Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1971, Az.: III ZR 9/69
Rechtsanwaltsgebühr bei außergerichtlichen Vergleichen im öffentlichen Recht; Voraussetzungen eines Vergleichs als Rechtsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1971
- Aktenzeichen
- III ZR 9/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 21.11.1968
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
- § 779 BGB
- § 23 BRAGO
Fundstellen
- DB 1971, 2474 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1972, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 217 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 157 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 24, 251 - 254
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -,
vertreten durch den Landschaftsverband W.-L. in M., dieser
vertreten durch das Landesstraßenbauamt in B.
Prozessgegner
Frau Ursula Mo., S., P. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Eine Einigung, die im Enteignungsverfahren zwischen dem Enteignungsbegünstigten und dem Grundstückseigentümer über die Landabgabe und die Entschädigung geschlossen wird, kann einen Vergleich darstellen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Zum Ausbau der Bundesstraße 68 brauchte die Bundesstraßenverwaltung von einem Grundstück der Klägerin in S. eine Teilfläche. Unter dem 10. April 1967 schrieb das Landesstraßenbauamt B. an den Regierungspräsidenten in D. u.a.: "Nachdem ich heute nochmals mit Frau Mo. und dem von dieser mit der Wahrnehmung ihrer Interessen neuerdings beauftragten Rechtsanwalt St., B., ... verhandelt habe, möchte ich in Anbetracht der im Interesse der zügigen Fortsetzung der Straßenbauarbeiten in den nächsten 2 Wochen unbedingt erforderlichen Inanspruchnahme der Grundstücksflächen aus dem Eigentum von Frau Mo. den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellen." Zur Begründung war angeführt, daß die Bemühungen um den freihändigen Erwerb der Fläche ergebnislos geblieben seien. Es wurde gebeten, baldmöglichst einen Gütetermin anzusetzen.
In dem darauf vom Enteignungskommissar angesetzten Erörterungstermin vom 18. April 1967 erschien die Klägerin mit Rechtsanwalt St.. Nach längeren Verhandlungen, in deren Verlauf Sachverständige gehört wurden, einigten sich die Parteien über die Grundabtretung und die Entschädigung. Über die Einigung, die im Verhandlungsprotokoll als Vergleich bezeichnet ist, wurde gemäß § 26 des Preuß. Enteignungsgesetzes vom Enteignungskommissar ein besonderes Protokoll aufgenommen. Darin heißt es in § 5 u.a.:
"Ziff. 1:
Der Antragsteller zahlt für die in § 1 verzeichneten Grundstücksflächen einen Betrag von 35.000,00 DM an den Antragsgegner. Dieser Betrag erhöht oder verringert sich entsprechend dem Ergebnis der amtlichen Vermessung um 30,00 DM je qm.
Ziff. 4:
In dem Entschädigungsbetrag nach Ziff. 1 ist nicht enthalten die Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Anwalts, die dem Grunde nach nicht bestritten wird. Über die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren wird im Rahmen des Entschädigungsfeststellungsverfahrens entschieden."
Durch die Entschädigungsfestsetzungsbeschlüsse vom 20. und 29. Dezember 1967 wurde die zu zahlende Entschädigung einschließlich der Anwaltskosten auf insgesamt 36.155,44 DM festgesetzt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Erhöhung der als ersatzfähig anerkannten Rechtsanwaltsgebühren u.a. deshalb begehrt, weil für Rechtsanwalt St. eine Vergleichsgebühr angefallen sei.
Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über die festgesetzte Entschädigung hinaus weitere 868,40 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte meint, eine Vergleichsgebühr sei nicht angefallen, weil zwischen den Parteien kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB bestanden habe.
Das Landgericht hat der Klägerin einen weiteren Entschädigungsbetrag von 732,56 DM nebst Zinsen, darunter die Vergleichsgebühr, zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat Berufung eingelegt, soweit sie zu einer zusätzlichen Zahlung von mehr als 170,96 DM verurteilt ist; d.h. sie hat lediglich die Verurteilung zur Erstattung einer Vergleichsgebühr (540,00 DM nebst 4 % Umsatzsteuer = 561,60 DM) angegriffen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Vergleichsgebühr weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO erhält der Rechtsanwalt für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs, auch eines außergerichtlichen, eine volle Gebühr. Das gilt nach Abs. 3 der Bestimmung auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über Ansprüche verfügt werden kann. Voraussetzung für den Anfall der Gebühr ist der Abschluß eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (§ 779 BGB).
In der Vereinbarung vom 18. April 1967 sieht das Berufungsgericht mit Recht einen Vergleich. Ein Streit oder eine Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis lag vor, nämlich über die Zulässigkeit der Enteignung und insbesondere über die Höhe der Entschädigung. Der Begriff des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 779 BGB ist weit zu fassen. Er setzt nicht einmal voraus, daß ein erhobener Anspruch in Wirklichkeit besteht. Ein Rechtsstreit, z.B. um eine Forderung, kann auch dann durch einen Vergleich - materiell-rechtlichen Inhalts - erledigt werden, wenn die eingeklagte Forderung in Wirklichkeit unbegründet ist (vgl. Schmidt, NJW 1970, 229). Streit und Ungewißheit der Parteien umfassen vielmehr auch gerade die Fälle, in denen das Bestechen eines Anspruchs zweifelhaft ist; es wäre sinn- und zweckwidrig, § 779 BGB nur in den Fällen anwenden zu wollen, in denen der einen Partei gegen die andere tatsächlich ein Anspruch zusteht. Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB wird daher, wenn nicht schon vorher, so jedenfalls dann begründet, wenn eine Partei sich einen Anspruch gegen die andere zuschreibt und diesen Anspruch in dem dafür vorgesehenen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geltend macht. So liegt es hier.
