Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.1979, Az.: IV ARZ 52/79
Einordnung eines Arrestverfahrens als Familiensache; Zuständigkeit des Familiengerichts für ein Arrestverfahren bei Vorliegen einer Familiensache im Hauptsacheverfahren; Herstellung eines Bezugs zur Hauptsache bei der Einordnung eines Nebenverfahrens und Folgeverfahrens; Bestimmung der Gerichtszuständigkeit in der Hauptsache anhand geltend gemachter Ansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1979
- Aktenzeichen
- IV ARZ 52/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
- LG Dortmund
- AG Unna
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1980, 216 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 191-192 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmännische Angestellte Anna-Elisabeth W., K., F.-F.,
Prozessgegner
Bauführer Erich W., K., F.-F.,
Amtlicher Leitsatz
Ein Arrestverfahren ist Familiensache, wenn das Hauptsacheverfahren Familiensache ist.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 10. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Seidl
beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die weitere Beschwerde ist ein Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts Hamm.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat gegen ihren früheren Ehemann wegen Forderungen von insgesamt 9.083,- DM zuzüglich Zinsen den Erlaß eines dinglichen Arrests beantragt. Das Gesuch ist vom Amtsgericht (allgemeine Prozeßabteilung) zurückgewiesen worden. Die Beschwerde der Antragstellerin ist vom Landgericht ebenfalls zurückgewiesen worden. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin sind beim Oberlandesgericht ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen, die jeweils nach der Geschäftsverteilung als zuständig in Betracht kämen, verschiedener Meinung darüber, ob es sich um eine Familiensache handelt. Beide Senate haben sich für unzuständig erklärt.
II.
In entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO hat der Bundesgerichtshof den zuständigen Senat zu bestimmen (BGHZ 71, 264). Zuständig für die weitere Beschwerde ist der Senat für allgemeine Zivilsachen.
1.
Die Zuständigkeit des Familiensenats würde nicht schon deshalb ausscheiden, weil die Entscheidungen in den Vorinstanzen von Spruchkörpern für allgemeine Prozeßsachen getroffen worden sind. Für die Abgrenzung der gerichtsinternen Zuständigkeit der Familiengerichte und -senate kommt es nicht auf die formelle Behandlung der Sache in den Vorinstanzen, sondern darauf an, ob nach sachlicher Beurteilung eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG vorliegt (BGHZ 72, 182 und ständige Rechtsprechung des Senats).
2.
Die Frage, ob danach ein Arrestverfahren überhaupt Familiensache sein kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Bezug zum Verfahrenskatalog des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG kann nur über den Anspruch hergestellt werden, dessen Vollstreckung gesichert werden soll. Vereinzelt wird in der Rechtsprechung ein Abstellen auf diesen Anspruch mit der Begründung abgelehnt, daß er nicht Streitgegenstand des Arrestverfahrens sei (OLG Hamm NJW 1978, 57 [OLG Hamm 31.10.1977 - 1 UF 294/77]; ebenso - nach einem Redaktionsvermerk in FamRZ 1978, 128 - OLG Bremen in einer nichtveröffentlichten Entscheidung). Die überwiegende Ansicht stellt demgegenüber auf die Rechtsnatur des zu sichernden Anspruchs ab und erachtet ein Arrestverfahren dann als Familiensache, wenn das Hauptsacheverfahren Familiensache ist (OLG Frankfurt NJW 1978, 1012 = FamRZ 1978, 350; OLG Schleswig SchlHA 1978, 70; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 37. Aufl. § 621 Anm. 1; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 919 Anm. 2 d; Zöller/Philippi, ZPO 12. Aufl. § 621 Anm. IX 2).
