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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.01.1965, Az.: 1 AZR 289/64

Arbeitszeitversäumnis; Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen; Betriebsbezogene Angelegenheit; Amtsführung des Betriebsrats; Lohnfortzahlung; Unterrichtung der Betriebsratsmitglieder; Gewerkschaftliche Schulungsveranstaltung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.01.1965
Aktenzeichen
1 AZR 289/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Freiburg (Breisgau) 25.06.1964 - 8 Sa 39/64

Fundstellen

  • BetrR 1965, 302
  • DB 1965, 147 (Kurzinformation)
  • DB 1965, 745 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Unter BetrVG 1952 § 37 Abs. 2 kann auch die Arbeitszeitversäumnis fallen, die durch die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen bedingt ist. Das Thema einer solchen Veranstaltung muß jedoch eine konkrete betriebsbezogene Angelegenheit sein, wobei hinsichtlich Ort und Zeit der Veranstaltung sowie hinsichtlich der Zahl der Teilnehmer an ihr auf die betrieblichen Belange und diejenigen des Arbeitgebers Rücksicht genommen werden muß (Bestätigung von BAG 10.11.1954 1 AZR 19/53 = BAGE 1, 158 = AP Nr. 1 zu § 37 BetrVG).

2. Nicht nur die Einführung eines die Amtsführung des Betriebsrats eng berührenden Gesetzes kann eine konkrete betriebsbezogene Angelegenheit im Sinne des Leitsatzes 1) sein.Gleiches kann unter Umständen auch von einschlägigen Tarifverträgen gelten. Selbst damit ist jedoch die Aufzählung der möglicherweise unter BetrVG 1952 § 37 Abs. 2 zu bringenden Fälle nicht erschöpfend. Vielmehr kann die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung nach BetrVG 1952 § 37 Abs. 2 unter Umständen auch durch Ereignisse ausgelöst werden, die in der Gesetzgebung und bei Tarifvertragsabschlüssen noch nicht behandelt worden sind.

3. Dagegen genügt es in aller Regel zur Auslösung der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach BetrVG 1952 § 37 Abs 2 noch nicht, daß die Gewerkschaft eine Unterrichtung der Betriebsratsmitglieder über die Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsgesetz für notwendig hält, es sei denn, daß sich in ihr ein wichtiger und nicht vorhersehbarer plötzlicher Wandel vollzogen hätte.

4. Handelt es sich nur bei einem Teil der Mitglieder eines neu gewählten Betriebsrats um solche, die bisher noch keinem Betriebsrat angehört haben, so besteht in aller Regel kein konkreter betriebsbezogener Anlaß zur Abhaltung einer gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltung, sondern diese Betriebsratsmitglieder können sich von ihren Kollegen, die schon früher einem Betriebsrat angehört haben, in ihren Aufgabenkreis einweisen lassen.

5. Setzt sich der neu gewählte Betriebsrat ganz aus solchen Mitgliedern zusammen, die bisher noch keinem Betriebsrat angehört haben, so könnte das unter Umständen ein konkreter betriebsbezogener Anlaß zur Abhaltung einer gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltung sein. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die Zahl der Teilnehmer an einer solchen Veranstaltung so gering wie möglich gehalten werden muß und daß eine Einführung dieser neu gewählten Betriebsratsmitglieder in ihren Aufgabenkreis nur sinnvoll erscheint, wenn sie alsbald nach dem Amtsantritt vorgenommen wird.