Es handelt sich dabei nicht lediglich um ein Prozeßrechtsverhältnis, von dem umstritten ist, ob es ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB darstellt (Gerold/Schmidt, BRAGebO 3. Aufl. § 23 Anm. 8 S. 344; Riedel/Corves/Sußbauer, BRAGebO 2. Aufl. § 23 Anm. 6; Martini, MDR 1961, 731). Die Geltendmachung eines - vermeintlichen oder wirklichen - materiellrechtlichen Anspruchs in dem hierzu gesetzlich vorgesehenen Verfahren genügt, um zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB zu begründen, sofern es nicht schon vorher bestanden hatte.
Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß zwischen den Parteien Streit über ein Rechtsverhältnis bestand.
Der Möglichkeit eines Vergleiches würde es nicht entgegenstehen, wenn der Streit oder die Ungewißheit der Parteien nicht den Enteignungsanspruch selbst, sondern nur die Gegenleistung der Beklagten, nämlich die Entschädigung, betroffen hätte. Die Ansicht, daß ein Vergleich nicht vorliegen könne, wenn nur über einen Punkt eine Einigung erzielt werde, ist, soviel ersichtlich, bislang nicht vertreten worden und mit dem Wortlaut des § 779 BGB nicht zu vereinbaren. Streit bestand mindestens über die Gegenleistung. Die Klägerin verlangte erheblich mehr, als die Beklagte zugestehen wollte. Das hat das Berufungsgericht entgegen den verfahrensrechtlichen Rügen der Revision fehlerfrei festgestellt: Aus dem Antragsschreiben des Landesstraßenbauamts vom 10. April 1967, das Gegenstand der Verhandlung war, dessen Inhalt unbestritten ist und auf das auch die Revision sich beruft, ergibt sich, daß die Klägerin bei den vorhergegangenen Verhandlungen erheblich mehr gefordert hatte, als die Beklagte zuzugestehen bereit war, insbesondere auch eine Entschädigung von 24.000,00 DM für die Wertminderung ihres Restgrundstücks.
Auf die Erwägung des Berufungsgerichts, es sei auch streitig gewesen, ob der Träger der Straßenbaulast seine Pflicht erfüllt habe, ein angemessenes Angebot zu unterbreiten, und ob deshalb die Voraussetzungen einer Enteignung erfüllt gewesen seien, kommt es demnach nicht mehr an, und es erübrigt sich, auf die hierzu erhobenen Rügen einzugehen.
Ebensowenig steht es der Möglichkeit eines Vergleichs entgegen, wenn der Entschädigungsanspruch zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung nicht fällig war. Vergleiche können auch über künftige, bedingte und betagte Ansprüche geschlossen werden; das ist allgemeine Auffassung. Die Ansicht der Revision, über die Höhe der Entschädigung habe kein Streit bestehen können, weil ein Entschädigungsanspruch noch nicht entstanden gewesen sei, geht schon aus diesem Grunde fehl.
Dem Berufungsgericht ist daher auch darin zuzustimmen, daß durch die Vereinbarung der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über die Entschädigungsforderung der Klägerin beseitigt wurde.
Ohne Erfolg bezweifelt die Revision, die Vereinbarung vom 18. April 1967 sei durch gegenseitiges Nachgeben der Partner zustande gekommen. Daß die Behörde nachgegeben hat, liegt auf der Hand. Wie aus dem, Antragsschreiben hervorgeht, hat sie in der Vereinbarung erheblich mehr zugestanden, als sie vorher zugestehen wollte. Aber auch die Klägerin hat nachgegeben, indem sie sich statt der Entschädigung von 24.000,00 DM zuzüglich der für die abgetretene Fläche und den Aufwuchs mit der runden Summe von 35.000,00 DM zufriedengab, die nach dem Inhält des Antragsschreibens niedriger liegt als die Summe der genannten Einzelposten.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts in "Das Recht" 1912, Nr. 1778, nach der zur Abwendung der Enteignung abgeschlossene Grundstückskaufverträge nicht als Vergleiche anzusehen sind. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, liegt der vorliegende Fall anders als der vom Reichsgericht entschiedene. Wohl stellt ein Grundstückskaufvertrag, mag der bisherige Eigentümer auch verkaufen, um ein Enteignungsverfahren zu vermeiden, allein deswegen noch keinen Vergleich dar, insbesondere dann nicht, wenn der Enteignungsberechtigte ein angemessenes Angebot macht und dieses angenommen wird. Gerade das traf aber hier nicht zu, wie bereits dargelegt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler
Dr. Krohn