Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.11.2025, Az.: B 7 AS 158/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.11.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 158/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:171125BB7AS15825BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln - 29.11.2023 - AZ: S 44 AS 3156/22
LSG Nordrhein-Westfalen - 05.06.2025 - AZ: L 6 AS 318/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger selbst hat zuletzt mit am selben Tag beim BSG eingegangenen Schreiben vom 13.8.2025 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

4

In der Sache hatte der Kläger beim beklagten Jobcenter am 13.7.2022 die Kostenübernahme "Waschmaschine und ein Herd mit Backofen" als "ein Ersatz für defekte Geräte, mit Verbindung Transportpreis. Plus Alter Antrag für Übernahme Kosten für Gutachter u.a." beantragt. Der Beklagte hat über die Ausstattung mit Haushaltsgeräten mit Bescheid vom 8.8.2022 entschieden und Leistungen als Darlehen bewilligt. Dabei hat er sich auf einen Rahmenvertrag mit einem Elektrohändler bezogen, über den Neugeräte (bei Großgeräten inklusive Anlieferung und Montage) zu erhalten waren. Ferner hat er bei weitergehenden Kosten (Wasseranschluss, Dichtungsmaterial, Arbeitslohn) eine gesonderte Entscheidung in Aussicht gestellt. Den Widerspruch gegen eine zeitgleiche Anhörung zur beabsichtigten Aufrechnung hat er zugleich als Widerspruch gegen den Darlehensbescheid ausgelegt und über den Vorgang der Ausstattung mit beiden Haushaltsgeräten insgesamt entschieden. Die Lieferung der Geräte an den Kläger erfolgte Mitte August 2022, ohne dass weitere Aufwendungen für diese aktenkundig sind.

5

Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger angesichts dieses Sachverhalts einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit das LSG die Berufung als unzulässig verworfen hat, ist seine Bewertung, der Rechtsmittelstreitwert erreiche den Betrag von 750,01 Euro nicht (vgl § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG), nicht zu beanstanden. Insbesondere spricht nichts dafür, dass - worauf das SG bei Erlass eines Gerichtsbescheids seine Ansicht, die Berufung sei statthaft ua gestützt hat - weitere Transportkosten angefallen sind, nachdem ausweislich des Rahmenvertrags bei Neugeräten Anlieferung und Montage ohne weitere Kosten erfolgen sollten. Ferner hat die vormalige Prozessbevollmächtigte, die den Kläger bis zuletzt im Verfahren vor dem SG vertreten hat, allein den Bescheid vom 8.8.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2022 angegriffen und die Bewilligung einer Erstausstattung mit Waschmaschine und Backofen verlangt. Weitere Kosten - etwa von Gutachten - waren mithin erstinstanzlich nicht im Streit. Auch die Ablehnung von PKH für das Berufungsverfahren erst drei Tage vor dem Urteil des LSG über die Berufung vermag keinen relevanten Verfahrensmangel ergeben, weil nicht zugleich erkennbar ist, unter welchem Gesichtspunkt für das Berufungsverfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden haben sollte (vgl hierzu BSG vom 25.7.2013 - B 14 AS 101/13 B - juris RdNr 9).

6

Im Übrigen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben könnte (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) oder eine Zulassung wegen Divergenz in Betracht käme (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), weshalb die Bewilligung von PKH für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch insoweit ausscheidet.

7

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.