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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.08.1980, Az.: 3 AZR 1123/78

Unverfallbarkeit; Versorgungsanwartschaft; Anwartschaft; Versorgungszusage; Kündigungsrechtsstreit; Vergleich; Ergänzende Vertragsauslegung; Wiedereinstellung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.08.1980
Aktenzeichen
3 AZR 1123/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 07.08.1978 - 7 Sa 413/78

Fundstellen

  • BAGE 34, 123 - 128
  • DB 1981, 429-430 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1112 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Frist für die Berechnung der Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 S. 1, erste Alternative, BetrAVG wird unterbrochen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und danach mit zeitlichem Abstand von dem bisherigen Arbeitsverhältnis ein neues begründet worden ist. Die von Versorgungszusagen begleiteten Dienstzeiten im ersten und zweiten Arbeitsverhältnis können ohne besondere Absprache dann nicht zusammengerechnet werden.

2. Hat der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis gekündigt und schließen die Parteien im Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich, wonach der Arbeitnehmer mit zeitlichem Abstand von dem Ende des ersten Arbeitsverhältnisses wieder eingestellt wird, so müssen die Parteien die Auswirkungen der Unterbrechung auf die Versorgungsrechte des Arbeitnehmers in dem Vergleich klären. Anderenfalls ist nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, welche Regelung die Parteien nach Redlichkeitsmaßstäben getroffen hätten. Hierbei ist insbesondere auf den möglichen Ausgang des Kündigungsrechtsstreits, die Gründe der Wiedereinstellung und deren Bekanntgabe an den Arbeitnehmer abzustellen.