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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 20.07.1982, Az.: 1 ABR 19/81

Betriebsratswahl; Wahlanfechtung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.07.1982
Aktenzeichen
1 ABR 19/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 10153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kassel 13.11.1979 - 3 BV 3/79
LAG Frankfurt 23.09.1980 - 4 TaBV 89/79

Fundstellen

  • DB 1982, 2087
  • NJW 1983, 701 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Im Verfahren um die Anfechtung der Wahl des Betriebsrates oder der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind die im Betrieb bzw. Unternehmen vertretenen Gewerkschaften von Amts wegen zu beteiligen. Seine gegenteilige frühere Rechtsprechung (Beschluß vom 30. August 1963, AP Nr. 2 zu § 88 BetrVG) gibt der Senat auf.

2. Zur formgerechten Anfechtung der Wahl des Betriebsrates oder der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat genügt es, wenn aus der Anfechtungserklärung zu ersehen ist, welche Wahl - gegebenenfalls in welchem Umfang - angefochten wird. Die Angabe der Namen der gewählten Organmitglieder und deren Bezeichnung als Antragsgegner ist nicht erforderlich.

3. Können bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat auch nicht dem Unternehmen als Arbeitnehmer angehörige Bewerber gewählt werden, so stellt es einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren dar, wenn es im Wahlausschreiben heißt, daß wählbar (nur) alle Wahlberechtigten sind, die sechs Monate dem Betrieb angehören, und (nur) gewählt werden kann, wer in die Wählerliste eingetragen ist. Dieser Verstoß wird in aller Regel die Anfechtung der Wahl begründen.