§ 62 LRiG - Erlöschen des Amtes
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
- 1.eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in dieses Amt wegfällt.
- 2.die Richterin oder der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im Disziplinarverfahren mindestens zu einer Geldbuße rechtskräftig verurteilt wird.