§ 785 BGB - Aushändigung der Anweisung BibliographieTitelBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.400-2 Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.