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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1983, Az.: II ZR 39/83

Bank; Diskontierung; Akzeptantenwechsel; Sittenwidrigkeit; Geschäftsvermögen sicherungsübereignet; Regreß des Austellers; Vollstreckungsfähiges Vermögen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1983
Aktenzeichen
II ZR 39/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1984, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 728-729 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 37-38

Amtlicher Leitsatz

Eine Bank handelt mit der Diskontierung eines sogenannten Akezptantenwechsels nicht ohne weiteres sittenwidrig, auch wenn sie weiß, daß ihr Kunde sein Geschäftsvermögen so weit sicherungsübereignet hat, daß bei ihm für einen etwaigen Regreß des Ausstellers kein vollstreckungsfähiges Vermögen vorhanden ist.