (BVerwGE 4, 205 = ZLA 1957 S. 117) ausgesprochen hat, dem Verfahren vor den Ausgleichsbehörden fremd. Insbesondere ist eine Behördenentscheidung, die ergeht, bevor das Anliegen des Antragstellers abschließend beschieden ist, stets in vollem Umfange der Anfechtung unterworfen, ohne daß wegen einer früheren Entscheidung bereite eine Bindungswirkung hinsichtlich des Grundes des Anspruchs anzuerkennen wäre. Dies folgt daraus, daß die zurückverweisende, vermeintlich über den Grund des Anspruchs vorab befindende Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Anfechtung durch die Klage noch nicht unterliegt, wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - (BVerwGE 2, 240) und seither in ständiger, vom IV. Senat geteilter Rechtsprechung ausgesprochen hat.

12

4)

Das Verwaltungsgericht wird aber zu prüfen haben, ob der uneingeschränkten Anfechtung des Beschwerdebeschlusses vom 4. August 1959 und des Bescheides vom 28. April 1959 nicht entgegensteht, daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid des Ausgleichsamts vom 28. April 1959 ausdrücklich verzichtet hatte. Hierbei wird durch Auslegung zu klären sein, ob der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds etwa dadurch, daß er diesen Verzicht ausgesprochen hat, zugleich auch ein Anerkenntnis eines dem Beigeladenen zustehenden Feststellungsanspruchs in Höhe von 4.800 RM abgegeben hat. Der Wortlaut des Verzichts läßt, ohne die Beweggründe der Klägerin deutlich werden zu lassen, nur erkennen, daß gegen den Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt werden solle. Er könnte aber auch zum Ausdruck bringen, daß die in dem Bescheid vertretene Rechtsauffassung auch dann als richtig anerkannt werden sollte, wenn der Bescheid selbst keinen Bestand hätte. Ob aus dieser Auslegung des Rechtsmittelverzichts zu folgern sein würde, daß die Klägerin den Beschwerdebeschluß nicht mehr in vollem Umfange mit der Klage angreifen konnte, als er eine für den Beigeladenen günstigere, über den Ausgleichsamtsbescheid hinausgehende Schadensfeststellung traf, wird dabei zu prüfen sein. Entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung wird der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts möglicherweise auf eine Klarstellung des Klageantrags hinzuwirken und zu klären haben, ob die Klägerin die Entscheidung des Beschwerdeausschusses in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung zuführen will, obwohl der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat, der Ausgleichsfonds sei an eine Schadensfeststellung in Höhe von 4.800 RM durch den Rechtsmittelverzicht gebunden (§ 86 Abs. 3 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.300 DM festgesetzt.

gez. Lentz
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein