Bundesfinanzhof
v. 10.06.1952, Az.: IV 82/52 U
Geltendmachung einer gezahlten rückständigen Vermögenssteuerschuld des Erblassers als Sonderausgabe; Abzugsfähige Vermögenssteuer als Sonderausgabe bei Übergang durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 10.06.1952
- Aktenzeichen
- IV 82/52 U
- Entscheidungsform
- Entscheidung
- Referenz
- WKRS 1952, 10257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Ziff. 6 EStG 1949
- § 8 Abs. 1 StAnpG
- § 8 Abs. 2 StAnpG
Fundstellen
- BFHE 56, 509 - 510
- BStBl III 1952, 198
- DB 1952, 753 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Erbe darf die von ihm gezahlte rückständige Vermögensteuerschuld des Erblassers nicht als Sonderausgabe geltend machen.
Ein Erbe darf die von ihm gezahlte rückständige Vermögensteuerschuld des Erblassers nicht als Sonderausgabe geltend machen.
Tatbestand
Der Steuerpflichtige (Stpfl.) hat neben anderen Erben seine im November 1948 verstorbene Mutter anteilig beerbt, die für II/1948 noch 6.125,00 DM Vermögensteuer schuldete. Im Laufe des Jahres 1949 hat er den auf ihn entfallenen Vermögensteueranteil seiner Mutter in Höhe von 875,00 DM gezahlt und den Abzug dieses Betrages als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1949 begehrt. Das Finanzamt hat den Abzug versagt. Das Finanzgericht hat ihn anerkannt, weil ein Erbe die Rechtspersönlichkeit des Erblassers fortsetze.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Finanzamtsvorstehers führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Die Abzugsfähigkeit der gezahlten Vermögensteuer als Sonderausgabe ist deshalb eingeführt worden, um die steuerliche Belastung eines Stpfl. mit Einkommen- und Vermögensteuer zusammen nicht über 100 v. H. des Einkommens ansteigen zu lassen. Diesem Zwecke würde es nicht entsprechen, wenn ein Erbe, der die noch geschuldete Vermögensteuer des Erblassers entrichtet, den Betrag als Sonderausgabe geltend machen könnte; denn ihm ist der Nachlaß zugefallen, von dem er für die Zwecke der Erbschaftsteuer die Vermögensteuerschuld des Erblassers absetzen und aus dem er, ohne sein eigenes Einkommen schmälern zu müssen, die Vermögensteuerschuld abdecken kann. Aber auch auf Grund der Erwägung, daß eine gezahlte Vermögensteuer nur dann als Sonderausgabe abzugsfähig ist, wenn sie von vornherein eine eigene Steuerschuld dargestellt hat und nicht erst im Wege der Rechtsnachfolge, sei es auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge wie bei einem Erbfall, übergegangen ist, muß der Rechtsbeschwerde des Finanzamtsvorstehers stattgegeben werden. Der Fall ist anders gelagert als der vom Bundesfinanzhof am 24. Oktober 1951 entschiedene Fall IV 233/51 U (Bundessteuerblatt 1952 III, S. 5), für den die ausdrückliche Sonderregelung des § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes 1949 in Betracht kam.