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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.06.1990, Az.: 5 AZR 314/89

Krankheit; Nachweispflicht; Attest; Arbeitsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.06.1990
Aktenzeichen
5 AZR 314/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 10122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt 31.03.1988 - 3 Ca 312/87
LAG Frankfurt 13.03.1989 - 1 Sa 891/88

Fundstellen

  • BAGE 65, 244 - 250
  • AuR 1990, 362 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1990, 2051-2052 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1990, 2121-2122 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 2327-2328 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1991, 91 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1991, 23 (Kurzinformation)
  • NZA 1991, 103-104 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1990, 319-320 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach § 10 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der a) Wärme-, Klima- und Gesundheitstechnik sowie des Rohrleitungsbaues in Hessen, b) Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie des Rohrleitungsbaues in Rheinland-Pfalz vom 29. April 1986, gültig ab 1. Oktober 1986 (MTV), muß der Arbeitnehmer, wenn er durch Krankheit oder durch sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert ist, dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe von Gründen Mitteilung machen. Daneben besteht die aus allgemeinen Regeln folgende Nachweispflicht für die genannten Fälle der persönlichen Leistungsverhinderung weiter.

2. Ein ärztliches Attest über seine Arbeitsunfähigkeit braucht der Arbeitnehmer aber erst dann vorzulegen, wenn die Verhinderung durch Krankheit länger als drei Tage dauert. In diesem Fall muß der Arbeitnehmer spätestens am vierten Krankheitstag dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Arztes über seine Arbeitsunfähigkeit vorlegen (§ 10 Nr. 2 Satz 1 MTV).