Der letzteren Ansicht, von der auch die am vorliegenden Zuständigkeitsstreit beteiligten Senate des Oberlandesgerichts ausgehen, ist zu folgen. Es trifft allerdings zu, daß der Anspruch, der durch den Arrest gesichert werden soll, nicht selbst im prozessualen Sinne Streitgegenstand des Arrestverfahrens ist (Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 920 ZPO Anm. 1 B m.w.N.; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl. Vorbem. II 1 vor § 916; Thomas/Putzo a.a.O. Vorbem. 1 vor § 916 ZPO). Der Anspruch bildet jedoch - neben dem Arrestgrund nach §§ 917 f ZPO - die Grundlage für den Erlaß des Arrests (§ 916 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller muß den Anspruch im Verfahren bezeichnen und grundsätzlich glaubhaft machen (§§ 920 Abs. 1 und 2, 921 Abs. 2 ZPO). Nach Maßgabe dieser Anforderungen muß bei der Entscheidung über das Arrestgesuch über den Anspruch befunden werden. Der Gegenstand des Arrestverfahrens weist danach einen so engen sachlichen Bezug zum Hauptsacheanspruch auf, daß das Arrestverfahren als Familiensache einzuordnen ist, wenn das Hauptsacheverfahren Familiensache ist. Der Regelung des § 23 b Abs. 1 GVG liegt der Gedanke zugrunde, eine Zuständigkeitskonzentration für alle ehebezogenen Verfahren zu schaffen und den Parteien hierfür einen Richter mit der als notwendig erachteten besonderen Sachkunde zur Verfügung zu stellen (BGHZ 71, 264, 265). Nach diesem Sinn und Zweck der Regelung kann es für die Einordnung der Neben- und Folgeverfahren nicht ausschließlich auf deren prozessualen Streitgegenstand ankommen, sondern es kann auch der Bezug zur Hauptsache von Bedeutung sein (ebenso für die Vollstreckungsabwehrklage: BGH NJW 1978, 1811, 1812 = FamRZ 1978, 672, 673).
3.
Nach den Ansprüchen, die durch den Arrest gesichert werden sollten, liegt keine Familiensache vor. Die Antragstellerin hat insoweit auf die gleichzeitig eingereichte Hauptsacheklage (Aktenzeichen 12 F 287/78 = 3 C 755/78 des AG Unna) Bezug genommen. Danach beanspruchte die Klägerin
- a)
die Hälfte des Verkaufserlöses eines Pkw, den der Beklagte veräußert hatte und der nach der Behauptung der Klägerin im Miteigentum der Parteien gestanden hat;
- b)
die Rückerstattung von Beträgen, die die Klägerin an den Beklagten aufgrund einer nach der Scheidung getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarung über die Siedlerstelle der Parteien bezahlt hatte. Die Klägerin trug hierzu vor, der Beklagte habe auf diese Beträge keinen Anspruch gehabt; der Beklagte habe sie zum Abschluß der Vereinbarung und zur Zahlung rechtswidrig durch die Drohung genötigt, er werde sonst aus der noch nach der Scheidung von beiden Parteien bewohnten Siedlerstelle nicht ausziehen;
- c)
die Hälfte eines Forderungsbetrages, der nach der Behauptung der Klägerin an den Beklagten bezahlt worden ist, während die Forderung beiden Parteien zugestanden habe.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin ihre Hauptsacheklage teilweise zurückgenommen. Es bedarf keiner Prüfung, ob dadurch auch im Arrestverfahren die Ansprüche insoweit als Arrestgrundlage fallengelassen worden sind, denn bei sämtlichen ursprünglich geltend gemachten Ansprüchen handelte es sich nicht um Familiensachen. Die Klägerin stützte ihre Forderungen auf ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlung. Es handelte sich weder um Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, noch um Ansprüche, die dem Verfahren nach der HausratVO unterlagen und damit unter § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG gefallen wären. Dies gilt auch, wenn - was dahingestellt bleiben kann - auf die Rechtsnatur der Auseinandersetzungsvereinbarung der Parteien abzustellen wäre, soweit die Ansprüche auf die Rückerstattung der danach gezahlten Beträge gerichtet sind. Die Vereinbarung betraf nicht den ehelichen Güterstand der Parteien (vgl. BGH NJW 1978, 1923). Auch eine Hausratssache scheidet aus, weil Streitigkeiten über Ansprüche aus Verträgen über die Auseinandersetzung von Ehewohnung und Hausrat nicht im Verfahren nach der HausratVO geltend gemacht werden können und damit nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen (BGH FamRZ 1979, 789).
Dr. Seidl