Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.11.1955, Az.: 2 AZR 39/54
Wichtiger Grund; Würdigung der Tatsachen; Fristlose Kündigung; Treu und Glauben; Kündigungsfrist; Öffentlicher Dienst; Unkündbarer Angestellte
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.11.1955
- Aktenzeichen
- 2 AZR 39/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 22.12.1953
Rechtsgrundlagen
- § 626 BGB
- § 16 Abs. 4 S. 1 TO A
- § 16 Abs. 4 S. 2 TO A
Fundstellen
- BAGE 2, 214 - 217
- AP Nr. 4 zu § 626 BGB
- DB 1955, 1226 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1956, 141-142 (Kurzinformation)
- NJW 1956, 240 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Richtig angewandt ist der Begriff des wichtigen Grundes i.S. des BGB § 626 nur dann, wenn die entsprechenden Tatsachen hinreichend erschöpfend und widerspruchslos gewürdigt werden.
2. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist dann anzunehmen, wenn dem einen Vertragsteil nicht zugemutet werden kann, unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben das Arbeitsverhältnis mit dem anderen Vertragsteil weiter fortzusetzen und zwar auch nicht für die Dauer der vorgesehenen Kündigungsfrist. Der Grund muß nicht in einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen.
3. Bei einem im öffentlichen Dienst stehenden, nach TOA § 16 Abs 4 S 1, 2 unkündbaren Angestellten ist bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung des Angestellten vorliegt, ein besonders strenger Maßstab anzulegen.