Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1978, Az.: BVerwG 1 D 5.78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 5.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 15490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 10.11.1977 - AZ: IX VL 4/77
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ferner
Zollbetriebsinspektor ... Betriebshauptaufseher ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Betriebshauptaufsehers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - Dortmund -, vom 10. November 1977 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Paderborn hat den Beamten am 13. Oktober 1975 wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35 DM und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von noch 14 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Beamte am 15. Juni 1975 gegen 3.15 Uhr auf einer öffentlichen Straße in Paderborn mit seinem Personenkraftwagen gefahren, obwohl er vorher erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte. Seine Blutalkoholkonzentration hatte zur Tatzeit mindestens 1,98 Promille betragen.
In dem dieserhalb eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten den strafgerichtlich, festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Durch Urteil vom 10. November 1977 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - Dortmund -, das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um 1/15 auf die Dauer von 4 Monaten gekürzt. Die Kammer hat sich an die strafgerichtlichen Feststellungen für gebunden erachtet und dieses Verhalten als ein außerdienstliches Dienstvergehen gewertet. An der Verhängung der Gehaltskürzung hat die Kammer sich durch § 14 BDO wegen einer gerichtlichen Vorstrafe nicht gehindert gesehen.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt. Der Verteidiger macht im wesentlichen folgendes geltend:
Die Kammer habe zu Unrecht die Merkmale eines außerdienstlichen Dienstvergehens für gegeben erachtet. Sie habe nicht berücksichtigt, daß der Vorfall nachts um 3.15 Uhr geschehen und weder ein Personen- noch ein Sachschaden entstanden sei. Auch sei eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme mit Rücksicht auf die finanziellen Einbußen des Beamten nicht erforderlich. Allenfalls komme eine Geldbuße in Frage.
Der Verteidiger hat beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen,
hilfsweise,
auf eine Geldbuße zu erkennen.
II.
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt. Da der Verteidiger die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts angreift, ist sie unbeschränkt. Der Senat hat daher den dem Beamten in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen vorgeworfenen Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut zu prüfen.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Hinsichtlich des Sachverhalts ist der Senat an die strafgerichtlichen Feststellungen gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO). Zu deren Nachprüfung besteht kein Anlaß, da der Beamte geständig ist. Mit Recht hat die Kammer dieses Verhalten als ein außerdienstliches Dienstvergehen gewertet. Wie der Senat wiederholt, so in demUrteil vom 10. Mai 1977 - BVerwG 1 D 96.76 -, dargelegt hat, stellt die Teilnahme am Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung wegen der durch den Alkohol verursachten Wirkung auf den Fahrer, der oft erheblichen Beeinträchtigung seines Reaktionsvermögens und der Minderung seines Verantwortungsbewußtseines in aller Regel eine schwere Gefahr für die Allgemeinheit dar. Für den Fahrer bedeutet die Teilnahme am Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung deshalb zugleich ein hohes Maß an Charakterlosigkeit. Dies alles hebt eine Trunkenheitsfahrt über den Rahmen eines sogenannten Kavaliersdelikts hinaus und qualifiziert sie als echtes kriminelles Unrecht. Sie ist deshalb in den Augen eines besonnenen, vorurteilsfrei wertenden Betrachters in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Dabei ist nicht von Bedeutung, daß im vorliegenden Fall ein Personen- oder Sachschaden nicht entstanden ist und der Vorfall wegen der späten Nachtstunde von anderen Verkehrsteilnehmern möglicherweise nicht wahrgenommen worden ist. Entscheidend für das Vorliegen eines Dienstvergehens ist nämlich nicht, ob ein Ansehensschaden tatsächlich eingetreten ist, sondern ob das Verhalten des Beamten geeignet ist, einen derartigen Ansehensschaden herbeizuführen (BVerwG ZBR 1968, 159 [BVerwG 16.01.1968 - BVerwG II D 14/67]; BVerwG Dok.Ber. B 1969, 3471). Dies ist nach dem oben Dargelegten der Fall.
