Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1988, Az.: BVerwG 1 C 61.86

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 61.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 22122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 03.06.1986 - AZ: 16 K 86.1984

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Juni 1986 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zur Hälfte und die Beigeladenen zu je einem Viertel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Juni 1986 - für das verwaltungsgerichtliche und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und des Beklagten erledigt und daher einzustellen (§§ 141, 125 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unwirksam (§ 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten und den Beigeladenen, die sich mit ihren Anträgen auf die Seite des Beklagten gestellt haben, aufzuerlegen (vgl. §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 und 2 ZPO); denn die Klage wäre ohne die Erledigung, die durch den Ablauf der Geltungsdauer des angefochtenen Verwaltungsaktes und den Erlaß eines neuen eingetreten ist, voraussichtlich im Revisionsverfahren erfolgreich gewesen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen. Die Klage war - als Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage mit Anfechtungsannex - darauf gerichtet, daß ein bestimmter "Realrechtskehrbezirk" entgegen den angefochtenen Bescheiden nicht mit dem Beigeladenen zu 1, sondern mit einem Schornsteinfegermeister besetzt wird, der nach den allgemeinen Vorschriften zur Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister heransteht. Der Kläger hat gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, durch die Bestellung des Beigeladenen zu 1 und die Nichtbestellung des nach der Liste (§ 6 Abs. 1 SchfG) heranstehenden Bewerbers in seinen Rechten verletzt zu sein. Hätte der Beklagte die Vorschrift des § 6 Abs. 1 SchfG bei der Besetzung des Kehrbezirks beachtet, so wäre der betreffende Bewerber aus der Liste ausgeschieden und der Kläger um eine Rangstelle vorgerückt. Diesen Rechtsvorteil hat der Beklagte ihm dadurch vorenthalten, daß er den "Realrechtsbezirk" durch den angefochtenen Bescheid als einen Kehrbezirk behandelt hat, bei dessen Besetzung die Liste gänzlich unberührt bleibt. Daß der Beigeladene zu 1 dem Kläger im Rang vorgeht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Nachteil des Klägers liegt nicht darin, daß gerade der Beigeladene zu 1 vor ihm zum Zuge kommt, sondern darin, daß das Freiwerden und die Vergabe des "Realrechtsbezirks" den Kläger im Rang nicht so vorwärtsgebracht hat, wie es der Fall gewesen wäre, wenn der Bezirk als normaler Kehrbezirk behandelt worden wäre.

4

Die Klage hätte auch in der Sache Erfolg gehabt. Dies ergibt sich aus dem im Verfahren BVerwG 1 C 69.86 ergangenen Urteil des Senats vom heutigen Tage, wonach es Schornsteinfegerrealrechte nicht mehr gibt (im Anschluß an BVerwGE 38, 244).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Juni 1986 - für das verwaltungsgerichtliche und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf 20.000 DM festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die jährliche Pachtsumme für einen "Realrechtsbezirk" liege durchschnittlich bei etwa 20.000 DM; diesen Betrag spare der Kläger, wenn er um ein Jahr früher bestellt werde, was bei einer Vergabe aller Bezirke nach der Bewerberliste zu erwarten sei. Mit dieser Erwägung verkennt das Verwaltungsgericht, daß der Streitwert nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist und daß sich der Klageantrag hier auf einen bestimmten Einzelfall der Besetzung eines Kehrbezirks beschränkt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Kemper