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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.11.1955, Az.: 2 AZR 39/54

Wichtiger Grund; Würdigung der Tatsachen; Fristlose Kündigung; Treu und Glauben; Kündigungsfrist; Öffentlicher Dienst; Unkündbarer Angestellte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.11.1955
Aktenzeichen
2 AZR 39/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 22.12.1953

Fundstellen

  • BAGE 2, 214 - 217
  • AP Nr. 4 zu § 626 BGB
  • DB 1955, 1226 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1956, 141-142 (Kurzinformation)
  • NJW 1956, 240 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Richtig angewandt ist der Begriff des wichtigen Grundes i.S. des BGB § 626 nur dann, wenn die entsprechenden Tatsachen hinreichend erschöpfend und widerspruchslos gewürdigt werden.

2. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist dann anzunehmen, wenn dem einen Vertragsteil nicht zugemutet werden kann, unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben das Arbeitsverhältnis mit dem anderen Vertragsteil weiter fortzusetzen und zwar auch nicht für die Dauer der vorgesehenen Kündigungsfrist. Der Grund muß nicht in einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen.

3. Bei einem im öffentlichen Dienst stehenden, nach TOA § 16 Abs 4 S 1, 2 unkündbaren Angestellten ist bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung des Angestellten vorliegt, ein besonders strenger Maßstab anzulegen.