Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1995, Az.: 3 StR 324/95
Lebensgefährdende Behandlung; Würgen mit einer Hand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 324/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Eine das Leben gefährdende Behandlung kann auch Folge des Würgens mit nur einer Hand sein.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der wegen versuchten Totschlags angeklagt war, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte an seine Ehefrau, die sich in Scheidungsabsicht von ihm getrennt hatte, von hinten herangetreten, hat ihr mit der linken Hand in die linke Gesichtshälfte gefaßt, die rechte Hand so an den Hals gelegt, daß die Finger gegen den Kehlkopf und der Daumen gegen die Halsrückseite drückte. Er würgte sie und rief:
"Du Schlampe, Du hast mein Leben ruiniert. Ich bringe Dich um!" Als sich sein Zugriff vorübergehend gelockert hatte und die Ehefrau nach ihrer Mutter um Hilfe rufen konnte, drückte er sie zu Boden, beugte sich über sie und würgte sie weiter. Als es ihr ein weiteres Mal gelang, nach ihrer Mutter zu rufen, äußerte er: "Die hilft dir jetzt auch nicht mehr! Du bist gleich tot!" und würgte sie weiter bis zur Bewußtlosigkeit. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß er bei Eintreten der Bewußtlosigkeit und noch kurz vor Eintreffen der zur Hilfeleistung herbeigeeilten Mutter von seiner Ehefrau abgelassen hat. Er rief ihr jedoch hinterher, daß ihre Mutter ihr für dieses Mal noch habe helfen können, das nächste Mal werde er sie umbringen.
Die Strafkammer hat einen direkten oder bedingten Tötungsvorsatz verneint und im übrigen die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts angenommen. Auch eine gefährliche Körperverletzung sei nicht gegeben, weil sich eine das Leben gefährdende Behandlung nicht feststellen lasse.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Dagegen hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet, daß eine Verurteilung nach § 223 a StGB unterblieben ist, Erfolg.
Nach Auffassung des - nicht durch einen Gerichtsmediziner sachverständig beratenen - Landgerichts spricht gegen einen direkten Tötungsvorsatz, daß der Angeklagte seine Ehefrau nicht "in der üblichen Weise" mit beiden Händen, sondern nur mit einer Hand gewürgt habe; auch reiche die Drohung, sie umbringen zu wollen, zum Nachweis eines Tötungsvorsatzes nicht aus (UA S. 19, 20). Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Würgen eines Opfers kann sowohl mit einer als auch mit beiden Händen erfolgen (Brettel in Forster, Praxis der Rechtsmedizin 1986, S. 133; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl., S. 335: "meist wird aber nur mit einer Hand gewürgt"). Im übrigen hat der Angeklagte nicht nur mit der rechten Hand gewürgt, sondern mit der linken Hand in die linke Gesichtshälfte gefaßt und so einem Ausweichen des Kopfes vor dem Würgedruck entgegengewirkt. Die Beurteilung solcher Umstände erfordert zudem eine Auseinandersetzung mit den körperlichen Gegebenheiten von Täter und Opfer, für die dem Urteil nichts zu entnehmen ist. Unzureichend ist auch die Würdigung der Äußerungen des Angeklagten bei der Tatbegehung. Die Strafkammer hat die zu Beginn des Würgevorgangs gebrauchte Äußerung "... Ich bringe Dich um!" als nicht für den Nachweis eines Tötungsvorsatzes ausreichend bezeichnet, ohne darzulegen, aus welchen Gründen der Angeklagte dies nicht ernst gemeint haben könne und ohne sich insbesondere mit den beiden weiteren, für einen Tötungsvorsatz sprechenden Äußerungen auseinanderzusetzen, "Die hilft dir jetzt auch nicht mehr! Du bist gleich tot!" und daß ihr ihre Mutter für dieses Mal noch habe helfen können, das nächste Mal bringe er sie um. Die hypothetischen Erwägungen zum Rücktritt erschöpfen den Sachverhalt ohnehin nicht.
Im übrigen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, daß auch die Verneinung des Merkmals der lebensgefährdenden Behandlung nach § 223 a StGB in dem angefochtenen Urteil rechtlich zu beanstanden ist. Die durchgreifenden Bedenken gegen die Beweiswürdigung führen zur Aufhebung des Schuldspruchs.