Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 20.07.1982, Az.: 1 ABR 19/81
Betriebsratswahl; Wahlanfechtung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.07.1982
- Aktenzeichen
- 1 ABR 19/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 10153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Kassel 13.11.1979 - 3 BV 3/79
- LAG Frankfurt 23.09.1980 - 4 TaBV 89/79
Rechtsgrundlagen
- § 76 BetrVG 1952
- § 77 BetrVG 1952
- § 26 Wahlordnung 1962
- § 27 Wahlordnung 1962
- § 28 Wahlordnung 1962
- § 32 Wahlordnung 1962
- § 19 BetrVG
- § 83 Abs. 3 ArbGG
- § 90 ArbGG
- § 95 ArbGG
Fundstellen
- DB 1982, 2087
- NJW 1983, 701 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Im Verfahren um die Anfechtung der Wahl des Betriebsrates oder der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind die im Betrieb bzw. Unternehmen vertretenen Gewerkschaften von Amts wegen zu beteiligen. Seine gegenteilige frühere Rechtsprechung (Beschluß vom 30. August 1963, AP Nr. 2 zu § 88 BetrVG) gibt der Senat auf.
2. Zur formgerechten Anfechtung der Wahl des Betriebsrates oder der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat genügt es, wenn aus der Anfechtungserklärung zu ersehen ist, welche Wahl - gegebenenfalls in welchem Umfang - angefochten wird. Die Angabe der Namen der gewählten Organmitglieder und deren Bezeichnung als Antragsgegner ist nicht erforderlich.
3. Können bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat auch nicht dem Unternehmen als Arbeitnehmer angehörige Bewerber gewählt werden, so stellt es einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren dar, wenn es im Wahlausschreiben heißt, daß wählbar (nur) alle Wahlberechtigten sind, die sechs Monate dem Betrieb angehören, und (nur) gewählt werden kann, wer in die Wählerliste eingetragen ist. Dieser Verstoß wird in aller Regel die Anfechtung der Wahl begründen.