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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1969, Az.: VI ZR 9/68

Begegnungszusammenstoß; Betriebsgefahr eines Kfz; Abwägung der Haftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1969
Aktenzeichen
VI ZR 9/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1969, 738

Redaktioneller Leitsatz

Die Betriebsgefahr des auf seiner Fahrbahnseite verbliebenen Kfz kann bei Abwägung der Haftung für einen Begegnungszusammenstoß hinter dem Verschulden des entgegenkommenden Fahrers, welcher mit erheblicher Geschwindigkeit in die Gegenfahrbahn geraten ist, und der hierdurch bewirkten, erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs völlig zurücktreten.