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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.02.1971, Az.: 4 AZR 66/70

Haushaltsplan; Deutsche Kulturorchester; Öffentliches Haushaltsrecht; Ausbringung von Stellen; Haushaltsplan; Stellenanforderungspläne; Orchestermitglied

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.02.1971
Aktenzeichen
4 AZR 66/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 20.11.1969 - 2/4 Sa 346/67

Fundstellen

  • DB 1971, 1263
  • DVBl 1971, 628 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Unter "Haushaltsplan" im Sinne des § 11 des Tarifvertrages zur Änderung der Tarifordnung Deutscher Kulturorchester vom 23.11.1965 ist der einschlägige Begriff des öffentlichen Haushaltsrechts zu verstehen, wie er sich aus den Haushaltsgesetzen ergibt und jeweils nach Maßgabe dieser Gesetze vom Gesetzgeber zu beschließen ist.

2. "Ausbringung" bedeutet, daß ein Posten für Einnahmen oder Ausgaben derart in den Haushaltsplan aufgenommen sein muß, daß er daraus ersichtlich, wahrnehmbar und der Überprüfung zugänglich ist.

3. Bei der "Ausbringung" von Stellen im Haushaltsplan kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit sie im Einzelfall gesperrt oder tatsächlich nicht besetzt sind.

4. Im Gegensatz zu sogenannten "Stellenanforderungsplänen" sind unter Stellenplänen die Pläne zu verstehen, nach denen die Verwaltungen nach Verabschiedung des Haushaltsplans die ihnen danach bewilligten Planstellen konkret nach den bei ihnen wahrzunehmenden Funktionen und Bedürfnissen verteilen.

5. Wenn für die Vergütung des einzelnen Orchestermitglieds auf die Größe des jeweiligen Orchesters abgestellt und auf die instrumentale Disposition der einzelnen Orchester Bedacht genommen wird, so ist das zweckdienlich und vernünftig; eine solche Regelung verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.