Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1983, Az.: II ZR 39/83
Bank; Diskontierung; Akzeptantenwechsel; Sittenwidrigkeit; Geschäftsvermögen sicherungsübereignet; Regreß des Austellers; Vollstreckungsfähiges Vermögen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1983
- Aktenzeichen
- II ZR 39/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 728-729 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 37-38
Amtlicher Leitsatz
Eine Bank handelt mit der Diskontierung eines sogenannten Akezptantenwechsels nicht ohne weiteres sittenwidrig, auch wenn sie weiß, daß ihr Kunde sein Geschäftsvermögen so weit sicherungsübereignet hat, daß bei ihm für einen etwaigen Regreß des Ausstellers kein vollstreckungsfähiges Vermögen vorhanden ist.