Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.1987, Az.: 2 StR 508/87
Zulässigkeit der Einziehung von Tatmitteln; Umstellung eines Einziehungsausspruchs in eine Wertersatzeinziehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 508/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 12.05.1987
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Luise Margarete Ma. geborene P. aus Mo.-V., geboren am ... 1935 in W.
Sonstige Beteiligte
Bürokauffrau Helmgard Valerie Maria M. aus W., geboren am ... 1951 in F.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Angeklagten Ma. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Mai 1987, auch soweit es die Mitangeklagte M. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von 2.400,00 DM aufgehoben.
- II.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- IV.
In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 74 StGB gestrichen.
Gründe
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und "die bei der Angeklagten Ma. sichergestellten" 2.400,00 DM eingezogen.
Die Angeklagte Ma. rügt mit ihrer Revision Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Ausspruch über die "Einziehung" der 2.400,00 DM unterliegt der Aufhebung, gemäß § 357 StPO auch insoweit, als er sich gegen die Mitangeklagte M. richtet. Im Urteil (Bl. 22 UA) wird ausgeführt:
"Bei dem Geld handelt es sich um den Erlös bzw. Gewinn aus dem Verkauf der Heroinpacs. Dieses Geld gehörte den beiden Angeklagten ... je zur Hälfte. Von diesem Geld sollten nach der gemeinsamen Absprache der Angeklagten weitere Heroineinkaufsfahrten nach Amsterdam finanziert werden ..." Deshalb "waren sie gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB einzuziehen".
Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat verkannt, daß die Einziehung von Tatmitteln nur dann zulässig ist, wenn diese zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist. An diesen Erfordernissen fehlt es hier.
Eine Umstellung des Einziehungsausspruchs in eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74 c Abs. 1 StGB scheidet ebenfalls aus; denn eine solche Maßnahme setzt voraus, daß dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand. Das trifft im vorliegenden Fall wegen der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Eigentumsübertragungen sowohl auf die Mitangeklagte M. als auch auf die Angeklagte Ma. nicht zu.
In Betracht kommt allein eine Verfallanordnung nach § 73 StGB, durch die allerdings lediglich der Gewinn abgeschöpft werden kann. Mangels ausreichender Feststellungen sieht sich der Senat nicht zu einer abschließenden Entscheidung hierüber in der Lage. Er verweist deshalb die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurück. Dieses wird in der neuen Hauptverhandlung die vom Senat in BGHSt 28, 369 f [BGH 28.03.1979 - 2 StR 700/78] dargelegten Grundsätze zu berücksichtigen haben.
Müller
Meyer
Niemöller
Gollwitzer