Die von der Kammer verhängte Gehaltskürzung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarsenate. Hiernach ist bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, in der Regel eine Gehaltskürzung, jedenfalls dann verwirkt, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß des Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen lassen (BVerwG Dok.Ber. B 1971, 4051; 1970, 3629; BDHE 4, 162; 5, 198). Derartige Umstände sind hier neben der verhältnismäßig hohen Blutalkoholkonzentration und der hierauf beruhenden besonderen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor allem in einer einschlägigen gerichtlichen Vorstrafe zu erblicken. Der Beamte ist nämlich bereits durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 21. Juni 1971 wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer mit 900 DM Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 7 Monaten bestraft worden. Der Umstand, daß die wegen dieses Sachverhalts eingeleiteten disziplinaren Vorermittlungen eingestellt worden sind, weil der Dienstvorgesetzte sich durch § 14 BDO an der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gehindert gesehen hat und diese Einstellungsverfügung wegen Zeitablaufs gemäß § 119 Abs. 5, 1 BDO getilgt und aus den Personalakten entfernt worden ist, hindert den Senat nicht an der Berücksichtigung der gerichtlichen Vorstrafe (BVerwGE 46, 335). Der Umstand, daß zwischen dieser Vorstrafe und der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Trunkenheitsfahrt ein Zeitraum von immerhin vier Jahren gelegen hat, rechtfertigt nicht eine mildere Disziplinarmaßnahne, da dem Beamten die ihm durch die Vorstrafe erteilte Warnung zu künftigem Wohlverhalten auch über einen längeren Zeitraum hinweg hätte gegenwärtig sein müssen.
Der Verhängung einer Gehaltskürzung steht, wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat, die Vorschrift des § 14 BDO nicht entgegen. Maßgebend für die Notwendigkeit einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung im Sinne von § 14 BDO ist die Tatsache, daß der Beamte trotz gerichtlicher Bestrafung wegen eines einschlägigen Fehlverhaltens erneut straffällig geworden ist. Hierin ist der Ausdruck einer labilen Allgemeinhaltung nicht nur gegenüber der Erfüllung seiner staatsbürgerlichen, sondern auch seiner Beamtenpflichten zu erblicken, einer Haltung, die einen disziplinaren Ordnungsruf erfordert (BVerwG ZBR 1969, 62; BVerwG Dok.Ber. B 1969, 3599, 1970, 3629).
Für das Vorliegen der zweiten Voraussetzung des § 14 BDO, nämlich des Erfordernisses einer Disziplinarmaßnahme zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums ist bedeutsam, daß die Öffentlichkeit kein Verständnis dafür hat, wenn ein Beamter unter den gegebenen Umständen wiederholt gegen das Gebot der Nüchternheit im Straßenverkehr verstößt. In einem solchen Falle erwartet sie auch eine disziplinare Reaktion gegen den Beamten.
Bei Bemessung der Gehaltskürzung nach Höhe und Dauer ist neben den geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten sowohl den zu seinen Gunsten sprechenden Umständen, insbesondere seinen guten dienstlichen Leistungen und der seit der Vorstrafe verstrichenen verhältnismäßig langen Zeit ebenso Rechnung getragen worden wie den ihn belastenden Tatsachen, vor allem der einschlägigen Vorstrafe.
Die durch die Belastung des Senats bedingte Dauer des Verfahrens in der Berufungsinstanz rechtfertigt weder die Verhängung einer Geldbuße noch eine Verkürzung der Laufzeit der Gehaltskürzung. Jeder Disziplinarmaßnahme kommt eine Einstufungsfunktion hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens zu. Das bedeutet, daß Verfehlungen, die eine Gehaltskürzung erforderlich machen, stets schwerer wiegen als solche, für die eine Geldbuße angemessen ist. Durch die Dauer des Disziplinarverfahrens wird jedoch die Schwere eines Dienstvergehens nicht gemindert. Einer Herabsetzung der Laufzeit der Gehaltskürzung steht entgegen, daß diese sich bereits an der unteren hierfür zulässigen Grenze bewegt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BDO).
Die Kostenentscheidung folgt das §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Lange
Dr. Hartmann