Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1982, Az.: BVerwG 2 B 36/80
Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Entlassung von Beamten auf Probe; Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zur Verbeamtung auf Lebenszeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 36/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 04.03.1980
- OVG Schleswig-Holstein - 04.03.1980
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. März 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.
1.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Das ist hier nicht der Fall.
Aus dem Vorbringen der Beschwerde zur Zustimmung des Personalrates ergibt sich als - nach Ansicht der Beschwerde - rechtsgrundsätzlich zu klärende Rechtsfrage allenfalls, ob die personalvertretungsrechtlich erforderliche (und auch erteilte) Zustimmung zur Entlassung verbraucht sei, wenn die am 4. Dezember 1973 erlassene Entlassungsverfügung aufgehoben und am 10. Dezember 1973 durch eine neue Entlassungsverfügung ersetzt worden sei.
Die damit aufgeworfene Frage ist indes nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 8 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG) vom 24. April 1972 (GVBl. S. 232) bestimmt der Personalrat mit bei der "Entlassung von Beamten auf Probe ... nach § 39 ... NBG". Schon der Wortlaut zeigt, daß Gegenstand der Zustimmung durch den Personalrat nicht die verwaltungstechnische Entlassungsverfügung, sondern die Entlassung und der der Entlassung zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist. Dementsprechend ist in dem Schreiben des Regierungspräsidenten in Hannover vom 1. November 1973, das dem Personalrat zur Beschlußfassung vorlag, festgestellt, daß bei der Klägerin die "Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht leider nicht festgestellt werden konnte", und daß beabsichtigt sei, sie "mit Ablauf des 31.12.1973 aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen". Nachdem der Personalrat diesem Zustimmungspflichtigen Teil der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt hat und der Dienstherr - wie das Berufungsgericht dargelegt hat - die Entlassungsverfügung vom 4. Dezember 1973 aus bloß formalen Gründen "aufgehoben" und durch eine neue Entlassungsverfügung "ersetzt" hat, in der - abgesehen von der Frage der sofortigen Vollziehung - lediglich der Entlassungszeitpunkt hinausgeschoben wurde, bedurfte es allein deshalb keiner neuen Mitwirkung des Personalrats; denn diese lag - wie bereits ausgeführt - zu der beabsichtigten Entlassung wegen mangelnder Bewährung aus Gesundheitsgründen vor.
Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob die Bedenken einer gesundheitlichen Eignung dessen, der zur Verbeamtung auf Lebenszeit ansteht, jedenfalls dann als ausgeräumt gelten müssen, wenn ein im Aussagewert auch von der Ernennungsbehörde anerkanntes Gutachten feststellt, daß eine nur "episodenhafte", also eben nicht chronische Erkrankung vorliegt, ist nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne. Sie ist vielmehr nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beantworten und daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung gerade nicht zugänglich. Rechtsgrundsätzliche Fragen in diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.
2.
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung entsprechend dem im Schriftsatz vom 27. Februar 1980 enthaltenen Beweisangebot greift nicht durch. Die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sowie der Verzicht, den damaligen Gutachter in einer erneuten mündlichen Verhandlung sein Gutachen mündlich erläutern zu lassen, könnte einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann begründen, wenn sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Dem Berufungsgericht brauchte sich indes eine weitere Sachaufklärung nicht aufzudrängen, da es aufgrund des vorhandenen Beweismaterials und dessen Würdigung davon überzeugt war, daß der Dienstherr ohne Rechtsfehler die gesundheitliche Eignung für die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verneint hat. Die im Schreiben vom 27. Februar 1980 vorgetragenen Einwendungen sind zudem bereits im Berufungsurteil (S. 19 der Urteilsausfertigung) zutreffend zurückgewiesen worden. Was die Beschwerde nunmehr in Wahrheit rügt, ist lediglich, daß das Berufungsgericht nicht den Schluß gezogen hat, den sie selbst für geboten hält. Die Beschwerde wendet sich letztlich allein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung; ein Revisionszulassungsgrund ist damit nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 600 DM festgesetzt.
[...], die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.