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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1972, Az.: 5 StR 589/71

Finanzbeamter; Falsche Festsetzung von Steuern; Rechtsbeugung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1972
Aktenzeichen
5 StR 589/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 24, 326 - 328
  • BStBl II 1972, 610
  • JZ 1972, 599 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1972, 618-619 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1059-1060 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Finanzbeamter, der Steuern bewußt falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und mit Untreue in 17 Fällen, in einem dieser Fälle außerdem in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt und in einem anderen von ihnen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenunterdrückung im Amt, wegen Betruges in 5 Fällen und wegen versuchten Betruges verurteilt.

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...

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2. ...

5

3. Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung nach § 336 StGB hat dagegen aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand.

6

Der Angeklagte war zur Tatzeit Steueroberinspektor bei dem Finanzamt. Er war u. a. als Sachbearbeiter für die Veranlagung zu Einkommensteuern zuständig, d. h. für die Ermittlung der Steuerberechnungsgrundlagen (§§ 205--209 AO) und die Festsetzung der Steuern durch schriftliche Steuerbescheide (§§ 210, 210b AO). Hierbei war er befugt, innerhalb bestimmter Grenzen allein zu zeichnen. Er setzte in 17 Fällen bewußt Steuern zu niedrig fest.

7

Das war weder Leitung noch Entscheidung einer Rechtssache im Sinne des § 336 StGB. Freilich hat das Reichsgericht dies für die Steuerveranlagung bejaht (RGSt 71, 315). Seinen Gründen vermag der Senat jedoch nicht beizutreten. Das Reichsgericht will unter "Rechtssachen" im Sinne der §§ 334, 336 und 356 StGB "jedenfalls alle Rechtsangelegenheiten" verstehen, "bei denen mehrere 'Parteien' mit entgegenstehenden rechtlichen Belangen einander streitend gegenüberstehen können, wenn über sie nicht durch Verwaltungsmaßnahmen zu befinden, sondern nach Rechtssätzen zu entscheiden ist". Indessen ist gerade diese Unterscheidung zwischen dem "Befinden durch Verwaltungsmaßnahmen" und dem "Entscheiden nach Rechtssätzen" heute nicht mehr durchführbar, weil -- anders als 1937 -- die vollziehende Gewalt nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist. Es gibt deshalb zahlreiche Verwaltungsmaßnahmen, die sich in einer richtigen Anwendung des geltenden Rechts erschöpfen. Zu ihnen gehört auch die Steuerveranlagung. Das darf aber nicht dazu führen, die Strafvorschrift gegen Rechtsbeugung auf dieses ganze Gebiet ausufern zu lassen, für das sie von Hause aus nicht gedacht ist. Dazu besteht auch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kein Bedürfnis. Das strafwürdige Verhalten des Angeklagten kann nach anderen Vorschriften (§ 392 AO, §§ 263, 266, 267, 348 StGB) angemessen geahndet werden. Es liegt hier anders als beim Richter, dessen Pflichtverletzungen beim Leiten und Entscheiden von Rechtssachen regelmäßig nur nach § 336 StGB bestraft werden können.

8

Das Reichsgericht selbst hat als weitere Voraussetzung gefordert, daß der Täter einer Rechtsbeugung "wie ein Richter Entscheidungen zu treffen hat". Daran fehlt es hier ebenfalls. Ein Beamter gerade derjenigen Behörde, zu deren Aufgaben der Zugriff gegen den Steuerpflichtigen gehört, entscheidet über Bestehen und Höhe der Ansprüche nicht "wie ein Richter", gleichviel worin man den Vergleichspunkt zwischen seiner und der richterlichen Tätigkeit erblicken will. Zwar hat der Senat entschieden, daß Täter einer Rechtsbeugung auch ein Richter sein kann, der nicht unabhängig ist (BGHSt 14, 147). Die fehlende Unabhängigkeit des Steuerbeamten für sich allein wäre also kein Hindernis, ihn nach § 336 StGB zu bestrafen. Aber wer im Auftrage einer Partei deren Interessen gegen eine andere Partei wahrzunehmen hat, der entscheidet auch dann nicht "wie ein Richter", wenn er dabei einer eingehenden materiellrechtlichen Regelung unterworfen ist.

9

Vielmehr ergeben die Worte "Leitung oder Entscheidung", daß hier an ein Verfahren von größerer Förmlichkeit gedacht ist als das Verfahren bei der Steuerveranlagung. "Wie ein Richter" geht jemand vor, der in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren, regelmäßig einem "Prozeß", entscheidet. Auf die eingehend durchgeformte Verfahrensregelung hat es mit Recht schon der 1. Strafsenat in einem Falle abgestellt, in dem es um Rechtsbeugung bei der Zuerkennung einer Hausratsentschädigung durch einen Ausgleichsausschuß ging (BGH NJW 1960, 253). Er hebt zutreffend hervor, dieses "Verfahren" -- umfassend geregelt durch den 13. Abschnitt des Lastenausgleichsgesetzes -- sei eine "Rechtssache". Im Gegensatz dazu ist das Verfahren der Steuerveranlagung, jedenfalls solange es in der Hand des Sachbearbeiters beim Finanzamt liegt, für ihn keine "Rechtssache" im Sinne des § 336 StGB. Es ist gesetzlich nur in einigen Punkten (§§ 205--211 AO) geregelt.

10

Die Feststellungen der Strafkammer ergeben hiernach endgültig, daß die im übrigen fehlerfrei dargelegten Straftaten des Angeklagten nicht in Tateinheit mit Rechtsbeugung stehen. Demgemäß hat der Senat den Schuldspruch geändert. Der Strafausspruch mußte aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, daß die Annahme der Rechtsbeugung ihn beeinflußt hat.

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4. ...